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Vergaberechtslexikon

Aus­schluss­grün­de

Was bedeu­ten Aus­schluss­grün­de?

Aus­schluss­grün­de sind die Grün­de, aus denen her­aus Bie­ter vom Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen oder müs­sen. Gemäß den Bestim­mun­gen der §§ 123, 124 GWB gibt es sowohl ver­pflich­ten­de als auch fakul­ta­ti­ve Aus­schluss­grün­de. Auch unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te fin­den sich ent­spre­chen­de Rege­lun­gen, die jedoch teil­wei­se Modi­fi­ka­tio­nen gegen­über §§ 123, 124 GWB auf­wei­sen. Aus­schluss­grün­de ergän­zen die Eig­nungs­prü­fung. Sie betref­fen die Zuver­läs­sig­keit des Bewer­bers oder Bie­ters.

Zwin­gen­de Aus­schluss­grün­de

Zwin­gen­de Aus­schluss­grün­de sind Grün­de, bei denen der Auf­trag­ge­ber kei­nen Ermes­sens­spiel­raum hat.

Sol­che Grün­de lie­gen gemäß § 123 GWB unter ande­rem vor, wenn eine Per­son, deren Ver­hal­ten dem Unter­neh­men zuzu­rech­nen ist, rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wur­de oder gegen das Unter­neh­men rechts­kräf­tig eine Geld­bu­ße gemäß § 30 OWiG fest­ge­setzt wur­de wegen Straf­ta­ten wie der Bil­dung kri­mi­nel­ler Ver­ei­ni­gun­gen oder des Betrugs gegen Haus­hal­te der Euro­päi­schen Uni­on. Der genaue Kata­log fin­det sich in § 123 Abs. 1 GWB. Von einem Aus­schluss kann nur abge­se­hen wer­den, wenn dies aus zwin­gen­den Grün­den des öffent­li­chen Inter­es­ses gebo­ten ist.

Eben­so muss ein Unter­neh­men aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es sei­nen Ver­pflich­tun­gen zur Zah­lung von Steu­ern, Abga­ben oder Bei­trä­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung nicht nach­ge­kom­men ist und dies durch eine rechts­kräf­ti­ge Gerichts- oder bestands­kräf­ti­ge Ver­wal­tungs­ent­schei­dung fest­ge­stellt wur­de. Anders liegt der Fall, wenn das Unter­neh­men die Zah­lun­gen aus­ge­gli­chen hat oder sich zur umfas­sen­den Zah­lung (u.a. ein­schließ­lich Säum­nis- und Straf­zu­schlä­gen) ver­pflich­tet hat. Von einem Aus­schluss kann nur abge­se­hen wer­den, wenn dies aus zwin­gen­den Grün­den des öffent­li­chen Inter­es­ses gebo­ten ist oder ein Aus­schluss offen­sicht­lich unver­hält­nis­mä­ßig wäre (vgl. § 123 Abs. 5 GWB).

Fakul­ta­ti­ve Aus­schluss­grün­de

Die Ent­schei­dung über die Anwen­dung der fakul­ta­ti­ven Aus­schluss­grün­de (§ 124 GWB) liegt im Ermes­sen des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers. Dabei muss er den Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit berück­sich­ti­gen und in jedem Ein­zel­fall eine Ent­schei­dung tref­fen. Dabei wer­den die Schwe­re des Fehl­ver­hal­tens, die Maß­nah­men des Bie­ters zur Ver­mei­dung zukünf­ti­gen Fehl­ver­hal­tens und gege­be­nen­falls die Kom­pen­sa­ti­on bereits ent­stan­de­ner Schä­den berück­sich­tigt. Es han­delt sich um eine Pro­gno­se, ob das Unter­neh­men trotz des Vor­lie­gens eines fakul­ta­ti­ven Aus­schluss­grun­des den öffent­li­chen Auf­trag in Zukunft geset­zes­treu, ord­nungs­ge­mäß und sorg­fäl­tig aus­füh­ren wird.

Der Kata­log des § 124 Abs. 1 GWB umfasst – kurz gefasst – unter ande­rem:

  • Nach­weis­li­cher Ver­stoß gegen gel­ten­de umwelt‑, sozi­al- und arbeits­recht­li­che Ver­pflich­tun­gen
  • Zah­lungs­un­fä­hig­keit bzw. Insol­venz
  • Schwe­re Ver­feh­lun­gen
  • Abspra­chen, die den Wett­be­werb ver­hin­dern, ein­schrän­ken oder ver­fäl­schen
  • Inter­es­sen­kon­flik­te
  • Wett­be­werbs­ver­zer­rung auf­grund vor­he­ri­ger Ein­be­zie­hung des Unter­neh­mens
  • Erheb­li­che oder anhal­ten­de Män­gel bei frü­he­rer Auf­trags­aus­füh­rung, die z.B. zu einer vor­zei­ti­gen Been­di­gung des Auf­trags geführt haben
  • Ver­such­te unzu­läs­si­ge Ein­fluss­nah­me auf die Ent­schei­dungs­fin­dung des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers.

Gemäß § 124 Abs. 2 GWB blei­ben die spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen des § 21 des Arbeit­neh­mer-Ent­sen­de­ge­set­zes, § 98c des Auf­ent­halts­ge­set­zes, § 19 des Min­dest­lohn­ge­set­zes und § 21 des Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­set­zes von den all­ge­mei­nen ver­ga­be­recht­li­chen Rege­lun­gen unbe­rührt.

Video: Aus­schluss­grün­de im Ver­ga­be­ver­fah­ren

Auf unse­rem You­Tube-Kanal aban­te Rechts­an­wäl­te haben wir für Sie alle Infor­ma­tio­nen als kom­pak­tes und kla­res Video vor­be­rei­tet. Erfah­ren Sie was zwin­gen­de und fakul­ta­ti­ve Aus­schluss­grün­de sind, denn Unwis­sen­heit schützt vor Aus­schluss nicht.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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