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Vergaberechtslexikon

Auf­trags­be­kannt­ma­chung

Im deut­schen Ver­ga­be­recht bezieht sich der Begriff „Auf­trags­be­kannt­ma­chung“ auf die Ver­öf­fent­li­chung einer Aus­schrei­bung, um poten­zi­el­le Bie­ter über die Ver­füg­bar­keit eines öffent­li­chen Auf­trags zu infor­mie­ren. Die Auf­trags­be­kannt­ma­chung ist ein wesent­li­cher Schritt im Ver­ga­be­ver­fah­ren, da sie den Beginn des Wett­be­werbs und die Ein­la­dung zur Ange­bots­ab­ga­be mar­kiert.

Die Auf­trags­be­kannt­ma­chung dient meh­re­ren Zwe­cken:

Trans­pa­renz:

Durch die Ver­öf­fent­li­chung einer Auf­trags­be­kannt­ma­chung wird sicher­ge­stellt, dass das Ver­ga­be­ver­fah­ren für alle poten­zi­el­len Bie­ter trans­pa­rent ist. Es ermög­licht ihnen, Kennt­nis von dem zu ver­ge­ben­den Auf­trag zu erlan­gen und die Mög­lich­keit zu erhal­ten, dar­an teil­zu­neh­men.

Wett­be­werb:

Die Auf­trags­be­kannt­ma­chung för­dert den Wett­be­werb, indem sie poten­zi­el­le Bie­ter dazu ermu­tigt, ihre Ange­bo­te ein­zu­rei­chen. Durch die Ver­öf­fent­li­chung der Aus­schrei­bung wird ein brei­te­res Spek­trum von Unter­neh­men erreicht, was die Chan­cen auf eine Viel­falt von Ange­bo­ten und wirt­schaft­lich güns­ti­gen Kon­di­tio­nen erhöht.

Gleich­be­hand­lung:

Die Auf­trags­be­kannt­ma­chung stellt sicher, dass alle poten­zi­el­len Bie­ter gleich­be­han­delt wer­den, da sie alle die glei­che Infor­ma­ti­on über den zu ver­ge­ben­den Auf­trag erhal­ten. Dadurch wird eine dis­kri­mi­nie­rungs­freie und fai­re Teil­nah­me am Ver­ga­be­ver­fah­ren gewähr­leis­tet.

Die Auf­trags­be­kannt­ma­chung erfolgt in der Regel durch Ver­öf­fent­li­chung in einem zen­tra­len elek­tro­ni­schen Amts­blatt (z.B. dem Elek­tro­ni­schen Amts­blatt der EU) oder in ande­ren spe­zi­fi­schen Medi­en, die für die betref­fen­de Art des Auf­trags und den geschätz­ten Wert des Auf­trags vor­ge­se­hen sind. Die Ver­öf­fent­li­chung ent­hält Infor­ma­tio­nen wie den Auf­trag­ge­ber, eine Beschrei­bung des Auf­trags, die Ver­fah­rens­art, die Anfor­de­run­gen an die Bie­ter und den Zeit­punkt für die Ein­rei­chung der Ange­bo­te.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die genau­en Anfor­de­run­gen und Ver­fah­ren für die Auf­trags­be­kannt­ma­chung im deut­schen Ver­ga­be­recht von ver­schie­de­nen Fak­to­ren abhän­gen, wie z.B. dem geschätz­ten Auf­trags­wert und den spe­zi­fi­schen Ver­ga­be­vor­schrif­ten. Daher soll­ten die ein­schlä­gi­gen Rechts­vor­schrif­ten und Richt­li­ni­en für jede kon­kre­te Ver­ga­be­si­tua­ti­on her­an­ge­zo­gen wer­den.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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