Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied am 16. Dezember 2025 mit seinem Beschluss (Az.: 19 Verg 1/25), dass der Ausschluss eines Bieters wegen eines angeblich unangemessen niedrigen Angebotspreises rechtswidrig ist, wenn das Preisaufklärungsverlangen nicht hinreichend klar formuliert ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, welche Anforderungen öffentliche Auftraggeber an eine rechtmäßige Preisaufklärung stellen müssen und wie weit die Aufklärungspflichten von Bietern reichen.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war eine europaweite Ausschreibung von Gerüstbauarbeiten im Rahmen eines Neubaus einer sogenannten „Energiewerkstatt“. Die Auftraggeberin schätzte den Auftragswert auf rund 157.000 Euro. Tatsächlich lagen jedoch sämtliche eingegangenen Angebote deutlich unter dieser Schätzung.
Die Antragstellerin, ein Gerüstbauunternehmen, gab mit rund 50.000 Euro (brutto) das preislich günstigste Angebot ab. Aufgrund des erheblichen Abstands zur Auftragswertschätzung sowie zu den übrigen Angeboten leitete die Auftraggeberin eine Preisaufklärung nach § 16d EU VOB/A ein. Zunächst wurden unter anderem die Gesamtstundenanzahl, Stoff- und Gerätekosten sowie Einzelpositionen aufgeklärt.
Nach einem ersten Ausschluss der Antragstellerin und einer hiergegen erhobenen Rüge hob die Auftraggeberin das Bieterinformationsschreiben auf und trat in eine erneute Preisaufklärung ein. Diese zweite Aufklärung bezog sich insbesondere auf vier konkret benannte Positionen des Leistungsverzeichnisses. Nachdem die Antragstellerin hierzu Stellung genommen hatte, schloss die Auftraggeberin sie erneut wegen eines aus ihrer Sicht unangemessen niedrigen Preises vom Vergabeverfahren aus.
Die Vergabekammer bestätigte diesen Ausschluss zunächst. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hob das Brandenburgische Oberlandesgericht die Entscheidung der Vergabekammer jedoch auf und verpflichtete die Auftraggeberin zur erneuten Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.
Kernpunkt der Entscheidung
Im Mittelpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts stand die Frage, welche Anforderungen an eine rechtmäßige Preisaufklärung zu stellen sind und welche Reichweite ein Aufklärungsverlangen tatsächlich entfaltet.
Das Gericht bestätigte zunächst, dass die Auftraggeberin grundsätzlich berechtigt war, wegen des deutlichen Preisabstands zum nächsten Angebot in eine Preisaufklärung einzutreten. Auch die Heranziehung des Bietermittelwerts als zusätzliches Indiz für einen möglichen unangemessen niedrigen Preis hielt der Senat für zulässig, welchen die Antragsgegnerin gebildet hatte, da alle eingegangenen Angebote unter der Auftragswertschätzung lagen.
Entscheidend war jedoch die Art und Weise der zweiten Preisaufklärung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellte die erneute Aufforderung zur Aufklärung eine „zeitliche Zäsur“ dar. Durch die Aufhebung des ersten Bieterinformationsschreibens und die Ankündigung einer erneuten Preisaufklärung wurde das Verfahren in den Stand vor der ersten Aufklärung zurückversetzt. Maßgeblich war daher allein das zweite Aufklärungsschreiben.
Dieses bezog sich zur Aufklärung des Gesamtpreises– trotz der Verwendung des Wortes „insbesondere“ – nach seinem objektiven Erklärungsgehalt nur noch auf vier konkret benannte Positionen. Weitere Aspekte, etwa die Gesamtstundenanzahl, waren nicht mehr Gegenstand eines klar formulierten Aufklärungsverlangens. Die Antragstellerin durfte daher davon ausgehen, dass sie ausschließlich diese Positionen zu erläutern hatte.
Da die Antragstellerin diese Anforderungen erfüllte und die betroffenen Positionen lediglich rund 3,7 % des Gesamtangebotspreises ausmachten, konnte der Ausschluss nicht auf eine negative Prognose zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung gestützt werden. Ein Ausschluss wegen unzureichender Aufklärung war daher rechtswidrig.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Aufklärungsverlangen präzise formulieren: Auftraggeber sollten eindeutig und widerspruchsfrei festlegen, welche Preisbestandteile aufgeklärt werden sollen. Unklare oder missverständliche Formulierungen gehen zu ihren Lasten.
- Zäsuren im Verfahren beachten: Wird ein Aufklärungsverlangen aufgehoben und eine erneute Preisaufklärung eingeleitet, ist klarzustellen, ob frühere Zweifel fortbestehen oder fallengelassen werden.
- Negativprognosen sauber begründen: Ein Angebotsausschluss setzt voraus, dass die konkret aufgeforderten Erläuterungen nicht zufriedenstellend sind. Pauschale oder nachgeschobene Zweifel genügen nicht.
- Wettbewerb schützen: Die Preisaufklärung dient der Überprüfung der Seriosität, nicht der Sanktion ungewöhnlich günstiger Angebote.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Auf den Wortlaut achten: Maßgeblich ist, was im Aufklärungsverlangen ausdrücklich verlangt wird. Bieter müssen nur das erläutern, was klar benannt ist.
- Aufklärung strukturiert und nachvollziehbar vornehmen: Gerade bei Einzelpositionen sollte transparent dargelegt werden, warum die Kalkulation auskömmlich ist.
- Widersprüche der Auftraggeber dokumentieren: Unklare oder widersprüchliche Begründungen können im Nachprüfungsverfahren entscheidend sein.
- Preisaufklärung als Chance nutzen: Eine sachliche und vollständige Erläuterung kann den Verdacht eines unangemessen niedrigen Angebots entkräften und den Ausschluss verhindern.