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Prä­zi­si­on vor Pau­schal­kri­tik: Hohe Anfor­de­run­gen an die Preis­auf­klä­rung 

Das Bran­den­bur­gi­sche Ober­lan­des­ge­richt ent­schied am 16. Dezem­ber 2025 mit sei­nem Beschluss (Az.: 19 Verg 1/25), dass der Aus­schluss eines Bie­ters wegen eines angeb­lich unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Ange­bots­prei­ses rechts­wid­rig ist, wenn das Preis­auf­klä­rungs­ver­lan­gen nicht hin­rei­chend klar for­mu­liert ist. Im Mit­tel­punkt der Ent­schei­dung stand die Fra­ge, wel­che Anfor­de­run­gen öffent­li­che Auf­trag­ge­ber an eine recht­mä­ßi­ge Preis­auf­klä­rung stel­len müs­sen und wie weit die Auf­klä­rungs­pflich­ten von Bie­tern rei­chen.

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt

Gegen­stand des Ver­fah­rens war eine euro­pa­wei­te Aus­schrei­bung von Gerüst­bau­ar­bei­ten im Rah­men eines Neu­baus einer soge­nann­ten „Ener­gie­werk­statt“. Die Auf­trag­ge­be­rin schätz­te den Auf­trags­wert auf rund 157.000 Euro. Tat­säch­lich lagen jedoch sämt­li­che ein­ge­gan­ge­nen Ange­bo­te deut­lich unter die­ser Schät­zung. 

Die Antrag­stel­le­rin, ein Gerüst­bau­un­ter­neh­men, gab mit rund 50.000 Euro (brut­to) das preis­lich güns­tigs­te Ange­bot ab. Auf­grund des erheb­li­chen Abstands zur Auf­trags­wert­schät­zung sowie zu den übri­gen Ange­bo­ten lei­te­te die Auf­trag­ge­be­rin eine Preis­auf­klä­rung nach § 16d EU VOB/A ein. Zunächst wur­den unter ande­rem die Gesamt­stun­den­an­zahl, Stoff- und Gerä­te­kos­ten sowie Ein­zel­po­si­tio­nen auf­ge­klärt. 

Nach einem ers­ten Aus­schluss der Antrag­stel­le­rin und einer hier­ge­gen erho­be­nen Rüge hob die Auf­trag­ge­be­rin das Bie­ter­in­for­ma­ti­ons­schrei­ben auf und trat in eine erneu­te Preis­auf­klä­rung ein. Die­se zwei­te Auf­klä­rung bezog sich ins­be­son­de­re auf vier kon­kret benann­te Posi­tio­nen des Leis­tungs­ver­zeich­nis­ses. Nach­dem die Antrag­stel­le­rin hier­zu Stel­lung genom­men hat­te, schloss die Auf­trag­ge­be­rin sie erneut wegen eines aus ihrer Sicht unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Prei­ses vom Ver­ga­be­ver­fah­ren aus. 

Die Ver­ga­be­kam­mer bestä­tig­te die­sen Aus­schluss zunächst. Auf die sofor­ti­ge Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin hob das Bran­den­bur­gi­sche Ober­lan­des­ge­richt die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer jedoch auf und ver­pflich­te­te die Auf­trag­ge­be­rin zur erneu­ten Ange­bots­wer­tung unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Senats. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Im Mit­tel­punkt der Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts stand die Fra­ge, wel­che Anfor­de­run­gen an eine recht­mä­ßi­ge Preis­auf­klä­rung zu stel­len sind und wel­che Reich­wei­te ein Auf­klä­rungs­ver­lan­gen tat­säch­lich ent­fal­tet. 

Das Gericht bestä­tig­te zunächst, dass die Auf­trag­ge­be­rin grund­sätz­lich berech­tigt war, wegen des deut­li­chen Preis­ab­stands zum nächs­ten Ange­bot in eine Preis­auf­klä­rung ein­zu­tre­ten. Auch die Her­an­zie­hung des Bie­ter­mit­tel­werts als zusätz­li­ches Indiz für einen mög­li­chen unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Preis hielt der Senat für zuläs­sig, wel­chen die Antrags­geg­ne­rin gebil­det hat­te, da alle ein­ge­gan­ge­nen Ange­bo­te unter der Auf­trags­wert­schät­zung lagen. 

Ent­schei­dend war jedoch die Art und Wei­se der zwei­ten Preis­auf­klä­rung. Nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts stell­te die erneu­te Auf­for­de­rung zur Auf­klä­rung eine „zeit­li­che Zäsur“ dar. Durch die Auf­he­bung des ers­ten Bie­ter­in­for­ma­ti­ons­schrei­bens und die Ankün­di­gung einer erneu­ten Preis­auf­klä­rung wur­de das Ver­fah­ren in den Stand vor der ers­ten Auf­klä­rung zurück­ver­setzt. Maß­geb­lich war daher allein das zwei­te Auf­klä­rungs­schrei­ben. 

Die­ses bezog sich zur Auf­klä­rung des Gesamt­prei­ses– trotz der Ver­wen­dung des Wor­tes „ins­be­son­de­re“ – nach sei­nem objek­ti­ven Erklä­rungs­ge­halt nur noch auf vier kon­kret benann­te Posi­tio­nen. Wei­te­re Aspek­te, etwa die Gesamt­stun­den­an­zahl, waren nicht mehr Gegen­stand eines klar for­mu­lier­ten Auf­klä­rungs­ver­lan­gens. Die Antrag­stel­le­rin durf­te daher davon aus­ge­hen, dass sie aus­schließ­lich die­se Posi­tio­nen zu erläu­tern hat­te. 

Da die Antrag­stel­le­rin die­se Anfor­de­run­gen erfüll­te und die betrof­fe­nen Posi­tio­nen ledig­lich rund 3,7 % des Gesamt­an­ge­bots­prei­ses aus­mach­ten, konn­te der Aus­schluss nicht auf eine nega­ti­ve Pro­gno­se zur ord­nungs­ge­mä­ßen Leis­tungs­er­brin­gung gestützt wer­den. Ein Aus­schluss wegen unzu­rei­chen­der Auf­klä­rung war daher rechts­wid­rig. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Auf­klä­rungs­ver­lan­gen prä­zi­se for­mu­lie­ren: Auf­trag­ge­ber soll­ten ein­deu­tig und wider­spruchs­frei fest­le­gen, wel­che Preis­be­stand­tei­le auf­ge­klärt wer­den sol­len. Unkla­re oder miss­ver­ständ­li­che For­mu­lie­run­gen gehen zu ihren Las­ten. 
  • Zäsu­ren im Ver­fah­ren beach­ten: Wird ein Auf­klä­rungs­ver­lan­gen auf­ge­ho­ben und eine erneu­te Preis­auf­klä­rung ein­ge­lei­tet, ist klar­zu­stel­len, ob frü­he­re Zwei­fel fort­be­stehen oder fal­len­ge­las­sen wer­den. 
  • Nega­tiv­pro­gno­sen sau­ber begrün­den: Ein Ange­bots­aus­schluss setzt vor­aus, dass die kon­kret auf­ge­for­der­ten Erläu­te­run­gen nicht zufrie­den­stel­lend sind. Pau­scha­le oder nach­ge­scho­be­ne Zwei­fel genü­gen nicht. 
  • Wett­be­werb schüt­zen: Die Preis­auf­klä­rung dient der Über­prü­fung der Serio­si­tät, nicht der Sank­ti­on unge­wöhn­lich güns­ti­ger Ange­bo­te. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Auf den Wort­laut ach­ten: Maß­geb­lich ist, was im Auf­klä­rungs­ver­lan­gen aus­drück­lich ver­langt wird. Bie­ter müs­sen nur das erläu­tern, was klar benannt ist. 
  • Auf­klä­rung struk­tu­riert und nach­voll­zieh­bar vor­neh­men: Gera­de bei Ein­zel­po­si­tio­nen soll­te trans­pa­rent dar­ge­legt wer­den, war­um die Kal­ku­la­ti­on aus­kömm­lich ist. 
  • Wider­sprü­che der Auf­trag­ge­ber doku­men­tie­ren: Unkla­re oder wider­sprüch­li­che Begrün­dun­gen kön­nen im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ent­schei­dend sein. 
  • Preis­auf­klä­rung als Chan­ce nut­zen: Eine sach­li­che und voll­stän­di­ge Erläu­te­rung kann den Ver­dacht eines unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Ange­bots ent­kräf­ten und den Aus­schluss ver­hin­dern. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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