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Funk­tio­na­le Betrach­tung von Bau­leis­tun­gen: Die Abgren­zung zum Gesamt­auf­trag 

Die Ver­ga­be­kam­mer West­fa­len (VK West­fa­len) ent­schied am 26. Janu­ar 2024 mit ihrem Beschluss (Az.: VK 1–40/23), dass die Addi­ti­on von Auf­trags­wer­ten für Bau­leis­tun­gen vor­aus­setzt, dass die­se nach funk­tio­na­ler Betrach­tungs­wei­se als ein ein­heit­li­ches Bau­werk anzu­se­hen sind.

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt: Die Ret­tungs­wa­chen und die Schwel­len­wert-Fra­ge 

Die Antrags­geg­ne­rin, eine kreis­freie kom­mu­na­le Gebiets­kör­per­schaft, stell­te 2019 einen Ret­tungs­dienst­be­darfs­plan auf, um die Ver­sor­gung mit Ret­tungs­dienst­leis­tun­gen zu opti­mie­ren. Die­ser Plan sah unter ande­rem den Neu­bau und die Inbe­trieb­nah­me von neu­en Ret­tungs­wa­chen vor. Drei die­ser Wachen (10, 11 und 12) wur­den in den Fokus der Beschaf­fung genom­men.

Eine Ret­tungs­wa­che (Nr. 12) wur­de ein­zeln natio­nal aus­ge­schrie­ben, da der geschätz­te Auf­trags­wert bei 2,2 Mil­lio­nen Euro lag. Da die­ser Wert unter dem EU-Schwel­len­wert von über 5 Mil­lio­nen Euro für Bau­leis­tun­gen lag, sah der Auf­trag­ge­ber von einer EU-wei­ten Aus­schrei­bung ab.

Ein Bie­ter, des­sen Ange­bot nur den zwei­ten Platz beleg­te, rüg­te die Aus­schrei­bung als unzu­läs­sig. Sei­ne Argu­men­ta­ti­on: Die Neu­bau­ten der Ret­tungs­wa­chen 10, 11 und 12 müss­ten als ein Gesamt­auf­trag betrach­tet und ihre Auf­trags­wer­te addiert wer­den. Wären die­se addiert wor­den, wäre der EU-Schwel­len­wert über­schrit­ten wor­den, was ein euro­pa­wei­tes Ver­ga­be­ver­fah­ren not­wen­dig gemacht hät­te. Dem Bie­ter hät­te bei einer Über­schrei­tung der Schwel­le der Rechts­schutz vor der Ver­ga­be­kam­mer offen gestan­den.

Kern­punkt der Ent­schei­dung: Funk­tio­na­le Kohä­renz

Die VK West­fa­len wies den Nach­prü­fungs­an­trag als unzu­läs­sig zurück, da der maß­geb­li­che Schwel­len­wert für die Zustän­dig­keit der Kam­mer nicht erreicht wur­de.

Die Kam­mer stell­te klar, wann Bau­leis­tun­gen zu einem Gesamt­auf­trag gehö­ren:

  • Ein­heit­li­ches Bau­werk: Bau­leis­tun­gen gehö­ren dann zu einem Gesamt­auf­trag, wenn sie nach funk­tio­na­ler Betrach­tungs­wei­se als ein ein­heit­li­ches Bau­werk anzu­se­hen sind.
  • Inne­re Kohä­renz: Dies ist der Fall, wenn die ver­schie­de­nen Lose des Bau­werks die­sel­be wirt­schaft­li­che und tech­ni­sche Funk­ti­on erfül­len, also eine inne­re Kohä­renz zuein­an­der auf­wei­sen.
  • Abgren­zung: Die Kam­mer folgt nicht der Argu­men­ta­ti­on des Bie­ters, da die ein­zel­nen Ret­tungs­wa­chen unab­hän­gig von­ein­an­der funk­ti­ons­fä­hig sind.
    • Kein Weg­fall der Funk­ti­on: Die Funk­ti­on einer Ret­tungs­wa­che ent­fällt nicht, weil eine ande­re, räum­lich distan­zier­te Wache nicht errich­tet wird.
    • Eigen­stän­di­ge Nut­zung: Jede Ret­tungs­wa­che ist auch für sich allei­ne, ohne die jeweils ande­ren Wachen, funk­ti­ons­fä­hig.
    • Zu weit­rei­chen­de Argu­men­ta­ti­on: Eine allei­ni­ge orga­ni­sa­to­ri­sche Ver­knüp­fung, etwa weil alle Wachen dem­sel­ben Zweck (Ret­tungs­dienst­leis­tun­gen) die­nen, wür­de zu einer ufer­lo­sen Aus­deh­nung des Auf­trags­be­griffs füh­ren (z. B. auf alle Schu­len oder Kran­ken­häu­ser einer Kom­mu­ne) und ist daher abzu­leh­nen.

Die VK West­fa­len urteil­te, dass der Neu­bau der Ret­tungs­wa­che 12 kein Teil eines Gesamt­auf­tra­ges ist. Obwohl die Wachen orga­ni­sa­to­risch mit­ein­an­der ver­knüpft sind und dem glei­chen Zweck die­nen, fehlt der not­wen­di­ge funk­tio­na­le Zusam­men­hang.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber: Die rich­ti­ge Auf­trags­wert­schät­zung

Die Ent­schei­dung unter­streicht die Not­wen­dig­keit einer sorg­fäl­ti­gen und rechts­kon­for­men Auf­trags­wert­schät­zung als ele­men­ta­re Grund­la­ge jedes Ver­ga­be­ver­fah­rens.

  • Dif­fe­ren­zier­te Betrach­tung von Bau­vor­ha­ben: Prü­fen Sie bei meh­re­ren ähn­li­chen Bau­vor­ha­ben immer die funk­tio­na­le und tech­ni­sche Eigen­stän­dig­keit. Ein gemein­sa­mer stra­te­gi­scher Plan (wie der Ret­tungs­dienst­be­darfs­plan) oder eine gemein­sa­me Finan­zie­rungs­quel­le allein reicht nicht aus, um einen Gesamt­auf­trags­wert zu bil­den. Ent­schei­dend ist, ob ein Teil der Leis­tung ohne den ande­ren kei­ne sinn­vol­le Funk­ti­on erfül­len kann.
  • Doku­men­ta­ti­on der Abgren­zung: Doku­men­tie­ren Sie trans­pa­rent, war­um Sie bei räum­lich getrenn­ten und eigen­stän­dig nutz­ba­ren Bau­wer­ken (selbst wenn sie bau­ähn­lich sind und dem glei­chen über­ge­ord­ne­ten Zweck die­nen) von sepa­ra­ten Auf­trä­gen aus­ge­hen. Nut­zen Sie dabei die Kri­te­ri­en der inne­ren Kohä­renz sowie der wirt­schaft­li­chen und tech­ni­schen Funk­ti­on.
  • Stan­dar­di­sier­te Pla­nung vs. Gesamt­auf­trag: Ähnelt die Bau­aus­füh­rung meh­re­ren Objek­ten, han­delt es sich oft ledig­lich um eine stan­dar­di­sier­te Pla­nung und nicht auto­ma­tisch um einen Gesamt­auf­trag im ver­ga­be­recht­li­chen Sin­ne.

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger: Rechts­schutz und Rüge

  • Prü­fung der Schwel­len­wert-Berech­nung: Prü­fen Sie bei einer natio­na­len Aus­schrei­bung von schein­bar auf­ge­teil­ten Leis­tun­gen, ob eine Umge­hung der Schwel­len­wer­te vor­lie­gen könn­te. Ein Ver­stoß gegen die Addi­ti­ons-Regel des § 3 Abs. 7 VgV setzt vor­aus, dass die Lose einen funk­tio­na­len Zusam­men­hang als ein­heit­li­ches Bau­werk auf­wei­sen.
  • Abgren­zung zum „ein­heit­li­chen Bau­werk“: Eine Rüge hat nur Erfolg, wenn Sie bele­gen kön­nen, dass die Ein­zel­auf­trä­ge nicht unab­hän­gig von­ein­an­der funk­tio­nie­ren und ohne die ande­ren kei­ne sinn­vol­le Funk­ti­on erfül­len könn­ten. Die Kam­mer hat in die­sem Fall deut­lich gemacht, dass eine blo­ße orga­ni­sa­to­ri­sche Ver­knüp­fung (wie die gemein­sa­me Ziel­set­zung im Ret­tungs­dienst) für die Annah­me eines ein­heit­li­chen Bau­werks nicht aus­reicht.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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