Die Vergabekammer Westfalen (VK Westfalen) entschied am 26. Januar 2024 mit ihrem Beschluss (Az.: VK 1–40/23), dass die Addition von Auftragswerten für Bauleistungen voraussetzt, dass diese nach funktionaler Betrachtungsweise als ein einheitliches Bauwerk anzusehen sind.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt: Die Rettungswachen und die Schwellenwert-Frage
Die Antragsgegnerin, eine kreisfreie kommunale Gebietskörperschaft, stellte 2019 einen Rettungsdienstbedarfsplan auf, um die Versorgung mit Rettungsdienstleistungen zu optimieren. Dieser Plan sah unter anderem den Neubau und die Inbetriebnahme von neuen Rettungswachen vor. Drei dieser Wachen (10, 11 und 12) wurden in den Fokus der Beschaffung genommen.
Eine Rettungswache (Nr. 12) wurde einzeln national ausgeschrieben, da der geschätzte Auftragswert bei 2,2 Millionen Euro lag. Da dieser Wert unter dem EU-Schwellenwert von über 5 Millionen Euro für Bauleistungen lag, sah der Auftraggeber von einer EU-weiten Ausschreibung ab.
Ein Bieter, dessen Angebot nur den zweiten Platz belegte, rügte die Ausschreibung als unzulässig. Seine Argumentation: Die Neubauten der Rettungswachen 10, 11 und 12 müssten als ein Gesamtauftrag betrachtet und ihre Auftragswerte addiert werden. Wären diese addiert worden, wäre der EU-Schwellenwert überschritten worden, was ein europaweites Vergabeverfahren notwendig gemacht hätte. Dem Bieter hätte bei einer Überschreitung der Schwelle der Rechtsschutz vor der Vergabekammer offen gestanden.
Kernpunkt der Entscheidung: Funktionale Kohärenz
Die VK Westfalen wies den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück, da der maßgebliche Schwellenwert für die Zuständigkeit der Kammer nicht erreicht wurde.
Die Kammer stellte klar, wann Bauleistungen zu einem Gesamtauftrag gehören:
- Einheitliches Bauwerk: Bauleistungen gehören dann zu einem Gesamtauftrag, wenn sie nach funktionaler Betrachtungsweise als ein einheitliches Bauwerk anzusehen sind.
- Innere Kohärenz: Dies ist der Fall, wenn die verschiedenen Lose des Bauwerks dieselbe wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen, also eine innere Kohärenz zueinander aufweisen.
- Abgrenzung: Die Kammer folgt nicht der Argumentation des Bieters, da die einzelnen Rettungswachen unabhängig voneinander funktionsfähig sind.
- Kein Wegfall der Funktion: Die Funktion einer Rettungswache entfällt nicht, weil eine andere, räumlich distanzierte Wache nicht errichtet wird.
- Eigenständige Nutzung: Jede Rettungswache ist auch für sich alleine, ohne die jeweils anderen Wachen, funktionsfähig.
- Zu weitreichende Argumentation: Eine alleinige organisatorische Verknüpfung, etwa weil alle Wachen demselben Zweck (Rettungsdienstleistungen) dienen, würde zu einer uferlosen Ausdehnung des Auftragsbegriffs führen (z. B. auf alle Schulen oder Krankenhäuser einer Kommune) und ist daher abzulehnen.
Die VK Westfalen urteilte, dass der Neubau der Rettungswache 12 kein Teil eines Gesamtauftrages ist. Obwohl die Wachen organisatorisch miteinander verknüpft sind und dem gleichen Zweck dienen, fehlt der notwendige funktionale Zusammenhang.
Tipps für öffentliche Auftraggeber: Die richtige Auftragswertschätzung
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und rechtskonformen Auftragswertschätzung als elementare Grundlage jedes Vergabeverfahrens.
- Differenzierte Betrachtung von Bauvorhaben: Prüfen Sie bei mehreren ähnlichen Bauvorhaben immer die funktionale und technische Eigenständigkeit. Ein gemeinsamer strategischer Plan (wie der Rettungsdienstbedarfsplan) oder eine gemeinsame Finanzierungsquelle allein reicht nicht aus, um einen Gesamtauftragswert zu bilden. Entscheidend ist, ob ein Teil der Leistung ohne den anderen keine sinnvolle Funktion erfüllen kann.
- Dokumentation der Abgrenzung: Dokumentieren Sie transparent, warum Sie bei räumlich getrennten und eigenständig nutzbaren Bauwerken (selbst wenn sie bauähnlich sind und dem gleichen übergeordneten Zweck dienen) von separaten Aufträgen ausgehen. Nutzen Sie dabei die Kriterien der inneren Kohärenz sowie der wirtschaftlichen und technischen Funktion.
- Standardisierte Planung vs. Gesamtauftrag: Ähnelt die Bauausführung mehreren Objekten, handelt es sich oft lediglich um eine standardisierte Planung und nicht automatisch um einen Gesamtauftrag im vergaberechtlichen Sinne.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger: Rechtsschutz und Rüge
- Prüfung der Schwellenwert-Berechnung: Prüfen Sie bei einer nationalen Ausschreibung von scheinbar aufgeteilten Leistungen, ob eine Umgehung der Schwellenwerte vorliegen könnte. Ein Verstoß gegen die Additions-Regel des § 3 Abs. 7 VgV setzt voraus, dass die Lose einen funktionalen Zusammenhang als einheitliches Bauwerk aufweisen.
- Abgrenzung zum „einheitlichen Bauwerk“: Eine Rüge hat nur Erfolg, wenn Sie belegen können, dass die Einzelaufträge nicht unabhängig voneinander funktionieren und ohne die anderen keine sinnvolle Funktion erfüllen könnten. Die Kammer hat in diesem Fall deutlich gemacht, dass eine bloße organisatorische Verknüpfung (wie die gemeinsame Zielsetzung im Rettungsdienst) für die Annahme eines einheitlichen Bauwerks nicht ausreicht.