Informationszugang im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern
VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2024 – 2 K 41/23 (juris)
Leitsätze
- Bieter haben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne dabei ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
- Zwischen der öffentlichen Hand und einem Dritten vereinbarte Preise für die Beschaffung und Wartung von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern sind Geschäftsgeheimnisse der öffentlichen Hand, nicht aber die Anzahl der beschafften Gegenstände und die Vertragskonditionen.
- Bei der Übermittlung von Preisen für die Anschaffung bestimmter Gegenstände besteht die Gefahr, dass ein Anbieter der Leistungen die Kenntnis der gezahlten Preise nutzt, um bei einem zukünftigen Beschaffungsvorgang ein hierauf zugeschnittenes Angebot abzugeben. Dies kann zur Folge haben, dass der marktwirtschaftliche Preisbildungsmechanismus außer Kraft gesetzt wird und die öffentliche Hand einen höheren Preis für die Leistungen bezahlen muss.
- Der Verweis darauf, Informationen über Vertragskonditionen seien grundsätzlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, macht die Darlegung der Wettbewerbsrelevanz der konkret begehrten Informationen nicht entbehrlich.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Informationszugang im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern. Die Klägerin, eine GmbH, bietet Wasserspender und Trinkwasserbrunnen an. Im Zusammenhang mit dem Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 22. März 2018 „Berlin Blue Community“ (AbgH-Drs. 18/0565) rief das Land Berlin das „Aktionsprogramm Trinkwasserbrunnen“ ins Leben, mit dem die Errichtung und der Betrieb von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern finanziert wird. Die Beklagte, die Berliner Wasserbetriebe, errichtet und betreibt auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Senatsverwaltung und Rahmenvereinbarungen mit den Bezirksämtern solche Brunnen und Wasserspender. Die Klägerin forderte Akteneinsicht zu verschiedenen Informationen. Die Beklagte gewährte der Klägerin teilweise Akteneinsicht und lehnte den Antrag i.Ü. ab. Hiergegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und sodann Untätigkeitsklage.
Rechtliche Würdigung
Die Klage ist teilweise begründet. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 18a Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Der Informationszugangsanspruch ist jedoch abzulehnen, soweit – wie in der vorliegenden Entscheidung – durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG.
Soweit die Klägerin Einsicht in die zwischen der Beklagten und ihren Vertragspartnern vereinbarten Preise für die Beschaffung und (im Fall der Beauftragung Dritter) die Wartung der Trinkwasserbrunnen sowie der Gesamtpreis für die Beschaffung der Wasserspender begehrt, ist der Antrag abzulehnen, da diese Informationen Geschäftsgeheimnisse der Beklagten darstellen. Bei der Übermittlung von Anschaffungspreisen besteht die Gefahr, dass ein Anbieter von Trinkwasserbrunnen und Wasserspendern die Kenntnis der gezahlten Preise nutzt, um bei einem zukünftigen Beschaffungsvorgang ein hierauf zugeschnittenes Angebot abzugeben. Dies kann zur Folge haben, dass der marktwirtschaftliche Preisbildungsmechanismus außer Kraft gesetzt wird und die öffentliche Hand einen höheren Preis für die Beschaffung und etwaige Wartung der Brunnen und Wasserspender bezahlen muss, wodurch ihre Wettbewerbsposition nachteilig beeinflusst wird. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Anbieter sich an den in der Vergangenheit gezahlten Preisen orientiert und die Preisentwicklungen für Rohstoffe und Personal bei der Abgabe seines Angebotes einpreist. Das Interesse der Klägerin mit diesen Informationen etwaige Vergaberechtsverstöße darzulegen, überwiegt in diesem Fall nicht das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, zumal im vorliegenden Fall nicht ersichtlich war, inwiefern diese Informationen zur Darlegung von Vergaberechtsverstößen relevant gewesen wären. Informationen zu bezuschlagten Preisen sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht offenkundig (was das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ausschließt), wenn diese in einem vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahren bekanntzumachen gewesen wären. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. ob die Informationen tatsächlich bekannt gemacht wurden oder nicht, und nicht eine ggf. bestehende vergaberechtliche Bekanntmachungspflicht. Die Informationen waren auch noch aktuell und fallen nicht wegen Zeitablaufs aus dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Vergaberechtliche Grundsätze zur Aktualität vorjähriger Umsätze sind auf die Beurteilung des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht übertragbar.
Soweit die Klägerin jedoch Einsicht zu der Anzahl der in den Jahren 2019–2021 beschafften Brunnen sowie das/die bei der Beschaffung von Wasserspendern beauftragte/n Unternehmen, die vereinbarte Höchstmenge, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung und der Aufstockung sowie das Datum der ursprünglichen Rahmenvereinbarung, ist der Antrag zuzulassen. Die Informationen waren teilweise bereits öffentlich bekannt. Informationen über Vertragskonditionen sind nicht grundsätzlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Vielmehr bedarf es auch hier der Darlegung der konkreten Wettbewerbsrelevanz, welche durch die Beklagte nicht erfolgte.
Fazit
Bieter haben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einen speziellen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne dabei ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Dies erleichtert es Bietern, Zugang zu bestimmten Informationen zu erlangen. Insbesondere muss die Umweltinformationseigenschaft nicht für jeden einzelne Angabe festgestellt werden, solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist; eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht.
Das VG Berlin stellt klar, dass Bieter auf dieser Grundlage Einsicht zu bestimmten Vertragskonditionen und Ergebnissen von Vergabeverfahren erhalten können. Dies kann ihnen ermöglichen, ihre Angebote künftig passgenauer auf die Anforderungen des Auftraggebers abzugeben und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Daneben können Bieter Informationen erlangen, um substantiiert zu Vergaberechtsverstößen vorzutragen und damit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen zu können. Bei sensiblen Informationen sollten Bieter darauf vorbereitet sein, ein besonderes öffentliches Offenlegungsinteresse darzulegen, welches im Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers überwiegen muss. Ein solches Interesse liegt beispielsweise bei einer besonderen Umweltrelevanz der begehrten Information vor, d.h. wenn der Antrag auf Informationszugang darauf zielt, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und den Umweltschutz zu verbessern.
Für öffentliche Auftraggeber hingegen bedeutet die Norm eine erhöhte Dokumentations- und Bereitstellungspflicht der Informationen, auch wenn sie verwaltungsprivatrechtlich oder fiskalisch Handeln. Gleichzeitig besteht ein erhöhtes Risiko von Nachfragen und Beschwerden durch Bieter, auf die der öffentliche Auftraggeber entsprechend vorbereitet sein muss. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auf den einfachgesetzlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, wenn sie sich in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Betätigungssituation befinden wie ein privater Betroffener. Dann sind sie aber auch gehalten, sensible Informationen, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Daten enthalten, nicht unzulässig offenzulegen, um sich vor dementsprechenden Klagen zu schützen. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Informationszugangsanspruch und dem Schutz von Geschäftsinteressen. Der Auftraggeber muss insbesondere darauf vorbereitet sein, für das Vorliegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses die Wettbewerbsrelevanz der konkret begehrten Information bzw. den bei ihrer Offenlegung drohenden Nachteil darlegen zu können.