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VG Berlin: Umweltinformationsgesetz vs. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Klarstellungen für öffentliche Auftraggeber und Bieter

VG Ber­lin: Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setz vs. Schutz von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen – Klar­stel­lun­gen für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber und Bie­ter

Infor­ma­ti­ons­zu­gang im Zusam­men­hang mit der Errich­tung und dem Betrieb von Trink­was­ser­brun­nen und Was­ser­spen­dern

VG Ber­lin, Urteil vom 29. Janu­ar 2024 – 2 K 41/23 (juris)

Leit­sät­ze

  1. Bie­ter haben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einen Anspruch auf frei­en Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tio­nen, ohne dabei ein recht­li­ches Inter­es­se dar­le­gen zu müs­sen.
  2. Zwi­schen der öffent­li­chen Hand und einem Drit­ten ver­ein­bar­te Prei­se für die Beschaf­fung und War­tung von Trink­was­ser­brun­nen und Was­ser­spen­dern sind Geschäfts­ge­heim­nis­se der öffent­li­chen Hand, nicht aber die Anzahl der beschaff­ten Gegen­stän­de und die Ver­trags­kon­di­tio­nen.
  3. Bei der Über­mitt­lung von Prei­sen für die Anschaf­fung bestimm­ter Gegen­stän­de besteht die Gefahr, dass ein Anbie­ter der Leis­tun­gen die Kennt­nis der gezahl­ten Prei­se nutzt, um bei einem zukünf­ti­gen Beschaf­fungs­vor­gang ein hier­auf zuge­schnit­te­nes Ange­bot abzu­ge­ben. Dies kann zur Fol­ge haben, dass der markt­wirt­schaft­li­che Preis­bil­dungs­me­cha­nis­mus außer Kraft gesetzt wird und die öffent­li­che Hand einen höhe­ren Preis für die Leis­tun­gen bezah­len muss.
  4. Der Ver­weis dar­auf, Infor­ma­tio­nen über Ver­trags­kon­di­tio­nen sei­en grund­sätz­lich Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se, macht die Dar­le­gung der Wett­be­werbs­re­le­vanz der kon­kret begehr­ten Infor­ma­tio­nen nicht ent­behr­lich.

Sach­ver­halt

Die Klä­ge­rin begehrt Infor­ma­ti­ons­zu­gang im Zusam­men­hang mit der Errich­tung und dem Betrieb von Trink­was­ser­brun­nen und Was­ser­spen­dern. Die Klä­ge­rin, eine GmbH, bie­tet Was­ser­spen­der und Trink­was­ser­brun­nen an. Im Zusam­men­hang mit dem Beschluss des Abge­ord­ne­ten­hau­ses vom 22. März 2018 „Ber­lin Blue Com­mu­ni­ty“ (AbgH-Drs. 18/0565) rief das Land Ber­lin das „Akti­ons­pro­gramm Trink­was­ser­brun­nen“ ins Leben, mit dem die Errich­tung und der Betrieb von Trink­was­ser­brun­nen und Was­ser­spen­dern finan­ziert wird. Die Beklag­te, die Ber­li­ner Was­ser­be­trie­be, errich­tet und betreibt auf der Grund­la­ge einer Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung mit der Senats­ver­wal­tung und Rah­men­ver­ein­ba­run­gen mit den Bezirks­äm­tern sol­che Brun­nen und Was­ser­spen­der. Die Klä­ge­rin for­der­te Akten­ein­sicht zu ver­schie­de­nen Infor­ma­tio­nen. Die Beklag­te gewähr­te der Klä­ge­rin teil­wei­se Akten­ein­sicht und lehn­te den Antrag i.Ü. ab. Hier­ge­gen erhob die Klä­ge­rin zunächst Wider­spruch und sodann Untä­tig­keits­kla­ge.

Recht­li­che Wür­di­gung

Die Kla­ge ist teil­wei­se begrün­det. Rechts­grund­la­ge für das Begeh­ren der Klä­ge­rin ist § 18a Abs. 1 des Ber­li­ner Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­set­zes i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­set­zes (UIG). Danach hat jede Per­son nach Maß­ga­be die­ses Geset­zes Anspruch auf frei­en Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tio­nen, über die eine infor­ma­ti­ons­pflich­ti­ge Stel­le im Sin­ne des § 2 Abs. 1 UIG ver­fügt, ohne ein recht­li­ches Inter­es­se dar­le­gen zu müs­sen.

Der Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­an­spruch ist jedoch abzu­leh­nen, soweit – wie in der vor­lie­gen­den Ent­schei­dung – durch das Bekannt­ge­ben Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se zugäng­lich gemacht wür­den, es sei denn, die Betrof­fe­nen haben zuge­stimmt oder das öffent­li­che Inter­es­se an der Bekannt­ga­be über­wiegt, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG.  

Soweit die Klä­ge­rin Ein­sicht in die zwi­schen der Beklag­ten und ihren Ver­trags­part­nern ver­ein­bar­ten Prei­se für die Beschaf­fung und (im Fall der Beauf­tra­gung Drit­ter) die War­tung der Trink­was­ser­brun­nen sowie der Gesamt­preis für die Beschaf­fung der Was­ser­spen­der begehrt, ist der Antrag abzu­leh­nen, da die­se Infor­ma­tio­nen Geschäfts­ge­heim­nis­se der Beklag­ten dar­stel­len. Bei der Über­mitt­lung von Anschaf­fungs­prei­sen besteht die Gefahr, dass ein Anbie­ter von Trink­was­ser­brun­nen und Was­ser­spen­dern die Kennt­nis der gezahl­ten Prei­se nutzt, um bei einem zukünf­ti­gen Beschaf­fungs­vor­gang ein hier­auf zuge­schnit­te­nes Ange­bot abzu­ge­ben. Dies kann zur Fol­ge haben, dass der markt­wirt­schaft­li­che Preis­bil­dungs­me­cha­nis­mus außer Kraft gesetzt wird und die öffent­li­che Hand einen höhe­ren Preis für die Beschaf­fung und etwa­ige War­tung der Brun­nen und Was­ser­spen­der bezah­len muss, wodurch ihre Wett­be­werbs­po­si­ti­on nach­tei­lig beein­flusst wird. Denn es besteht durch­aus die Mög­lich­keit, dass ein Anbie­ter sich an den in der Ver­gan­gen­heit gezahl­ten Prei­sen ori­en­tiert und die Preis­ent­wick­lun­gen für Roh­stof­fe und Per­so­nal bei der Abga­be sei­nes Ange­bo­tes ein­preist. Das Inter­es­se der Klä­ge­rin mit die­sen Infor­ma­tio­nen etwa­ige Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ße dar­zu­le­gen, über­wiegt in die­sem Fall nicht das Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se der Beklag­ten, zumal im vor­lie­gen­den Fall nicht ersicht­lich war, inwie­fern die­se Infor­ma­tio­nen zur Dar­le­gung von Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ßen rele­vant gewe­sen wären. Infor­ma­tio­nen zu bezu­schlag­ten Prei­sen sind ent­ge­gen der Ansicht der Klä­ge­rin auch nicht offen­kun­dig (was das Vor­lie­gen eines Geschäfts­ge­heim­nis­ses aus­schließt), wenn die­se in einem ver­ga­be­recht­li­chen Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren bekannt­zu­ma­chen gewe­sen wären. Maß­geb­lich sind die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se, d.h. ob die Infor­ma­tio­nen tat­säch­lich bekannt gemacht wur­den oder nicht, und nicht eine ggf. bestehen­de ver­ga­be­recht­li­che Bekannt­ma­chungs­pflicht. Die Infor­ma­tio­nen waren auch noch aktu­ell und fal­len nicht wegen Zeit­ab­laufs aus dem Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen. Ver­ga­be­recht­li­che Grund­sät­ze zur Aktua­li­tät vor­jäh­ri­ger Umsät­ze sind auf die Beur­tei­lung des Vor­lie­gens von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen nicht über­trag­bar.

Soweit die Klä­ge­rin jedoch Ein­sicht zu der Anzahl der in den Jah­ren 2019–2021 beschaff­ten Brun­nen sowie das/die bei der Beschaf­fung von Was­ser­spen­dern beauftragte/n Unter­neh­men, die ver­ein­bar­te Höchst­men­ge, die Lauf­zeit der Rah­men­ver­ein­ba­rung und der Auf­sto­ckung sowie das Datum der ursprüng­li­chen Rah­men­ver­ein­ba­rung, ist der Antrag zuzu­las­sen. Die Infor­ma­tio­nen waren teil­wei­se bereits öffent­lich bekannt. Infor­ma­tio­nen über Ver­trags­kon­di­tio­nen sind nicht grund­sätz­lich Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se. Viel­mehr bedarf es auch hier der Dar­le­gung der kon­kre­ten Wett­be­werbs­re­le­vanz, wel­che durch die Beklag­te nicht erfolg­te.

Fazit

Bie­ter haben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einen spe­zi­el­len Anspruch auf frei­en Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tio­nen, ohne dabei ein recht­li­ches Inter­es­se dar­le­gen zu müs­sen. Dies erleich­tert es Bie­tern, Zugang zu bestimm­ten Infor­ma­tio­nen zu erlan­gen. Ins­be­son­de­re muss die Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ei­gen­schaft nicht für jeden ein­zel­ne Anga­be fest­ge­stellt wer­den, solan­ge sie selbst unmit­tel­ba­rer Inhalt einer Maß­nah­me oder Tätig­keit im Sin­ne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist; eines unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hangs der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht.

Das VG Ber­lin stellt klar, dass Bie­ter auf die­ser Grund­la­ge Ein­sicht zu bestimm­ten Ver­trags­kon­di­tio­nen und Ergeb­nis­sen von Ver­ga­be­ver­fah­ren erhal­ten kön­nen. Dies kann ihnen ermög­li­chen, ihre Ange­bo­te künf­tig pass­ge­nau­er auf die Anfor­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers abzu­ge­ben und ihre Wett­be­werbs­fä­hig­keit zu erhö­hen. Dane­ben kön­nen Bie­ter Infor­ma­tio­nen erlan­gen, um sub­stan­ti­iert zu Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ßen vor­zu­tra­gen und damit Scha­dens­er­satz- und Unter­las­sungs­an­sprü­che gel­tend machen zu kön­nen. Bei sen­si­blen Infor­ma­tio­nen soll­ten Bie­ter dar­auf vor­be­rei­tet sein, ein beson­de­res öffent­li­ches Offen­le­gungs­in­ter­es­se dar­zu­le­gen, wel­ches im Ein­zel­fall das Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se des Auf­trag­ge­bers über­wie­gen muss. Ein sol­ches Inter­es­se liegt bei­spiels­wei­se bei einer beson­de­ren Umwelt­re­le­vanz der begehr­ten Infor­ma­ti­on vor, d.h. wenn der Antrag auf Infor­ma­ti­ons­zu­gang dar­auf zielt, das Umwelt­be­wusst­sein zu schär­fen, einen frei­en Mei­nungs­aus­tausch und eine wirk­sa­me­re Teil­nah­me der Öffent­lich­keit an Ent­schei­dungs­ver­fah­ren in Umwelt­fra­gen zu ermög­li­chen und den Umwelt­schutz zu ver­bes­sern.

Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber hin­ge­gen bedeu­tet die Norm eine erhöh­te Doku­men­ta­ti­ons- und Bereit­stel­lungs­pflicht der Infor­ma­tio­nen, auch wenn sie ver­wal­tungs­pri­vat­recht­lich oder fis­ka­lisch Han­deln. Gleich­zei­tig besteht ein erhöh­tes Risi­ko von Nach­fra­gen und Beschwer­den durch Bie­ter, auf die der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ent­spre­chend vor­be­rei­tet sein muss. Auch juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts kön­nen sich auf den ein­fach­ge­setz­li­chen Schutz von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen beru­fen, wenn sie sich in einer ver­gleich­ba­ren wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gungs­si­tua­ti­on befin­den wie ein pri­va­ter Betrof­fe­ner. Dann sind sie aber auch gehal­ten, sen­si­ble Infor­ma­tio­nen, die mög­li­cher­wei­se Geschäfts­ge­heim­nis­se oder ver­trau­li­che Daten ent­hal­ten, nicht unzu­läs­sig offen­zu­le­gen, um sich vor dem­entspre­chen­den Kla­gen zu schüt­zen. Dies erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge Abwä­gung zwi­schen dem Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­an­spruch und dem Schutz von Geschäfts­in­ter­es­sen. Der Auf­trag­ge­ber muss ins­be­son­de­re dar­auf vor­be­rei­tet sein, für das Vor­lie­gen eines berech­tig­ten Geheim­hal­tungs­in­ter­es­ses die Wett­be­werbs­re­le­vanz der kon­kret begehr­ten Infor­ma­ti­on bzw. den bei ihrer Offen­le­gung dro­hen­den Nach­teil dar­le­gen zu kön­nen.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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