Die Vergabekammer (VK) Rheinland entschied am 03. Dezember 2025 mit ihrem Beschluss (Az.: VK 34/25), dass die kumulative Forderung von Befähigungsnachweisen für Unternehmer und Führungskräfte beim Wort zu nehmen ist – ein „Oder“ gibt es hier nicht.
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Sachverhalt
Im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung für landschaftsgärtnerische Arbeiten forderte die Auftraggeberin Studiennachweise oder Bescheinigungen über die berufliche Befähigung sowohl des „Dienstleisters oder Unternehmers“ und der „Führungskräfte des Unternehmens“. Die spätere Antragstellerin gab das preislich günstigste Angebot ab.
Auf Nachforderung der Belege reichte die Bieterin jedoch nur Nachweise für die im Projekt vorgesehenen Mitarbeiter ein. Da für den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der GmbH kein Nachweis erbracht wurde, schloss die Auftraggeberin das Angebot aus. Die Bieterin argumentierte, dass die Geschäftsführung operativ nicht am Bauvorhaben beteiligt sei und eine GmbH als juristische Person selbst keine Studiennachweise vorlegen könne.
Kernpunkt der Entscheidung
Die VK Rheinland bestätigte die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses und stützte ihre Entscheidung dabei auf mehrere zentrale Erwägungen. Zunächst stellte die Kammer klar, dass der Wortlaut vor der Interpretation steht: Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters. Da die Konjunktion „und“ bereits nach allgemeinem Sprachverständnis zwei Personenkreise anspricht, lässt sie keinen Spielraum für eine alternative Auslegung.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Relevanz der Unternehmensleitung. Die berufliche Befähigung des Unternehmers ist für die organisatorische Abwicklung und die Steuerung der Abläufe essenziell. Bei einer GmbH kommt diese Verantwortung regelmäßig dem Geschäftsführer zu. Zudem betonte die Kammer, dass keine Sinnprüfung durch den Bieter stattzufinden hat: Ein Bieter hat den Zweck von Forderungen des öffentlichen Auftraggebers nicht zu hinterfragen, sofern diese – wie hier bejaht – einen Auftragsbezug aufweisen.
Abschließend greift der Grundsatz der Präklusion. Hätte die Bieterin die Forderung für unzulässig oder technisch unmöglich gehalten, hätte sie dies bereits vor der Angebotsabgabe rügen müssen.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Präzise Formulierung: Nutzen Sie in den Vergabeunterlagen und Bekanntmachungen eindeutige Verknüpfungen (z. B. „kumulativ“ oder „sowie“), um Missverständnisse beim „und“ zu vermeiden.
- Dokumentation der Nachforderung: Setzen Sie bei Nachforderungen klare Fristen und benennen Sie die fehlenden Dokumente explizit unter Bezugnahme auf die ursprünglichen Eignungskriterien.
- Gleichbehandlung wahren: Stellen Sie sicher, dass die Eignungsprüfung bei allen Bietern mit der gleichen Detailtiefe erfolgt, um Angriffsflächen im Nachprüfungsverfahren zu minimieren.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Wortwörtliche Erfüllung: Nehmen Sie jede Forderung in den Vergabeunterlagen beim Wort. „Und“ bedeutet zwingend, dass alle aufgezählten Elemente nachgewiesen werden müssen.
- Frühzeitige Rüge: Erscheint Ihnen eine Forderung unsinnig oder für Ihre Unternehmensform (z. B. GmbH) nicht erfüllbar, müssen Sie dies zwingend vor Ablauf der Angebotsfrist rügen.
- Vollständigkeit bei Nachforderungen: Nutzen Sie Nachforderungsfristen akribisch. Fehlende Nachweise für die Unternehmensorganisation können selbst bei fachlich exzellenten Projektteams zum Ausschluss führen.