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„Und“ gleich „oder“? Kumu­la­ti­ve Anfor­de­run­gen an Eig­nungs­nach­wei­se ernst neh­men 

Die Ver­ga­be­kam­mer (VK) Rhein­land ent­schied am 03. Dezem­ber 2025 mit ihrem Beschluss (Az.: VK 34/25), dass die kumu­la­ti­ve For­de­rung von Befä­hi­gungs­nach­wei­sen für Unter­neh­mer und Füh­rungs­kräf­te beim Wort zu neh­men ist – ein „Oder“ gibt es hier nicht. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung

Sach­ver­halt 

Im Rah­men einer euro­pa­wei­ten Aus­schrei­bung für land­schafts­gärt­ne­ri­sche Arbei­ten for­der­te die Auf­trag­ge­be­rin Stu­di­en­nach­wei­se oder Beschei­ni­gun­gen über die beruf­li­che Befä­hi­gung sowohl des „Dienst­leis­ters oder Unter­neh­mers“ und der „Füh­rungs­kräf­te des Unter­neh­mens“. Die spä­te­re Antrag­stel­le­rin gab das preis­lich güns­tigs­te Ange­bot ab. 

Auf Nach­for­de­rung der Bele­ge reich­te die Bie­te­rin jedoch nur Nach­wei­se für die im Pro­jekt vor­ge­se­he­nen Mit­ar­bei­ter ein. Da für den im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Geschäfts­füh­rer der GmbH kein Nach­weis erbracht wur­de, schloss die Auf­trag­ge­be­rin das Ange­bot aus. Die Bie­te­rin argu­men­tier­te, dass die Geschäfts­füh­rung ope­ra­tiv nicht am Bau­vor­ha­ben betei­ligt sei und eine GmbH als juris­ti­sche Per­son selbst kei­ne Stu­di­en­nach­wei­se vor­le­gen kön­ne. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Die VK Rhein­land bestä­tig­te die Recht­mä­ßig­keit des Aus­schlus­ses und stütz­te ihre Ent­schei­dung dabei auf meh­re­re zen­tra­le Erwä­gun­gen. Zunächst stell­te die Kam­mer klar, dass der Wort­laut vor der Inter­pre­ta­ti­on steht: Maß­geb­lich ist der objek­ti­ve Emp­fän­ger­ho­ri­zont eines ver­stän­di­gen und sach­kun­di­gen Bie­ters. Da die Kon­junk­ti­on „und“ bereits nach all­ge­mei­nem Sprach­ver­ständ­nis zwei Per­so­nen­krei­se anspricht, lässt sie kei­nen Spiel­raum für eine alter­na­ti­ve Aus­le­gung. 

Ein wei­te­rer ent­schei­den­der Punkt ist die Rele­vanz der Unter­neh­mens­lei­tung. Die beruf­li­che Befä­hi­gung des Unter­neh­mers ist für die orga­ni­sa­to­ri­sche Abwick­lung und die Steue­rung der Abläu­fe essen­zi­ell. Bei einer GmbH kommt die­se Ver­ant­wor­tung regel­mä­ßig dem Geschäfts­füh­rer zu. Zudem beton­te die Kam­mer, dass kei­ne Sinn­prü­fung durch den Bie­ter statt­zu­fin­den hat: Ein Bie­ter hat den Zweck von For­de­run­gen des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers nicht zu hin­ter­fra­gen, sofern die­se – wie hier bejaht – einen Auf­trags­be­zug auf­wei­sen. 

Abschlie­ßend greift der Grund­satz der Prä­k­lu­si­on. Hät­te die Bie­te­rin die For­de­rung für unzu­läs­sig oder tech­nisch unmög­lich gehal­ten, hät­te sie dies bereits vor der Ange­bots­ab­ga­be rügen müs­sen. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Prä­zi­se For­mu­lie­rung: Nut­zen Sie in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen und Bekannt­ma­chun­gen ein­deu­ti­ge Ver­knüp­fun­gen (z. B. „kumu­la­tiv“ oder „sowie“), um Miss­ver­ständ­nis­se beim „und“ zu ver­mei­den. 
  • Doku­men­ta­ti­on der Nach­for­de­rung: Set­zen Sie bei Nach­for­de­run­gen kla­re Fris­ten und benen­nen Sie die feh­len­den Doku­men­te expli­zit unter Bezug­nah­me auf die ursprüng­li­chen Eig­nungs­kri­te­ri­en. 
  • Gleich­be­hand­lung wah­ren: Stel­len Sie sicher, dass die Eig­nungs­prü­fung bei allen Bie­tern mit der glei­chen Detail­tie­fe erfolgt, um Angriffs­flä­chen im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren zu mini­mie­ren. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Wort­wört­li­che Erfül­lung: Neh­men Sie jede For­de­rung in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen beim Wort. „Und“ bedeu­tet zwin­gend, dass alle auf­ge­zähl­ten Ele­men­te nach­ge­wie­sen wer­den müs­sen. 
  • Früh­zei­ti­ge Rüge: Erscheint Ihnen eine For­de­rung unsin­nig oder für Ihre Unter­neh­mens­form (z. B. GmbH) nicht erfüll­bar, müs­sen Sie dies zwin­gend vor Ablauf der Ange­bots­frist rügen. 
  • Voll­stän­dig­keit bei Nach­for­de­run­gen: Nut­zen Sie Nach­for­de­rungs­fris­ten akri­bisch. Feh­len­de Nach­wei­se für die Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­ti­on kön­nen selbst bei fach­lich exzel­len­ten Pro­jekt­teams zum Aus­schluss füh­ren. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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