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Stel­lung­nah­me zum „Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­setz“ 

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWi) hat am 8. Juli 2025 den Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Gesetz zur Beschleu­ni­gung der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge („Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­setz“) vor­ge­legt und zahl­rei­che Fach­ver­bän­de und Exper­ten zur Stel­lung­nah­me auf­ge­for­dert.  

Refor­men brin­gen Pro­zes­se vor­an. Wir von aban­te brin­gen Ver­ga­ben vor­an. Dies ist unser Kern­ge­schäft, unse­re Pas­si­on. Ent­spre­chend inter­es­siert ver­fol­gen wir den poli­ti­schen Reform­wil­len der Bun­des­re­gie­rung bezo­gen auf eine Beschleu­ni­gung der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge. Es war uns daher ein Anlie­gen, eine fun­dier­te juris­ti­sche Stel­lung­nah­me in das Ver­fah­ren ein­zu­brin­gen. 

Ambi­tio­nier­tes Reform­ziel mit Schwä­chen im Detail 

Der Gesetz­ent­wurf umfasst Ände­run­gen im vier­ten Teil des GWB sowie in flan­kie­ren­den Regel­wer­ken wie der Bun­des­haus­halts­ord­nung, dem Haus­halts­grund­sät­ze­ge­setz und den Ver­ga­be­ver­ord­nun­gen (VgV, Sekt­VO, Kon­zVgV, VSVgV). Ziel ist es, die öffent­li­che Auf­trags­ver­ga­be effi­zi­en­ter zu gestal­ten und so ins­be­son­de­re Infra­struk­tur­pro­jek­te schnel­ler umzu­set­zen. 

Die­ses Ziel ist legi­tim und ehr­bar. Unse­re Kanz­lei sieht jedoch gra­vie­ren­de prak­ti­sche und rechts­staat­li­che Defi­zi­te in zen­tra­len Punk­ten des Ent­wurfs und plä­diert daher für: 

  • den Erhalt und Aus­bau effek­ti­ven Rechts­schut­zes, 
  • eine kla­re­re, pra­xis­ge­rech­te Rege­lung zur Losauf­tei­lung, 
  • die Reduk­ti­on unnö­ti­ger Büro­kra­tie sowie 
  • eine sach­ge­rech­te Reform der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung. 

Vie­le Rege­lun­gen ver­feh­len ihr Ziel 

Unse­re Stel­lung­nah­me macht deut­lich, dass die Ziel­set­zung des Ent­wurfs – die tat­säch­li­che Beschleu­ni­gung von Ver­ga­be­ver­fah­ren – zwar grund­sätz­lich begrü­ßens­wert ist, die gewähl­ten Mit­tel jedoch teil­wei­se das Gegen­teil bewir­ken könn­ten. 

So leh­nen wir ins­be­son­de­re die vor­ge­se­he­nen Ein­schrän­kun­gen beim ver­ga­be­recht­li­chen Rechts­schutz ab. Die Abschaf­fung der auf­schie­ben­den Wir­kung bei Nach­prü­fungs­ver­fah­ren (§ 173 GWB-RefE) wider­spricht dem ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­nen effek­ti­ven Rechts­schutz. Auch die Ein­füh­rung zusätz­li­cher büro­kra­ti­scher Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten sowie teils unkla­re oder uni­ons­rechts­wid­ri­ge Neu­re­ge­lun­gen wer­den von uns deut­lich kri­ti­siert. 

Drei zen­tra­le struk­tu­rel­le Her­aus­for­de­run­gen 

Aus unse­rer Sicht wer­den mit dem vor­ge­leg­ten Ent­wurf zen­tra­le struk­tu­rel­le Schwä­chen des gel­ten­den Ver­ga­be­rechts nicht hin­rei­chend adres­siert. Wir heben in unse­rer Stel­lung­nah­me drei beson­ders pra­xis­re­le­van­te Aspek­te her­vor: 

  1. Fehl­ge­lei­te­te Refor­men beim Rechts­schutz: Statt Zugangs­hür­den zu erhö­hen, soll­te das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ins­be­son­de­re für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men kos­ten­güns­ti­ger und zugäng­li­cher wer­den. 
  1. Abkehr von einer über­mä­ßi­gen rich­ter­li­chen Detail­prü­fung beim Los­grund­satz: Wir plä­die­ren für eine gesetz­lich klar defi­nier­te Kom­pen­sa­ti­ons­lö­sung über ein Mit­tel­stands­för­de­rungs­kon­zept anstel­le schwer prak­ti­ka­bler Aus­nah­me­tat­be­stän­de.  Statt schwer anwend­ba­rer Aus­nah­men soll­te die Abwä­gungs­kom­pe­tenz stär­ker beim Auf­trag­ge­ber lie­gen. 
  1. Unkla­re Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fun­gen als Inves­ti­ti­ons­hemm­nis: Wir for­dern mehr Rechts­klar­heit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit in der Nach­weis­prü­fung, um unnö­ti­ge Rück­for­de­run­gen und Rechts­un­si­cher­heit zu ver­mei­den. 

Fach­ex­per­ti­se im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren 

Mit unse­rer Stel­lung­nah­me brin­gen wir unse­re brei­te Pra­xis­er­fah­rung in das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein. Denn als bun­des­weit täti­ge Kanz­lei mit einem spe­zia­li­sier­ten Team aus Fach­an­wäl­ten für Ver­ga­be­recht sehen wir es als unse­re Ver­ant­wor­tung, die Ent­wick­lung des Ver­ga­be­rechts kon­struk­tiv mit­zu­ge­stal­ten. 

Die voll­stän­di­ge Stel­lung­nah­me kann hier her­un­ter­ge­la­den wer­den: 2025-07-28 SN zum RefE Ver­ga­be­be­schleu­ni­gung

Sie haben Fra­gen oder Anre­gun­gen? Dann spre­chen Sie uns an. Wir freu­en uns auf den Aus­tausch! 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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