Am 15. Dezember 2025 haben wir in einer kostenfreien Online-Informationsveranstaltung die Neuerungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA) unter die Lupe genommen. Unsere Rechtsanwältin Josephine Buchholz hat durch das Seminar geführt und referiert, um Licht in das Dickicht der neuen Paragrafen zu bringen.
Den vollständigen Mitschnitt haben wir für Sie auf unserem YouTube-Kanal bereitgestellt.
Was hat sich im Kern geändert?
Die Reform verfolgt vor allem ein Ziel: Weniger Bürokratie und mehr Tempo bei Vergaben in Sachsen-Anhalt. Rechtsanwältin Josephine Buchholz hat im Seminar die wichtigsten Unterschiede zur alten Rechtslage praxisnah erklärt.
1. Wer ist betroffen? Der Anwendungsbereich (§ 1) Das TVergG LSA konzentriert sich jetzt voll und ganz auf die Unterschwellenvergabe. Die bisherige Praxis, landesrechtliche Regelungen auch bei EU-weiten Verfahren ergänzend anzuwenden, wurde gestrichen. Besonders interessant für Auftraggeber ist die neue 80/20-Regelung bei Losvergaben: Für kleine Lose, die zusammen nicht mehr als 20 % des Gesamtwertes ausmachen, muss das Landesvergabegesetz nicht mehr angewendet werden. Zudem sind freiberufliche Leistungen, wie sie etwa Architekten oder wir Anwälte erbringen, nun ausdrücklich vom Gesetz ausgenommen; hier greift primär die UVgO. Auch die Sprache wurde modernisiert: Statt von „Direktvergabe“ sprechen wir nun einheitlich vom „Direktauftrag“.
2. Mehr Spielraum: Das neue Bestbieterprinzip (§ 8) Früher war das Bestbieterprinzip eine starre Pflicht. Jetzt haben Auftraggeber ein echtes Ermessen. Sie entscheiden selbst, ob und welche Nachweise sie erst nach der Wertung vom potenziellen Gewinner (dem Bestbieter) einfordern. Um Zeit zu sparen, können Sie Unterlagen nun sogar parallel von den zweit- oder drittplatzierten Bietern anfordern. Die Fristen wurden flexibler gestaltet und betragen nun drei bis zehn Kalendertage. Ein großer Pluspunkt: Wenn ein Bieter die Frist reißt, führt das nicht mehr automatisch zum Rauswurf. Der Auftraggeber kann entscheiden, ob er das Angebot trotzdem im Rennen lässt – das muss dann allerdings gut dokumentiert werden.
3. Tariftreue und der neue Mindestlohn (§ 11) Die Regeln zur Tariftreue gelten ab sofort nur noch für Bau- und Dienstleistungen sowie den Nahverkehr. Lieferleistungen sind raus, da hier der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen vor Ort geringer ist. Wichtig für die Kalkulation: Der vergabespezifische Mindestlohn liegt aktuell bei 15,67 Euro (Stand September 2025). Neu ist, dass Auftraggeber den relevanten Tarifvertrag bereits in den Vergabeunterlagen festlegen müssen, damit für alle Bieter Klarheit herrscht.
4. Schlankere Kontrollen und digitale Kommunikation (§§ 14, 17) Wir werden digitaler: Nachunternehmer können nun ganz offiziell auch elektronisch benannt werden. Bei den Kontrollen hat der Gesetzgeber den Rotstift angesetzt. Auftraggeber müssen nur noch die Entgeltabrechnungen des Hauptauftragnehmers prüfen können. Die aufwendige Kontrolle von Werkverträgen oder Steuernachweisen der Nachunternehmer fällt weg, was die Verwaltung massiv entlasten kann.
5. Das gestufte Sanktionssystem (§ 18) Verstöße gegen das Gesetz werden nun nach einem Stufenmodell geahndet. Das reicht von einer Verwarnung bei kleinen Fehlern (1 %) bis hin zur Vertragskündigung oder Sperre bei schweren Verstößen gegen die Hauptpflichten (5 %).
6. Schnellere Verfahren durch neue Fristen (§ 19) Alle Fristen wurden von Werktagen auf Kalendertage umgestellt. Das macht die Berechnung einfacher, verkürzt aber auch die Zeitfenster. Die Wartefrist vor dem Zuschlag beträgt jetzt nur noch sieben Kalendertage. Das bedeutet: Projekte können schneller starten, aber Bieter müssen bei Fehlern auch schneller reagieren.
Fazit: Wer schreibt, der bleibt
Die Reform bringt viel Flexibilität und weniger Papierkram. Doch Vorsicht: „Mehr Ermessen“ bedeutet auch „mehr Begründungszwang“. Jede Entscheidung, etwa auf einen Ausschluss oder eine Strafe zu verzichten, muss im Vergabevermerk sauber begründet werden.