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Die Reform des Ver­ga­be­rechts in Sach­sen-Anhalt: Rück­blick auf unse­re Online-Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung zum neu­en TVer­gG LSA

Am 15. Dezem­ber 2025 haben wir in einer kos­ten­frei­en Online-Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung die Neue­run­gen des Tarif­treue- und Ver­ga­be­ge­set­zes Sach­sen-Anhalt (TVer­gG LSA) unter die Lupe genom­men. Unse­re Rechts­an­wäl­tin Jose­phi­ne Buch­holz hat durch das Semi­nar geführt und refe­riert, um Licht in das Dickicht der neu­en Para­gra­fen zu brin­gen.

Den voll­stän­di­gen Mit­schnitt haben wir für Sie auf unse­rem You­Tube-Kanal bereit­ge­stellt.

Was hat sich im Kern geän­dert?

Die Reform ver­folgt vor allem ein Ziel: Weni­ger Büro­kra­tie und mehr Tem­po bei Ver­ga­ben in Sach­sen-Anhalt. Rechts­an­wäl­tin Jose­phi­ne Buch­holz hat im Semi­nar die wich­tigs­ten Unter­schie­de zur alten Rechts­la­ge pra­xis­nah erklärt.

1. Wer ist betrof­fen? Der Anwen­dungs­be­reich (§ 1) Das TVer­gG LSA kon­zen­triert sich jetzt voll und ganz auf die Unter­schwel­len­ver­ga­be. Die bis­he­ri­ge Pra­xis, lan­des­recht­li­che Rege­lun­gen auch bei EU-wei­ten Ver­fah­ren ergän­zend anzu­wen­den, wur­de gestri­chen. Beson­ders inter­es­sant für Auf­trag­ge­ber ist die neue 80/20-Rege­lung bei Los­ver­ga­ben: Für klei­ne Lose, die zusam­men nicht mehr als 20 % des Gesamt­wer­tes aus­ma­chen, muss das Lan­des­ver­ga­be­ge­setz nicht mehr ange­wen­det wer­den. Zudem sind frei­be­ruf­li­che Leis­tun­gen, wie sie etwa Archi­tek­ten oder wir Anwäl­te erbrin­gen, nun aus­drück­lich vom Gesetz aus­ge­nom­men; hier greift pri­mär die UVgO. Auch die Spra­che wur­de moder­ni­siert: Statt von „Direkt­ver­ga­be“ spre­chen wir nun ein­heit­lich vom „Direkt­auf­trag“.

2. Mehr Spiel­raum: Das neue Best­bie­ter­prin­zip (§ 8) Frü­her war das Best­bie­ter­prin­zip eine star­re Pflicht. Jetzt haben Auf­trag­ge­ber ein ech­tes Ermes­sen. Sie ent­schei­den selbst, ob und wel­che Nach­wei­se sie erst nach der Wer­tung vom poten­zi­el­len Gewin­ner (dem Best­bie­ter) ein­for­dern. Um Zeit zu spa­ren, kön­nen Sie Unter­la­gen nun sogar par­al­lel von den zweit- oder dritt­plat­zier­ten Bie­tern anfor­dern. Die Fris­ten wur­den fle­xi­bler gestal­tet und betra­gen nun drei bis zehn Kalen­der­ta­ge. Ein gro­ßer Plus­punkt: Wenn ein Bie­ter die Frist reißt, führt das nicht mehr auto­ma­tisch zum Raus­wurf. Der Auf­trag­ge­ber kann ent­schei­den, ob er das Ange­bot trotz­dem im Ren­nen lässt – das muss dann aller­dings gut doku­men­tiert wer­den.

3. Tarif­treue und der neue Min­dest­lohn (§ 11) Die Regeln zur Tarif­treue gel­ten ab sofort nur noch für Bau- und Dienst­leis­tun­gen sowie den Nah­ver­kehr. Lie­fer­leis­tun­gen sind raus, da hier der Ein­fluss auf die Arbeits­be­din­gun­gen vor Ort gerin­ger ist. Wich­tig für die Kal­ku­la­ti­on: Der ver­ga­be­spe­zi­fi­sche Min­dest­lohn liegt aktu­ell bei 15,67 Euro (Stand Sep­tem­ber 2025). Neu ist, dass Auf­trag­ge­ber den rele­van­ten Tarif­ver­trag bereits in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen fest­le­gen müs­sen, damit für alle Bie­ter Klar­heit herrscht.

4. Schlan­ke­re Kon­trol­len und digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­on (§§ 14, 17) Wir wer­den digi­ta­ler: Nach­un­ter­neh­mer kön­nen nun ganz offi­zi­ell auch elek­tro­nisch benannt wer­den. Bei den Kon­trol­len hat der Gesetz­ge­ber den Rot­stift ange­setzt. Auf­trag­ge­ber müs­sen nur noch die Ent­gelt­ab­rech­nun­gen des Haupt­auf­trag­neh­mers prü­fen kön­nen. Die auf­wen­di­ge Kon­trol­le von Werk­ver­trä­gen oder Steu­er­nach­wei­sen der Nach­un­ter­neh­mer fällt weg, was die Ver­wal­tung mas­siv ent­las­ten kann.

5. Das gestuf­te Sank­ti­ons­sys­tem (§ 18) Ver­stö­ße gegen das Gesetz wer­den nun nach einem Stu­fen­mo­dell geahn­det. Das reicht von einer Ver­war­nung bei klei­nen Feh­lern (1 %) bis hin zur Ver­trags­kün­di­gung oder Sper­re bei schwe­ren Ver­stö­ßen gegen die Haupt­pflich­ten (5 %).

6. Schnel­le­re Ver­fah­ren durch neue Fris­ten (§ 19) Alle Fris­ten wur­den von Werk­ta­gen auf Kalen­der­ta­ge umge­stellt. Das macht die Berech­nung ein­fa­cher, ver­kürzt aber auch die Zeit­fens­ter. Die War­te­frist vor dem Zuschlag beträgt jetzt nur noch sie­ben Kalen­der­ta­ge. Das bedeu­tet: Pro­jek­te kön­nen schnel­ler star­ten, aber Bie­ter müs­sen bei Feh­lern auch schnel­ler reagie­ren.

Fazit: Wer schreibt, der bleibt

Die Reform bringt viel Fle­xi­bi­li­tät und weni­ger Papier­kram. Doch Vor­sicht: „Mehr Ermes­sen“ bedeu­tet auch „mehr Begrün­dungs­zwang“. Jede Ent­schei­dung, etwa auf einen Aus­schluss oder eine Stra­fe zu ver­zich­ten, muss im Ver­ga­be­ver­merk sau­ber begrün­det wer­den.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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