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Bun­des­ta­rif­treue­ge­setz: Bun­des­rat stimmt zu – was gilt jetzt?

Das Bun­des­ta­rif­treue­ge­setz (BTTG) ist ver­ab­schie­det. Am 27. März 2026 hat der Bun­des­rat in sei­ner 1063. Sit­zung dem Gesetz zuge­stimmt. Damit ist das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren abge­schlos­sen: Das Gesetz kann nun aus­ge­fer­tigt und ver­kün­det wer­den und tritt zum über­wie­gen­den Teil am Tag nach der Ver­kün­dung in Kraft.

Wir hat­ten das Vor­ha­ben bereits anläss­lich des Bun­des­tags­be­schlus­ses vom 26. Febru­ar 2026 ein­ge­hend vor­ge­stellt. Mit der Zustim­mung des Bun­des­ra­tes stellt sich nun die Fra­ge, was kon­kret gilt – und was Auf­trag­ge­ber und Unter­neh­men unmit­tel­bar vor­be­rei­ten müs­sen.

Hin­ter­grund: War­um das Gesetz?

Die Tarif­bin­dung in Deutsch­land ist in den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten erheb­lich zurück­ge­gan­gen: Waren frü­her rund drei von vier Arbeits­plät­zen tarif­ge­bun­den, gilt das heu­te nur noch für jeden zwei­ten. Unter­neh­men ohne Tarif­bin­dung konn­ten bis­lang im Wett­be­werb um öffent­li­che Auf­trä­ge güns­ti­ge­re Ange­bo­te ein­rei­chen, weil sie gerin­ge­re Per­so­nal­kos­ten haben. Das BTTG soll die­sen Wett­be­werbs­nach­teil tarif­ge­bun­de­ner Unter­neh­men besei­ti­gen und einen Anreiz zur Tarif­bin­dung set­zen – finan­ziert mit Steu­er­geld soll künf­tig kein Lohn-Dum­ping mehr mög­lich sein.

Hin­zu kommt der poli­ti­sche Zeit­punkt: Mit dem Son­der­ver­mö­gen Infra­struk­tur wer­den in den kom­men­den Jah­ren zahl­rei­che öffent­li­che Auf­trä­ge ver­ge­ben – für Brü­cken, Kran­ken­häu­ser, Schul­bau­ten. Der Bund setzt damit ein kla­res Signal, unter wel­chen Bedin­gun­gen die­se Mit­tel in den Markt flie­ßen.

Anwen­dungs­be­reich: Für wen gilt das BTTG?

Das Gesetz gilt auf Bun­des­ebe­ne für Bau- und Dienst­leis­tungs­auf­trä­ge. Für Lie­fer­auf­trä­ge gilt es nicht. Auch sämt­li­che Auf­trä­ge der Bun­des­wehr sind voll­stän­dig aus­ge­nom­men.

Die Schwel­len­wer­te im Über­blick:

  • Regel­fall: Bau- und Dienst­leis­tun­gen ab einem geschätz­ten Auf­trags­wert von 50.000 Euro
  • Sicher­heits­re­le­van­te Auf­trä­ge: zivi­le Ver­tei­di­gung, inne­re Sicher­heit, Kata­stro­phen­schutz, Nach­rich­ten­diens­te ab 100.000 Euro
  • Auf­trä­ge der Bun­des­wehr erst ab 2032
  • Aus­ge­nom­men: Lie­fer­ver­trä­ge und Auf­trä­ge, für die der 4. Teil des GWB nicht gilt.

Das Gesetz gilt damit aus­schließ­lich für die Ver­ga­be auf Bun­des­ebe­ne. Meh­re­re Bun­des­län­der haben bereits eige­ne Tarif­treue­ge­set­ze – die­se blei­ben unbe­rührt, gel­ten aber nicht für Bun­des­auf­trag­ge­ber.

Das Tarif­treue­ver­spre­chen: Was müs­sen Auf­trag­neh­mer erfül­len?

Kern des Geset­zes ist nicht eine auto­ma­ti­sche Tarif­bin­dung. Auf­trag­neh­mer müs­sen ein Tarif­treue­ver­spre­chen abge­ben: Sie ver­pflich­ten sich, den bei der Auf­trags­aus­füh­rung ein­ge­setz­ten Beschäf­tig­ten bestimm­te tarif­li­che Min­dest­ar­beits­be­din­gun­gen zu gewäh­ren. Die­ses Ver­spre­chen wird als zwin­gen­de Aus­füh­rungs­be­din­gung in den Ver­trag auf­ge­nom­men.

Die kon­kret ein­zu­hal­ten­den Bedin­gun­gen legt das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) durch bran­chen­spe­zi­fi­sche Rechts­ver­ord­nung fest – auf Antrag einer oder bei­der Tarif­ver­trags­par­tei­en. Gere­gelt wer­den min­des­tens:

  • Ent­loh­nung
  • Bezahl­ter Min­dest­jah­res­ur­laub
  • Höchst­ar­beits­zei­ten
  • Min­destru­he­zei­ten und Ruhe­pau­sen

Das Tarif­treue­ver­spre­chen kann ein­fach und unbü­ro­kra­tisch im Ver­ga­be­ver­fah­ren abge­ge­ben wer­den. Büro­kra­tie, Nach­weis­pflich­ten und Kon­trol­len sol­len nach dem erklär­ten Ziel des Gesetz­ge­bers auf ein Mini­mum beschränkt blei­ben.

Nach­weis­pflich­ten und Wei­ter­ga­be an Nach­un­ter­neh­mer

Auf­trag­neh­mer kön­nen sich zer­ti­fi­zie­ren las­sen, dass sie die tarif­li­chen Anfor­de­run­gen erfül­len. Ist das nicht mög­lich, muss eine nach­voll­zieh­ba­re Doku­men­ta­ti­on sicher­ge­stellt wer­den – sau­be­re Ent­gelt­ab­rech­nun­gen, Dar­stel­lun­gen von Struk­tur­zu­la­gen, Arbeits­auf­zeich­nun­gen. Die ent­spre­chen­den Unter­la­gen sind über das Sys­tem der Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zu­rei­chen.

Wich­tig: Die Tarif­treue-Ver­pflich­tung muss an Nach­un­ter­neh­mer und Ver­lei­her wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet dafür, dass auch auf allen wei­te­ren Stu­fen der Leis­tungs­er­brin­gung die Anfor­de­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Ver­trags­ket­ten und Doku­men­ta­ti­ons­pro­zes­se soll­ten ent­spre­chend auf­ge­stellt sein.

Neue Behör­de: Prüf­stel­le Bun­des­ta­rif­treue

Das BTTG schafft eine neue Behör­de: die Prüf­stel­le Bun­des­ta­rif­treue. Sie kon­trol­liert die Ein­hal­tung der Pflich­ten aus dem Gesetz und stellt Ver­stö­ße per Ver­wal­tungs­akt fest. Bestands­kräf­ti­ge Ver­wal­tungs­ak­te wer­den an die Regis­ter­be­hör­de des Wett­be­werbs­re­gis­ters (Bun­des­kar­tell­amt) über­mit­telt und kön­nen dort zur Ein­tra­gung füh­ren.

Die Prüf­stel­le ist ermäch­tigt, Arbeits­ent­gelt­da­ten bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Knapp­schaft-Bahn-See abzu­fra­gen. Kon­trol­len erfol­gen anlass­be­zo­gen; stich­pro­ben­ar­ti­ge Prü­fun­gen sind nicht vor­ge­se­hen.

Sank­tio­nen: Ver­trags­stra­fe, Kün­di­gung, Aus­schluss

Das BTTG sieht ein dif­fe­ren­zier­tes Sank­ti­ons­sys­tem vor:

  • Ver­trags­stra­fen­re­ge­lung: Die Ver­trags­stra­fe beträgt maxi­mal 1 % des Auf­trags­werts je Ver­stoß und ins­ge­samt maxi­mal 10 % des Auf­trags­werts. Sie ist ver­wirkt, sobald ein Ver­stoß durch die Prüf­stel­le Bun­des­ta­rif­treue per Ver­wal­tungs­akt fest­ge­stellt wur­de.
  • Außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht: Der Auf­trag­ge­ber kann den Ver­trag außer­or­dent­lich kün­di­gen, wenn die Ver­trags­stra­fe ver­wirkt ist.
  • Fakul­ta­ti­ver Aus­schluss­grund nach § 14 BTTG: Auf­trag­ge­ber sol­len ein Unter­neh­men von der Teil­nah­me an Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­schlie­ßen, wenn ein Ver­stoß gegen Tarif­treue-Pflich­ten unan­fecht­bar fest­ge­stellt wur­de. Die­ser Aus­schluss­grund gilt auf­trags­wert­un­ab­hän­gig. Das Selbst­rei­ni­gungs­ver­fah­ren nach § 125 GWB ist anwend­bar.

Was bedeu­tet das für die Pra­xis?

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber

  • Prü­fen Sie, ob Ihr Auf­trag in den Anwen­dungs­be­reich des BTTG fällt (s. Anwen­dungs­be­reich).
  • Neh­men Sie das Tarif­treue­ver­spre­chen als Aus­füh­rungs­be­din­gung in Ihre Ver­ga­be­un­ter­la­gen und Ver­trags­ent­wür­fe auf.
  • Berei­ten Sie sich auf die Kon­trol­le der Ein­hal­tung vor: Wel­che Unter­la­gen wer­den Sie von Auf­trag­neh­mern ver­lan­gen?
  • Beach­ten Sie, dass par­al­le­le Lan­des­ta­rif­treue­ge­set­ze wei­ter­hin anwend­bar blei­ben.

Tipps für Unter­neh­men (Bie­ter und Auf­trag­neh­mer)

  • Prü­fen Sie, ob und ab wann für Ihre Berei­che Rechts­ver­ord­nun­gen des BMAS erlas­sen wer­den.
  • Rich­ten Sie inter­ne Pro­zes­se auf die Abga­be und Doku­men­ta­ti­on des Tarif­treue­ver­spre­chens aus.
  • Struk­tu­rie­ren Sie Ihre Nach­un­ter­neh­mer­ver­trä­ge so, dass die Tarif­treue-Anfor­de­run­gen ver­bind­lich wei­ter­ge­ge­ben und über­prüf­bar sind.
  • Klä­ren Sie früh­zei­tig, ob eine Zer­ti­fi­zie­rung mög­lich und sinn­voll ist.

Spre­chen Sie uns an – wir bera­ten Sie zu den kon­kre­ten Anfor­de­run­gen des BTTG für Ihre Situa­ti­on.

Quel­len: Bun­des­rat (bundesrat.de), Mit­tei­lung zur 1063. Sit­zung vom 27.03.2026; Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (bmas.de); Deut­scher Bun­des­tag (bundestag.de); Stand: 27.03.2026.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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