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Vergaberechtslexikon

Leis­tungs­be­schrei­bung

Was umfasst die Leis­tungs­be­schrei­bung?

Die Leis­tungs­be­schrei­bung ist das wohl wesent­lichs­te Ele­ment und das „Herz­stück“ der Ver­ga­be­un­ter­la­gen. In ihr wer­den die zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen, das im Rah­men eines Ver­ga­be­ver­fah­rens beschafft wer­den sol­len, beschrie­ben.

Die Leis­tungs­be­schrei­bung umfasst in der Regel detail­lier­te Anga­ben zu den tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen, den Umfang der Leis­tun­gen, den Zeit­rah­men, die Qua­li­tät, die Anfor­de­run­gen an Lie­fe­run­gen oder Dienst­leis­tun­gen und ande­re rele­van­te Infor­ma­tio­nen. Sie ermög­licht es den Bie­tern, ihre Ange­bo­te ent­spre­chend aus­zu­rich­ten und zu gewähr­leis­ten, dass ihre Vor­schlä­ge den Bedürf­nis­sen des Auf­trag­ge­bers ent­spre­chen.

Die Leis­tungs­be­schrei­bung muss ein­deu­tig und erschöp­fend sein (§ 121 GWB) und soll­te die Beschaf­fung prä­zi­se, klar und ein­deu­tig beschrei­ben, um sicher­zu­stel­len, dass die Bie­ter die Anfor­de­run­gen ver­ste­hen und ihre Ange­bo­te dar­auf abstim­men kön­nen.

Sie kann ver­schie­de­ne Ele­men­te ent­hal­ten, wie zum Bei­spiel:

  • Tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­tio­nen: Eine detail­lier­te Beschrei­bung der tech­ni­schen Anfor­de­run­gen, ein­schließ­lich Grö­ße, Gewicht, Mate­ria­li­en, Aus­stat­tung und ande­ren tech­ni­schen Merk­ma­len.
  • Funk­tio­na­li­tät: Möch­te der Auf­trag­ge­ber kei­ne expli­zi­ten Vor­ga­ben in tech­ni­scher Hin­sicht machen, bie­tet sich eine funk­tio­na­le Leis­tungs­be­schrei­bung an. In ihr wer­den (nur) die gewünsch­ten Funk­tio­nen und Leis­tun­gen des Pro­dukts oder der beschrie­ben. Es obliegt dann dem Bie­ter, die zur Leis­tungs­aus­füh­rung erfor­der­li­chen Arbeits­schrit­te fest­zu­le­gen.
  • Zeit­li­cher Rah­men: Anga­ben zum Beginn und Ende des Pro­jekts oder der Leis­tungs­er­brin­gung sowie zu etwa­igen Mei­len­stei­nen oder Zwi­schen­schrit­ten.
  • Qua­li­täts­an­for­de­run­gen: Spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen an die Qua­li­tät der Leis­tun­gen oder des Pro­dukts, wie z. B. Zer­ti­fi­zie­run­gen, Nor­men oder Stan­dards, die erfüllt wer­den müs­sen. Es muss dem Bie­ter aber mög­lich sein, dar­zu­le­gen, dass sei­ne Leis­tung dazu min­des­tens gleich­wer­tig ist.
  • Lie­fer­be­din­gun­gen: Infor­ma­tio­nen zu Lie­fer­zei­ten, Trans­port, Ver­pa­ckung und sons­ti­gen logis­ti­schen Aspek­ten.
  • Sicher­heits­be­stim­mun­gen: Anfor­de­run­gen in Bezug auf Sicher­heits­stan­dards, Arbeits­schutz, Daten­schutz oder ande­re rele­van­te Sicher­heits­aspek­te.

Die Leis­tungs­be­schrei­bung soll­te die wesent­li­chen Anfor­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers wider­spie­geln und gleich­zei­tig den [Grund­sät­zen des Ver­ga­be­rechts], wie zum Bei­spiel der Trans­pa­renz, Nicht­dis­kri­mi­nie­rung und Gleich­be­hand­lung der Bie­ter, ent­spre­chen. Eine kla­re und umfas­sen­de Leis­tungs­be­schrei­bung erleich­tert den Bie­tern die Vor­be­rei­tung ihrer Ange­bo­te und ermög­licht dem Auf­trag­ge­ber eine objek­ti­ve Bewer­tung der ein­ge­gan­ge­nen Vor­schlä­ge.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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