„Im Recht ist l‘art pour l’art aber eben noch nicht mal l‘art.“ (Dr. Christoph Kins, zitiert nach Vergabeblog.de vom 21/05/2024, Nr. 56576)
Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV als Anlass für die Diskussion
Am 16. Juni 2023 fasste der Bundesrat die Entschließung, dass § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV gestrichen wird (s. Bundesrat, Drucksache 203/23) und gab gleichzeitig den Ländern den Auftrag „klarstellende
Erläuterungen zur künftigen rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Falle von Bau- und Planungsleistungen für die Ermittlung des einschlägigen EU-Schwellenwertes in der Praxis zur Verfügung zu stellen“ (zitiert nach Bundesrat, Drucksache 203/23). Am 16. August 2023 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die klarstellenden Erläuterungen, die auf der BMWK unter diesem Link abzurufen sind.
Kurzfassung des Burgi-Gutachtens
Ein Vorschlag, wie zukünftig der Auftragswert ermittelt werden kann, ist das im Februar 2024 veröffentlichte und von der Bundesingenieurkammer e.V. (BIngK), dem AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., der Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) und dem Verband Beratender Ingenieure e.V. (VBI) in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. iur. Martin Burgi zur gemeinsamen Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen. Vereinfacht und kurz gesagt, kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass mit der Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV neben den beiden bisherigen Möglichkeiten der getrennten Vergabe sowie der Gesamtvergabe sich eine alternative Beschaffungsform, nämlich die der gemeinsamen Vergabe ergibt.
Erwiderung zum Gutachten zeigt Schwachstellen auf
Keine überzeugende Alternative, wie die Erwiderung auf vergabeblog.de von Dr. Christoph Kins zeigt. In seinem Beitrag geht Dr. Kins zuerst auf die Kernpunkte des Gutachtens ein und erläutert anschließend an welchen Stellen – Vermengung von Auftragswert und Schwellenwert, der unverständliche Verweis auf § 112 Abs. 3 GWB und Umgehungsprüfung ohne Einordnung in das geltende Recht – der erste Teil des Gutachtens in der Argumentation nicht überzeugend ist. Dennoch bietet seine Erwiderung auch zwei Argumentationsweisen, mit denen eventuell das Gutachten gehalten werden kann. Das Fazit bleibt dennoch ernüchternd: Neben den ausführlicher besprochenen Schwächen handelt es sich bei dem Burgi-Gutachten vor allem, um eine schwache theoretische Ausführung, die etwaige praktische Aspekte bei der Durchführung der gemeinsamen Vergabe zusätzlich außen vor lässt.
Die Erwiderung zum Gutachten zum Weiterlesen
Titel: Die „gemeinsame“ Vergabe von Planungs- und Ausführungsleistungen ist keine Lösung – eine Erwiderung auf das Burgi-Gutachten vom Februar 2024
Autor: Dr. Christoph Kins
Veröffentlichungsdatum: 21. Mai 2024
Volltext auf vergabeblog.de
Sie möchten sich rechtlich beraten lassen oder suchen Unterstützung in der Abwicklung Ihres Vergabeverfahrens?
Wie wir Ihnen helfen können
Sind Sie öffentlicher Auftraggeber oder Bieter bzw. Bewerber, so können wir Sie vor der Vergabekammer und dem OLG-Senat vertreten.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E‑Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Senden Sie uns Ihr Anliegen
Wie Sie uns erreichen
Hauptstandort Leipzig
Lessingstraße 2
04109 Leipzig
Deutschland
Zweigstelle Rostock
Rosa-Luxemburg-Straße 25/26
18055 Rostock
Deutschland
Kontakt
Tel.: +49 341 238203 – 00
Fax: +49 341 238203 – 29
E‑Mail: info@abante.de