Ein Tipp zur Anwen­dung des EVB-IT Dienst­leis­tungs-Basis­ver­trags

Wor­auf muss ich bei der Anwen­dung des EVB-IT Dienst­leis­tungs-Basis­ver­trags ach­ten? Wir geben einen Pra­xis­tipp, der sowohl für Auf­trag­ge­ber als auch für Auf­trag­neh­mer inter­es­sant ist:

Bei Dienst­leis­tun­gen gibt es grund­sätz­lich kei­ne klas­si­schen Män­gel­be­sei­ti­gungs­an­sprü­che wie im Werk­ver­trags­recht. Die­sem Pro­blem begeg­net Ziff. 11 der AGB: Hier­nach trifft den Auf­trag­neh­mer bei Schlecht­leis­tun­gen eine Nach­er­fül­lungs­pflicht. Er ist ver­pflich­tet, die Leis­tung ohne Mehr­kos­ten für den Auf­trag­ge­ber inner­halb ange­mes­se­ner Frist ver­trags­ge­mäß zu erbrin­gen. Kommt der Auf­trag­neh­mer sei­ner Ver­pflich­tung zur Nach­er­fül­lung dann nicht oder nur unvoll­stän­dig nach, kann der Auf­trag­ge­ber Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist im Vor­feld unbe­dingt die in Zif­fer 13.1 der AGB fest­ge­leg­te Haf­tungs­be­schrän­kung des Auf­trag­neh­mers zu beach­ten. Denn die­se ist mit einer Begren­zung auf den Auf­trags­wert (min­des­tens aber EUR 50.000) bei leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen ver­gleichs­wei­se auf­trag­neh­mer­freund­lich. Hier kön­nen je nach Leis­tungs­um­fang aus Auf­trag­ge­ber­sicht erheb­li­che Haf­tungs­lü­cken ent­ste­hen. Daher kön­nen im Ein­zel­fall abwei­chen­de Haf­tungs­re­ge­lun­gen ange­zeigt sein. Die­se kön­nen in Nr. 11 der Lang­fas­sung des EVB-IT Dienst­leis­tungs­ver­trags ver­ein­bart wer­den.

Haben Sie wei­te­re Fra­gen zu dem EVB-IT Dienst­leis­tungs­ver­trag? Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an. Wir freu­en uns dar­auf, mit Ihnen zu spre­chen!

*Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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