EVB IT Service vs. EVB IT Pflege
Die EVB-IT Vertragstypen voneinander abzugrenzen, ist nicht immer einfach. Im Folgenden geht es um die Unterscheidung zwischen dem EVB-IT Service und dem EVB-IT Pflegevertrag.
Der EVB ‑IT Service bezieht sich auf Serviceleistungen rund um ein IT-System (auch ein Gesamtsystem aus Software und Hardware) oder für Individualsoftware, während der EVB-IT Pflegevertrag ausschließlich Pflegeleistungen für Standardsoftware umfasst. Dies ist regelmäßig das wichtigste und auch einfachste Unterscheidungskriterium.
Darüber hinaus sind die Verträge aber auch auf rechtlicher Ebene unterschiedlich ausgestaltet: Bei dem EVB-IT Servicevertrag handelt es sich insgesamt um einen Werkvertrag, d. h. der Auftragnehmer trägt die Erfolgsverantwortung für die vereinbarten Leistungen. Typische Leistungen i. R. d. EVB-IT Service sind z. B. die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft, d. h. die Störungsbeseitigung, die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen), die Überlassung neuer Programmstände, die Modifikation bzw. Erweiterung des IT-Systems und das Durchführen von Schulungen.
Der EVB-IT Pflegevertrag ist hingegen ein typengemischter Vertrag mit dienst- und werkvertraglichen Elementen. Typische Leistungen sind auch hier etwa Störungsbeseitigung und Installation neuer Programmstände (Werkleistungen), Informations- und Hotlineservice (Dienstleistungen). Die Vergütung erfolgt regelmäßig über eine monatliche Pflegepauschale, für einzelne Leistungen ist jedoch auch die Vereinbarung einer Aufwandsvergütung möglich.
EVB IT Service vs. EVB IT Dienstleistung
EVB-IT Service und EVB-IT Dienstleistung haben einen weitgehend deckungsgleichen Leistungsumfang. Wie finde ich also heraus, welcher EVB-IT Vertrag wann anzuwenden ist?
Gegenstand des EVB-IT Dienstleistung sind z. B. Schulungs‑, Hotline‑, Programmier- oder Beratungsleistungen. Zusätzlich ist mittlerweile auch eine Vereinbarung von Dauerschuldverhältnissen und Abrufkontingenten möglich. Geschuldet ist jedoch auf Auftragnehmerseite nur das Tätigwerden, nie ein Erfolg. Bei den EVB-IT Dienstleistungsverträgen handelt es sich daher meistens um Dienstverträge nach § 611 ff. BGB. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich auf Aufwandsbasis, es kann jedoch auch ein Pauschalfestpreis vereinbart werden.
Die EVB-IT Service haben dagegen einen konkreten geschuldeten Erfolg zum Gegenstand – es handelt sich daher um Werkverträge i. S. d. §§ 633 ff. BGB. Gegenstand des Servicevertrags können zwar auch einzelne Leistungen sein, die ebenso in einem EVB-IT-Dienstleistungsvertrag abgebildet werden könnten, so z.B. Hotlineservice, Rufbereitschaft, Vor-Ort-Service, Lizenzmanagement, Datensicherung oder Schulungsleistungen. Nach Ziff. 1.2 EVB-IT Service-AGB werden die Serviceleistungen jedoch in der Regel als Werkleistungen erbracht, womit der Auftragnehmer die Erfolgsverantwortung für die vereinbarten Leistungen trägt. Daraus folgt, dass im Falle von Mängeln Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen – unabhängig davon, ob der Mangel auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist oder nicht.
Dies ist bei einem EVB-IT Dienstleistungsvertrag anders: Bei Schlechtleistung auf eine Dienstleistung kann der Auftraggeber zunächst verlangen, dass der Auftragnehmer die Leistung erneut vertragsgemäß erbringt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass allein aufgrund des Nichterreichen eines avisierten Erfolgs nicht auf eine Schlechtleistung geschlossen werden kann. Denn bei einem Dienstvertrag ist gerade kein Erfolg geschuldet. Die Schlechtleistung kann deshalb im Einzelfall schwierig nachzuweisen sein. Ansprüche des Auftraggebers aus Schlechtleistung bestehen außerdem dann nicht, wenn ein Verschulden des Auftragnehmers nicht vorliegt (Ziff. 11 der AGB).
Dies zeigt, dass die Wahl für einen Werk- oder Dienstvertrag gut überlegt sein will. Sollten Sie noch nicht sicher sein, mit welchem EVB-IT Vertrag Sie Ihr Projekt am besten umsetzen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.