Wie gren­ze ich EVB-IT Ver­trags­ty­pen von­ein­an­der ab? EVB-IT Ser­vice vs EVB-IT Pfle­ge vs EVB-IT Dienst­leis­tung

EVB IT Ser­vice vs. EVB IT Pfle­ge

Die EVB-IT Ver­trags­ty­pen von­ein­an­der abzu­gren­zen, ist nicht immer ein­fach. Im Fol­gen­den geht es um die Unter­schei­dung zwi­schen dem EVB-IT Ser­vice und dem EVB-IT Pfle­ge­ver­trag.

Der EVB ‑IT Ser­vice bezieht sich auf Ser­vice­leis­tun­gen rund um ein IT-Sys­tem (auch ein Gesamt­sys­tem aus Soft­ware und Hard­ware) oder für Indi­vi­du­al­soft­ware, wäh­rend der EVB-IT Pfle­ge­ver­trag aus­schließ­lich Pfle­ge­leis­tun­gen für Stan­dard­soft­ware umfasst. Dies ist regel­mä­ßig das wich­tigs­te und auch ein­fachs­te Unter­schei­dungs­kri­te­ri­um.

Dar­über hin­aus sind die Ver­trä­ge aber auch auf recht­li­cher Ebe­ne unter­schied­lich aus­ge­stal­tet: Bei dem EVB-IT Ser­vice­ver­trag han­delt es sich ins­ge­samt um einen Werk­ver­trag, d. h. der Auf­trag­neh­mer trägt die Erfolgs­ver­ant­wor­tung für die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen. Typi­sche Leis­tun­gen i. R. d. EVB-IT Ser­vice sind z. B. die Wie­der­her­stel­lung der Betriebs­be­reit­schaft, d. h. die Stö­rungs­be­sei­ti­gung, die Auf­recht­erhal­tung der Betriebs­be­reit­schaft (vor­beu­gen­de Maß­nah­men), die Über­las­sung neu­er Pro­gramm­stän­de, die Modi­fi­ka­ti­on bzw. Erwei­te­rung des IT-Sys­tems und das Durch­füh­ren von Schu­lun­gen.

Der EVB-IT Pfle­ge­ver­trag ist hin­ge­gen ein typen­ge­misch­ter Ver­trag mit dienst- und werk­ver­trag­li­chen Ele­men­ten. Typi­sche Leis­tun­gen sind auch hier etwa Stö­rungs­be­sei­ti­gung und Instal­la­ti­on neu­er Pro­gramm­stän­de (Werk­leis­tun­gen), Infor­ma­ti­ons- und Hot­line­ser­vice (Dienst­leis­tun­gen). Die Ver­gü­tung erfolgt regel­mä­ßig über eine monat­li­che Pfle­ge­pau­scha­le, für ein­zel­ne Leis­tun­gen ist jedoch auch die Ver­ein­ba­rung einer Auf­wands­ver­gü­tung mög­lich.

EVB IT Ser­vice vs. EVB IT Dienst­leis­tung

EVB-IT Ser­vice und EVB-IT Dienst­leis­tung haben einen weit­ge­hend deckungs­glei­chen Leis­tungs­um­fang. Wie fin­de ich also her­aus, wel­cher EVB-IT Ver­trag wann anzu­wen­den ist?

Gegen­stand des EVB-IT Dienst­leis­tung sind z. B. Schulungs‑, Hotline‑, Pro­gram­mier- oder Bera­tungs­leis­tun­gen. Zusätz­lich ist mitt­ler­wei­le auch eine Ver­ein­ba­rung von Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen und Abruf­kon­tin­gen­ten mög­lich. Geschul­det ist jedoch auf Auf­trag­neh­mer­sei­te nur das Tätig­wer­den, nie ein Erfolg. Bei den EVB-IT Dienst­leis­tungs­ver­trä­gen han­delt es sich daher meis­tens um Dienst­ver­trä­ge nach § 611 ff. BGB. Die Abrech­nung erfolgt grund­sätz­lich auf Auf­wands­ba­sis, es kann jedoch auch ein Pau­schal­fest­preis ver­ein­bart wer­den.

Die EVB-IT Ser­vice haben dage­gen einen kon­kre­ten geschul­de­ten Erfolg zum Gegen­stand – es han­delt sich daher um Werk­ver­trä­ge i. S. d. §§ 633 ff. BGB. Gegen­stand des Ser­vice­ver­trags kön­nen zwar auch ein­zel­ne Leis­tun­gen sein, die eben­so in einem EVB-IT-Dienst­leis­tungs­ver­trag abge­bil­det wer­den könn­ten, so z.B. Hot­line­ser­vice, Ruf­be­reit­schaft, Vor-Ort-Ser­vice, Lizenz­ma­nage­ment, Daten­si­che­rung oder Schu­lungs­leis­tun­gen. Nach Ziff. 1.2 EVB-IT Ser­vice-AGB wer­den die Ser­vice­leis­tun­gen jedoch in der Regel als Werk­leis­tun­gen erbracht, womit der Auf­trag­neh­mer die Erfolgs­ver­ant­wor­tung für die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen trägt. Dar­aus folgt, dass im Fal­le von Män­geln Ansprü­che auf Nach­er­fül­lung bestehen – unab­hän­gig davon, ob der Man­gel auf ein Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers zurück­zu­füh­ren ist oder nicht.

Dies ist bei einem EVB-IT Dienst­leis­tungs­ver­trag anders: Bei Schlecht­leis­tung auf eine Dienst­leis­tung kann der Auf­trag­ge­ber zunächst ver­lan­gen, dass der Auf­trag­neh­mer die Leis­tung erneut ver­trags­ge­mäß erbringt. Hier ist jedoch zu berück­sich­ti­gen, dass allein auf­grund des Nicht­er­rei­chen eines avi­sier­ten Erfolgs nicht auf eine Schlecht­leis­tung geschlos­sen wer­den kann. Denn bei einem Dienst­ver­trag ist gera­de kein Erfolg geschul­det. Die Schlecht­leis­tung kann des­halb im Ein­zel­fall schwie­rig nach­zu­wei­sen sein. Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers aus Schlecht­leis­tung bestehen außer­dem dann nicht, wenn ein Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers nicht vor­liegt (Ziff. 11 der AGB).

Dies zeigt, dass die Wahl für einen Werk- oder Dienst­ver­trag gut über­legt sein will. Soll­ten Sie noch nicht sicher sein, mit wel­chem EVB-IT Ver­trag Sie Ihr Pro­jekt am bes­ten umset­zen, hel­fen wir Ihnen ger­ne wei­ter.

*Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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