Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist verabschiedet. Am 27. März 2026 hat der Bundesrat in seiner 1063. Sitzung dem Gesetz zugestimmt. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Wir hatten das Vorhaben bereits anlässlich des Bundestagsbeschlusses vom 26. Februar 2026 eingehend vorgestellt. Mit der Zustimmung des Bundesrates stellt sich nun die Frage, was konkret gilt – und was Auftraggeber und Unternehmen unmittelbar vorbereiten müssen.
Hintergrund: Warum das Gesetz?
Die Tarifbindung in Deutschland ist in den vergangenen Jahrzehnten erheblich zurückgegangen: Waren früher rund drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden, gilt das heute nur noch für jeden zweiten. Unternehmen ohne Tarifbindung konnten bislang im Wettbewerb um öffentliche Aufträge günstigere Angebote einreichen, weil sie geringere Personalkosten haben. Das BTTG soll diesen Wettbewerbsnachteil tarifgebundener Unternehmen beseitigen und einen Anreiz zur Tarifbindung setzen – finanziert mit Steuergeld soll künftig kein Lohn-Dumping mehr möglich sein.
Hinzu kommt der politische Zeitpunkt: Mit dem Sondervermögen Infrastruktur werden in den kommenden Jahren zahlreiche öffentliche Aufträge vergeben – für Brücken, Krankenhäuser, Schulbauten. Der Bund setzt damit ein klares Signal, unter welchen Bedingungen diese Mittel in den Markt fließen.
Anwendungsbereich: Für wen gilt das BTTG?
Das Gesetz gilt auf Bundesebene für Bau- und Dienstleistungsaufträge. Für Lieferaufträge gilt es nicht. Auch sämtliche Aufträge der Bundeswehr sind vollständig ausgenommen.
Die Schwellenwerte im Überblick:
- Regelfall: Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro
- Sicherheitsrelevante Aufträge: zivile Verteidigung, innere Sicherheit, Katastrophenschutz, Nachrichtendienste ab 100.000 Euro
- Aufträge der Bundeswehr erst ab 2032
- Ausgenommen: Lieferverträge und Aufträge, für die der 4. Teil des GWB nicht gilt.
Das Gesetz gilt damit ausschließlich für die Vergabe auf Bundesebene. Mehrere Bundesländer haben bereits eigene Tariftreuegesetze – diese bleiben unberührt, gelten aber nicht für Bundesauftraggeber.
Das Tariftreueversprechen: Was müssen Auftragnehmer erfüllen?
Kern des Gesetzes ist nicht eine automatische Tarifbindung. Auftragnehmer müssen ein Tariftreueversprechen abgeben: Sie verpflichten sich, den bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten bestimmte tarifliche Mindestarbeitsbedingungen zu gewähren. Dieses Versprechen wird als zwingende Ausführungsbedingung in den Vertrag aufgenommen.
Die konkret einzuhaltenden Bedingungen legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch branchenspezifische Rechtsverordnung fest – auf Antrag einer oder beider Tarifvertragsparteien. Geregelt werden mindestens:
- Entlohnung
- Bezahlter Mindestjahresurlaub
- Höchstarbeitszeiten
- Mindestruhezeiten und Ruhepausen
Das Tariftreueversprechen kann einfach und unbürokratisch im Vergabeverfahren abgegeben werden. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sollen nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers auf ein Minimum beschränkt bleiben.
Nachweispflichten und Weitergabe an Nachunternehmer
Auftragnehmer können sich zertifizieren lassen, dass sie die tariflichen Anforderungen erfüllen. Ist das nicht möglich, muss eine nachvollziehbare Dokumentation sichergestellt werden – saubere Entgeltabrechnungen, Darstellungen von Strukturzulagen, Arbeitsaufzeichnungen. Die entsprechenden Unterlagen sind über das System der Rentenversicherung einzureichen.
Wichtig: Die Tariftreue-Verpflichtung muss an Nachunternehmer und Verleiher weitergegeben werden. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass auch auf allen weiteren Stufen der Leistungserbringung die Anforderungen eingehalten werden. Vertragsketten und Dokumentationsprozesse sollten entsprechend aufgestellt sein.
Neue Behörde: Prüfstelle Bundestariftreue
Das BTTG schafft eine neue Behörde: die Prüfstelle Bundestariftreue. Sie kontrolliert die Einhaltung der Pflichten aus dem Gesetz und stellt Verstöße per Verwaltungsakt fest. Bestandskräftige Verwaltungsakte werden an die Registerbehörde des Wettbewerbsregisters (Bundeskartellamt) übermittelt und können dort zur Eintragung führen.
Die Prüfstelle ist ermächtigt, Arbeitsentgeltdaten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzufragen. Kontrollen erfolgen anlassbezogen; stichprobenartige Prüfungen sind nicht vorgesehen.
Sanktionen: Vertragsstrafe, Kündigung, Ausschluss
Das BTTG sieht ein differenziertes Sanktionssystem vor:
- Vertragsstrafenregelung: Die Vertragsstrafe beträgt maximal 1 % des Auftragswerts je Verstoß und insgesamt maximal 10 % des Auftragswerts. Sie ist verwirkt, sobald ein Verstoß durch die Prüfstelle Bundestariftreue per Verwaltungsakt festgestellt wurde.
- Außerordentliches Kündigungsrecht: Der Auftraggeber kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Vertragsstrafe verwirkt ist.
- Fakultativer Ausschlussgrund nach § 14 BTTG: Auftraggeber sollen ein Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Verstoß gegen Tariftreue-Pflichten unanfechtbar festgestellt wurde. Dieser Ausschlussgrund gilt auftragswertunabhängig. Das Selbstreinigungsverfahren nach § 125 GWB ist anwendbar.
Was bedeutet das für die Praxis?
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Prüfen Sie, ob Ihr Auftrag in den Anwendungsbereich des BTTG fällt (s. Anwendungsbereich).
- Nehmen Sie das Tariftreueversprechen als Ausführungsbedingung in Ihre Vergabeunterlagen und Vertragsentwürfe auf.
- Bereiten Sie sich auf die Kontrolle der Einhaltung vor: Welche Unterlagen werden Sie von Auftragnehmern verlangen?
- Beachten Sie, dass parallele Landestariftreuegesetze weiterhin anwendbar bleiben.
Tipps für Unternehmen (Bieter und Auftragnehmer)
- Prüfen Sie, ob und ab wann für Ihre Bereiche Rechtsverordnungen des BMAS erlassen werden.
- Richten Sie interne Prozesse auf die Abgabe und Dokumentation des Tariftreueversprechens aus.
- Strukturieren Sie Ihre Nachunternehmerverträge so, dass die Tariftreue-Anforderungen verbindlich weitergegeben und überprüfbar sind.
- Klären Sie frühzeitig, ob eine Zertifizierung möglich und sinnvoll ist.
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie zu den konkreten Anforderungen des BTTG für Ihre Situation.
Quellen: Bundesrat (bundesrat.de), Mitteilung zur 1063. Sitzung vom 27.03.2026; Bundesministerium für Arbeit und Soziales (bmas.de); Deutscher Bundestag (bundestag.de); Stand: 27.03.2026.