Vergaberechtslexikon
Rechtsschutz im Vergabeverfahren
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht einen weitreichenden Rechtsschutz vor. Im Einzelnen gliedert sich das System in 3 Stufen, die aufeinander aufbauen.
Rüge bei der Vergabestelle
Erkennt ein Bieter, dass der öffentliche Auftraggeber gegen vergaberechtliche Regelungen verstößt, muss er das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich innerhalb von 10 Kalendertagen rügen. Verstöße, die bereits aus der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist zu rügen. Versäumt der Bieter, innerhalb der Frist zu rügen, ist auch ein diesbezüglicher Nachprüfungsantrag zumindest insoweit unzulässig. Hat der Bieter erfolgreich gerügt, reagiert aber der Auftraggeber nicht oder nicht mit den erforderlichen Maßnahmen, muss der Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung des öffentlichen Auftraggebers einen Nachprüfungsantrag einreichen. Sonst ist wiederum eine Überprüfung durch die Vergabekammer ausgeschlossen. Achtung, die Rüge hat keinen Suspensiveffekt. Das Vergabeverfahren läuft also im Zweifel weiter, auch wenn die Rüge aus der Sicht des Bieters erfolgreich sein mag.
Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer
Hat der öffentliche Auftraggeber der Rüge des Bieters nicht abgeholfen, so kann und sollte der Bieter einen Nachprüfungsantrag stellen. Die Vergabekammern werden nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, das ein wirtschaftliches Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag hat und seine Rechte durch das Verhalten der Vergabestelle verletzt sieht. Der Antrag ist zu begründen. Antragsgründe können Verstöße gegen geltende Vorschriften sein, rechtswidrige Absprachen oder auch das Unterlassen der öffentlichen Ausschreibung eines Auftrages. Ein Nachprüfungsantrag ist kostenpflichtig. So ist in der Regel ein Vorschuss von 2.500 Euro zu leisten, der im Erfolgsfall zurückerstattet wird, da die Verfahrenskosten von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Erst und nur die Zustellung des Vergabenachprüfungsantrags führt zu einem Zuschlagsverbot. D.h., der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen. Die Vergabekammer muss grundsätzlich innerhalb von 5 Wochen eine einschlägige Entscheidung fällen. Oftmals verlängert sie aber die Entscheidungsfrist.
Sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht
Entscheidet die Vergabekammer nicht innerhalb der genannten, ggf. verlängerten Frist oder entscheidet sie zu Ungunsten des Antragstellers, so kann er innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.
Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026
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