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Vergaberechtslexikon

Rechts­schutz im Ver­ga­be­ver­fah­ren

Das Gesetz gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen (GWB) sieht einen weit­rei­chen­den Rechts­schutz vor. Im Ein­zel­nen glie­dert sich das Sys­tem in 3 Stu­fen, die auf­ein­an­der auf­bau­en.

Rüge bei der Ver­ga­be­stel­le

Erkennt ein Bie­ter, dass der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber gegen ver­ga­be­recht­li­che Rege­lun­gen ver­stößt, muss er das Ver­hal­ten des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers grund­sätz­lich inner­halb von 10 Kalen­der­ta­gen rügen. Ver­stö­ße, die bereits aus der Bekannt­ma­chung erkenn­bar sind, sind spä­tes­tens bis zum Ablauf der Bewer­bungs- oder Ange­bots­frist zu rügen. Ver­säumt der Bie­ter, inner­halb der Frist zu rügen, ist auch ein dies­be­züg­li­cher Nach­prü­fungs­an­trag zumin­dest inso­weit unzu­läs­sig. Hat der Bie­ter erfolg­reich gerügt, reagiert aber der Auf­trag­ge­ber nicht oder nicht mit den erfor­der­li­chen Maß­nah­men, muss der Bie­ter inner­halb von 15 Kalen­der­ta­gen nach Ein­gang der Nicht­ab­hil­fe­mit­tei­lung des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers einen Nach­prü­fungs­an­trag ein­rei­chen. Sonst ist wie­der­um eine Über­prü­fung durch die Ver­ga­be­kam­mer aus­ge­schlos­sen. Ach­tung, die Rüge hat kei­nen Sus­pen­siv­ef­fekt. Das Ver­ga­be­ver­fah­ren läuft also im Zwei­fel wei­ter, auch wenn die Rüge aus der Sicht des Bie­ters erfolg­reich sein mag.

Nach­prü­fungs­an­trag bei der Ver­ga­be­kam­mer

Hat der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber der Rüge des Bie­ters nicht abge­hol­fen, so kann und soll­te der Bie­ter einen Nach­prü­fungs­an­trag stel­len. Die Ver­ga­be­kam­mern wer­den nur auf Antrag tätig. Antrags­be­rech­tigt ist jedes Unter­neh­men, das ein wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an dem aus­ge­schrie­be­nen Auf­trag hat und sei­ne Rech­te durch das Ver­hal­ten der Ver­ga­be­stel­le ver­letzt sieht. Der Antrag ist zu begrün­den. Antrags­grün­de kön­nen Ver­stö­ße gegen gel­ten­de Vor­schrif­ten sein, rechts­wid­ri­ge Abspra­chen oder auch das Unter­las­sen der öffent­li­chen Aus­schrei­bung eines Auf­tra­ges. Ein Nach­prü­fungs­an­trag ist kos­ten­pflich­tig. So ist in der Regel ein Vor­schuss von 2.500 Euro zu leis­ten, der im Erfolgs­fall zurück­er­stat­tet wird, da die Ver­fah­rens­kos­ten von der unter­le­ge­nen Par­tei zu tra­gen sind. Erst und nur die Zustel­lung des Ver­ga­benach­prü­fungs­an­trags führt zu einem Zuschlags­ver­bot. D.h., der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber darf den Zuschlag nicht ertei­len. Die Ver­ga­be­kam­mer muss grund­sätz­lich inner­halb von 5 Wochen eine ein­schlä­gi­ge Ent­schei­dung fäl­len. Oft­mals ver­län­gert sie aber die Ent­schei­dungs­frist.

Sofor­ti­ge Beschwer­de beim Ober­lan­des­ge­richt

Ent­schei­det die Ver­ga­be­kam­mer nicht inner­halb der genann­ten, ggf. ver­län­ger­ten Frist oder ent­schei­det sie zu Unguns­ten des Antrag­stel­lers, so kann er inner­halb von zwei Wochen Beschwer­de beim zustän­di­gen Ober­lan­des­ge­richt ein­le­gen.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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