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Vergaberechtslexikon

Rüge im Ver­ga­be­ver­fah­ren

Rüge­o­b­lie­gen­heit nach § 160 Abs. 3 GWB

Das Gesetz unter­schei­det drei Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten sowie eine nach­ge­la­ger­te Antrags­frist:

Nr. 1 – Erkann­te Ver­stö­ße: Ver­ga­be­ver­stö­ße, die der Bie­ter posi­tiv erkannt hat, sind inner­halb von zehn Kalen­der­ta­gen ab Kennt­nis zu rügen. Die Frist ist abso­lut; Ver­län­ge­rung oder Wie­der­ein­set­zung sind nicht vor­ge­se­hen. Die Recht­spre­chung legt „Kennt­nis“ dabei objek­tiv aus: Maß­geb­lich ist, was ein fach­kun­di­ger Bie­ter bei sorg­fäl­ti­ger Prü­fung der Unter­la­gen hät­te erken­nen müs­sen.

Nr. 2 – Aus der Bekannt­ma­chung erkenn­ba­re Ver­stö­ße: Die­se sind spä­tes­tens bis zum Ablauf der Bewer­bungs- oder Ange­bots­frist zu rügen.

Nr. 3 – Aus den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erkenn­ba­re Ver­stö­ße: Die­se sind eben­falls spä­tes­tens bis zum Ablauf der Frist zur Bewer­bung oder Ange­bots­ab­ga­be zu rügen.

Nr. 4 – Frist nach Nicht­ab­hil­fe­mit­tei­lung: Hat der Auf­trag­ge­ber mit­ge­teilt, der Rüge nicht abhel­fen zu wol­len, muss der Nach­prü­fungs­an­trag inner­halb von 15 Kalen­der­ta­gen nach Ein­gang die­ser Mit­tei­lung gestellt wer­den. Andern­falls ist die Ver­ga­be­kam­mer an einer Sach­ent­schei­dung gehin­dert.

Aus­nah­me: Kei­ne Rüge­o­b­lie­gen­heit bei bestimm­ten schwe­ren Ver­stö­ßen

Nicht jeder Ver­ga­be­ver­stoß muss zunächst gerügt wer­den. Bei schwer­wie­gen­den Ver­stö­ßen gegen die Bekannt­ma­chungs­pflicht – ins­be­son­de­re bei soge­nann­ten De-fac­to-Ver­ga­ben, also der Ver­ga­be eines Auf­trags ohne vor­he­ri­ge euro­pa­wei­te Bekannt­ma­chung – besteht nach § 135 GWB die Mög­lich­keit, die Unwirk­sam­keit des geschlos­se­nen Ver­trags direkt gel­tend zu machen. Eine vor­he­ri­ge Rüge ist in die­sen Fäl­len kei­ne Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zung. Zu beach­ten ist jedoch die 30-Tages-Frist des § 135 Abs. 2 GWB nach Bekannt­ma­chung der Zuschlags­er­tei­lung bzw. die abso­lu­te Frist von sechs Mona­ten ab Ver­trags­schluss.

Form und Inhalt

Das GWB schreibt kei­ne bestimm­te Form vor. Schrift­li­che Form – per E‑Mail oder Brief – ist jedoch drin­gend zu emp­feh­len, da der frist­ge­rech­te Zugang beim Auf­trag­ge­ber im Streit­fall nach­ge­wie­sen wer­den muss.

Inhalt­lich muss die Rüge den bean­stan­de­ten Ver­ga­be­ver­stoß kon­kret und nach­voll­zieh­bar benen­nen, das gerüg­te Ver­hal­ten des Auf­trag­ge­bers klar bezeich­nen und Abhil­fe ver­lan­gen. Pau­scha­le For­mu­lie­run­gen genü­gen der Rüge­o­b­lie­gen­heit nicht. Jeder Ver­stoß ist ein­zeln und spe­zi­fisch dar­zu­stel­len.

Rüge nach dem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben gemäß § 134 GWB

Nach Erhalt des Infor­ma­ti­ons­schrei­bens gemäß § 134 GWB läuft eine gesetz­li­che War­te­frist: Der Auf­trag­ge­ber darf den Zuschlag frü­hes­tens 15 Kalen­der­ta­ge nach Absen­dung der Mit­tei­lung ertei­len; bei elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung ver­kürzt sich die­se Frist auf 10 Kalen­der­ta­ge. Für Bie­ter beginnt mit die­sem Schrei­ben typi­scher­wei­se die 10-Tages-Frist nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB, sofern sich aus dem Schrei­ben Anhalts­punk­te für Ver­ga­be­ver­stö­ße erge­ben.

Rüge im Unter­schwel­len­be­reich

Unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te besteht kei­ne bun­des­ein­heit­li­che Rege­lung. Eini­ge Lan­des­ver­ga­be­ge­set­ze sehen eine Rüge­o­b­lie­gen­heit aus­drück­lich vor; in ande­ren Län­dern hat die Recht­spre­chung eine ent­spre­chen­de Anfor­de­rung ent­wi­ckelt. Eine Prü­fung des jeweils anwend­ba­ren Lan­des­rechts ist uner­läss­lich.

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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