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Open-House-Ver­fah­ren ist kein rechts­frei­er Raum! 

Das OLG Köln ent­schied mit sei­nem Urteil vom 23.04.2026 (Az.: 3 U 61/25), dass die nach­träg­li­che Anwen­dung einer Preis­prü­fung und Preis­her­ab­set­zung nach der VO PR Nr. 30/53 in einem Open-House-Ver­fah­ren unzu­läs­sig ist, wenn die Mög­lich­keit der Anwen­dung von Preis­recht den Teil­neh­mern zuvor nicht trans­pa­rent offen­ge­legt wur­de. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung fin­den Sie hier:

Sach­ver­halt

Der Rechts­streit betraf Zah­lungs­an­sprü­che für FFP2- und OP-Mas­ken, die wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie über ein Open-House-Ver­fah­ren gelie­fert wor­den waren. Die öffent­li­che Auf­trag­ge­be­rin hat­te im Rah­men die­ses Ver­fah­rens Wider­kla­ge erho­ben um, um – nach einer inzi­den­ten preis­recht­li­chen Prü­fung – zuviel gezahl­ten Kauf­preis zurück­zu­ver­lan­gen. Zuvor wur­de in den Ver­fah­rens­un­ter­la­gen nicht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die ver­ein­bar­ten Prei­se spä­ter noch einer Preis­prü­fung und gege­be­nen­falls einer Preis­her­ab­set­zung nach der VO PR Nr. 30/53 unter­zo­gen wer­den könn­ten. Spä­ter woll­te sie sich gleich­wohl auf die­se preis­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten beru­fen. Dar­aus ent­stand der Rechts­streit: Die Klä­ge­rin ver­lang­te die noch offe­ne Ver­gü­tung für ihre Lie­fe­run­gen, wäh­rend die Beklag­te eine nach­träg­li­che preis­recht­li­che Kor­rek­tur für zuläs­sig hielt. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung

Das OLG Köln ver­trat die Auf­fas­sung, dass auch ein ver­ga­be­frei­es Open-House-Ver­fah­ren dem unmit­tel­bar aus dem AEUV fol­gen­den Trans­pa­renz­ge­bot unter­liegt. Wenn ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber sich die Mög­lich­keit einer spä­te­ren Preis­prü­fung und Preis­her­ab­set­zung nach der VO PR Nr. 30/53 offen­hal­ten will, muss er dies den Markt­teil­neh­mern von Anfang an klar und trans­pa­rent mit­tei­len. Unter­bleibt ein sol­cher Hin­weis, darf die VO PR Nr. 30/53 im kon­kre­ten Fall wegen des Anwen­dungs­vor­rangs des Uni­ons­rechts nicht ange­wen­det wer­den. Im Ergeb­nis konn­te die Beklag­te die rest­li­chen Zah­lungs­an­sprü­che der Klä­ge­rin daher nicht mit einer erst nach­träg­lich her­an­ge­zo­ge­nen Preis­prü­fung kür­zen.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Trans­pa­renz von Beginn an: Wenn preis­recht­li­che Prü­fun­gen oder spä­te­re Preis­an­pas­sun­gen in Betracht kom­men, müs­sen die­se bereits in den Ver­fah­rens- und Ver­trags­un­ter­la­gen klar benannt wer­den. 
  • Uni­ons­recht auch außer­halb des klas­si­schen Ver­ga­be­ver­fah­rens beach­ten: Die Ent­schei­dung zeigt, dass auch ver­ga­be­freie Beschaf­fungs­mo­del­le nicht außer­halb der uni­ons­recht­li­chen Grund­sät­ze ste­hen. Das Trans­pa­renz­ge­bot aus dem AEUV ist daher von Anfang an mit­zu­den­ken. 
  • Kei­ne nach­träg­li­che Kor­rek­tur ohne Offen­le­gung: Mecha­nis­men, die den Preis nach­träg­lich zulas­ten des Ver­trags­part­ners ver­än­dern sol­len, las­sen sich regel­mä­ßig nicht erst im Nach­hin­ein in die Ver­trags­ab­wick­lung hin­ein­tra­gen. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Unter­la­gen genau prü­fen: Ach­ten Sie bereits vor Ver­trags­schluss dar­auf, ob Preis­prü­fun­gen, Preis­an­pas­sun­gen oder sons­ti­ge Ein­griffs­mög­lich­kei­ten des Auf­trag­ge­bers aus­drück­lich vor­be­hal­ten sind. 
  • Leis­tungs- und Zah­lungs­grund­la­gen doku­men­tie­ren: Hal­ten Sie fest, zu wel­chen Bedin­gun­gen Leis­tun­gen ange­bo­ten, beauf­tragt und erbracht wur­den. Das kann im Streit über spä­te­re Kür­zun­gen ent­schei­dend sein. 
  • Nach­träg­li­che Preis­re­du­zie­run­gen recht­lich prü­fen las­sen: Wer­den Ver­gü­tun­gen im Nach­hin­ein unter Beru­fung auf nicht offen­ge­leg­te preis­recht­li­che Mecha­nis­men gekürzt, soll­te die Trag­fä­hig­keit die­ser Vor­ge­hens­wei­se sorg­fäl­tig über­prüft wer­den. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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