Das OLG Köln entschied mit seinem Urteil vom 23.04.2026 (Az.: 3 U 61/25), dass die nachträgliche Anwendung einer Preisprüfung und Preisherabsetzung nach der VO PR Nr. 30/53 in einem Open-House-Verfahren unzulässig ist, wenn die Möglichkeit der Anwendung von Preisrecht den Teilnehmern zuvor nicht transparent offengelegt wurde.
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Sachverhalt
Der Rechtsstreit betraf Zahlungsansprüche für FFP2- und OP-Masken, die während der Corona-Pandemie über ein Open-House-Verfahren geliefert worden waren. Die öffentliche Auftraggeberin hatte im Rahmen dieses Verfahrens Widerklage erhoben um, um – nach einer inzidenten preisrechtlichen Prüfung – zuviel gezahlten Kaufpreis zurückzuverlangen. Zuvor wurde in den Verfahrensunterlagen nicht darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Preise später noch einer Preisprüfung und gegebenenfalls einer Preisherabsetzung nach der VO PR Nr. 30/53 unterzogen werden könnten. Später wollte sie sich gleichwohl auf diese preisrechtlichen Möglichkeiten berufen. Daraus entstand der Rechtsstreit: Die Klägerin verlangte die noch offene Vergütung für ihre Lieferungen, während die Beklagte eine nachträgliche preisrechtliche Korrektur für zulässig hielt.
Kernpunkt der Entscheidung
Das OLG Köln vertrat die Auffassung, dass auch ein vergabefreies Open-House-Verfahren dem unmittelbar aus dem AEUV folgenden Transparenzgebot unterliegt. Wenn ein öffentlicher Auftraggeber sich die Möglichkeit einer späteren Preisprüfung und Preisherabsetzung nach der VO PR Nr. 30/53 offenhalten will, muss er dies den Marktteilnehmern von Anfang an klar und transparent mitteilen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, darf die VO PR Nr. 30/53 im konkreten Fall wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Im Ergebnis konnte die Beklagte die restlichen Zahlungsansprüche der Klägerin daher nicht mit einer erst nachträglich herangezogenen Preisprüfung kürzen.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Transparenz von Beginn an: Wenn preisrechtliche Prüfungen oder spätere Preisanpassungen in Betracht kommen, müssen diese bereits in den Verfahrens- und Vertragsunterlagen klar benannt werden.
- Unionsrecht auch außerhalb des klassischen Vergabeverfahrens beachten: Die Entscheidung zeigt, dass auch vergabefreie Beschaffungsmodelle nicht außerhalb der unionsrechtlichen Grundsätze stehen. Das Transparenzgebot aus dem AEUV ist daher von Anfang an mitzudenken.
- Keine nachträgliche Korrektur ohne Offenlegung: Mechanismen, die den Preis nachträglich zulasten des Vertragspartners verändern sollen, lassen sich regelmäßig nicht erst im Nachhinein in die Vertragsabwicklung hineintragen.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Unterlagen genau prüfen: Achten Sie bereits vor Vertragsschluss darauf, ob Preisprüfungen, Preisanpassungen oder sonstige Eingriffsmöglichkeiten des Auftraggebers ausdrücklich vorbehalten sind.
- Leistungs- und Zahlungsgrundlagen dokumentieren: Halten Sie fest, zu welchen Bedingungen Leistungen angeboten, beauftragt und erbracht wurden. Das kann im Streit über spätere Kürzungen entscheidend sein.
- Nachträgliche Preisreduzierungen rechtlich prüfen lassen: Werden Vergütungen im Nachhinein unter Berufung auf nicht offengelegte preisrechtliche Mechanismen gekürzt, sollte die Tragfähigkeit dieser Vorgehensweise sorgfältig überprüft werden.