Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

← Zurück zum Lexikon

Vergaberechtslexikon

Rah­men­ver­ein­ba­rung

Was sind Rah­men­ver­ein­ba­run­gen?

Rah­men­ver­ein­ba­run­gen sind nach § 103 Abs. 5 GWB Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen einem oder meh­re­ren öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern und einem oder meh­re­ren Unter­neh­men, die dazu die­nen Bedin­gun­gen für öffent­li­che Auf­trä­ge fest­le­gen, die wäh­rend eines bestimm­ten Zeit­raums ver­ge­ben wer­den sol­len.  Die Rah­men­ver­ein­ba­rung legt zwar kon­kre­te Regeln für die Aus­füh­rung fest, ins­be­son­de­re den Preis, nicht aber das Auf­trags­vo­lu­men. Für men­gen­mä­ßig unge­wis­se Bedar­fe bie­tet sich der Abschluss einer Rah­men­ver­ein­ba­rung an.

Da die Anzahl der spä­ter fol­gen­den Ein­zel­ab­ru­fe nicht begrenzt ist, ist jeden­falls die Lauf­zeit der Rah­men­ver­ein­ba­rung auf 4 Jah­re und im Anwen­dungs­be­reich der Unter­schwel­len­ver­ga­be­ord­nung auf maxi­mal 6 Jah­re begrenzt. In Aus­nah­me­fäl­len darf eine län­ge­re Lauf­zeit ver­ein­bart wer­den.

Für die Ver­ga­be von Rah­men­ver­ein­ba­run­gen gel­ten grund­sätz­lich die­sel­ben Regeln wie für die Ver­ga­be von öffent­li­chen Ein­zel­auf­trä­gen. Es müs­sen aller­dings auch eini­ge Beson­der­hei­ten beach­tet wer­den. So muss im Ober­schwel­len­be­reich bei­spiels­wei­se eine Höchst­men­ge bzw. ein Höchst­wert ange­ge­ben wer­den.

Video: Rah­men­ver­ein­ba­rung

Auf unse­rem You­Tube-Kanal aban­te Rechts­an­wäl­te haben wir für Sie alle Infor­ma­tio­nen als kom­pak­tes und kla­res Video vor­be­rei­tet. 

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

Aus unserem Blog

Passende Beiträge zum Begriff

Begriff teilen

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner