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Unzu­rei­chen­de Refe­ren­zen im Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis: Nach­for­de­rung aus­ge­schlos­sen

Das OLG Düs­sel­dorf ent­schied mit sei­nem Beschluss vom 16. Juli 2025 (Az.: VII-Verg 3/25), dass die Ein­tra­gung im Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis den Nach­weis der tech­ni­schen und beruf­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit nicht ersetzt, son­dern ledig­lich erleich­tert. Sind die dort hin­ter­leg­ten Refe­ren­zen inhalt­lich unzu­rei­chend, dür­fen kei­ne geeig­ne­te­ren Refe­ren­zen nach­ge­for­dert wer­den. Das Ange­bot ist in die­sem Fall aus­zu­schlie­ßen. Wen­det der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sei­ne eige­nen Anfor­de­run­gen bei den übri­gen Bie­tern jedoch nicht eben­so kon­se­quent an, kann der aus­ge­schlos­se­ne Bie­ter in sei­nen Rech­ten ver­letzt sein und eine zwei­te Chan­ce auf den Auf­trag erhal­ten. 

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Eine öffent­li­che Auf­trag­ge­be­rin schrieb im offe­nen Ver­fah­ren umfang­rei­che Abbruch- und Rück­bau­ar­bei­ten in einem Muse­um aus. Gegen­stand des Auf­trags waren ins­be­son­de­re der Teil­rück­bau von Mau­er­werks­wän­den und tech­ni­schen Anla­gen der Kos­ten­grup­pe 400. Wegen des denk­mal­ge­schütz­ten Bestands­ge­bäu­des und der im Muse­um ver­blei­ben­den Expo­na­te muss­ten die Arbei­ten beson­ders behut­sam und erschüt­te­rungs­arm aus­ge­führt wer­den. 

Zum Nach­weis der tech­ni­schen und beruf­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ver­lang­te die Auf­trag­ge­be­rin drei Refe­ren­zen, die in Art und Umfang mit der aus­ge­schrie­be­nen Leis­tung ver­gleich­bar sein muss­ten. Prä­qua­li­fi­zier­te Unter­neh­men konn­ten den Nach­weis über die im Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis hin­ter­leg­ten Refe­ren­zen füh­ren. 

Die Antrag­stel­le­rin ver­wies in ihrem Ange­bot auf ihre Prä­qua­li­fi­ka­ti­on für Rückbau‑, Ver­wer­tungs- und Ent­sor­gungs­ar­bei­ten. In die­sem Leis­tungs­be­reich waren elf Refe­ren­zen hin­ter­legt. Nach Auf­fas­sung der Auf­trag­ge­be­rin beleg­ten die­se jedoch nicht hin­rei­chend, dass die Antrag­stel­le­rin bereits ver­gleich­ba­re Leis­tun­gen aus­ge­führt hat­te. Ins­be­son­de­re war in kei­ner Refe­renz der Teil­rück­bau von Mau­er­werk aus­ge­wie­sen. Dar­auf­hin for­der­te die Auf­trag­ge­be­rin wei­te­re Refe­ren­zen nach. Die­se berück­sich­tig­te sie spä­ter aller­dings nicht, da sie die Nach­for­de­rung selbst als ver­ga­be­rechts­wid­rig bewer­te­te. Das Ange­bot der Antrag­stel­le­rin wur­de wegen feh­len­der Eig­nung aus­ge­schlos­sen. 

Die Ver­ga­be­kam­mer des Bun­des wies den Nach­prü­fungs­an­trag zurück. Die sofor­ti­ge Beschwer­de vor dem Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf hat­te dage­gen Erfolg. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Prä­qua­li­fi­ka­ti­on ersetzt nicht die Prü­fung der Refe­ren­zen 

Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf stell­te zunächst klar, dass eine Ein­tra­gung im Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis den Nach­weis der tech­ni­schen und beruf­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ledig­lich erleich­tert. Sie ersetzt ihn jedoch nicht. Ent­schei­dend bleibt, ob die kon­kret hin­ter­leg­ten Refe­ren­zen die Anfor­de­run­gen des jewei­li­gen Ver­ga­be­ver­fah­rens erfül­len. 

Im vor­lie­gen­den Fall muss­ten drei Refe­ren­zen in Art und Umfang mit der aus­ge­schrie­be­nen Leis­tung ver­gleich­bar sein. Dafür genüg­te es nicht, dass ein­zel­ne Refe­ren­zen jeweils nur einen Teil der maß­geb­li­chen Leis­tun­gen abdeck­ten. Da der Auf­trag sowohl den Teil­rück­bau von Mau­er­werk als auch den Rück­bau tech­ni­scher Anla­gen der Kos­ten­grup­pe 400 umfass­te, muss­ten bei­de Leis­tungs­be­rei­che in jeder der drei gefor­der­ten Refe­ren­zen ent­hal­ten sein. Hin­zu kamen die beson­de­ren Anfor­de­run­gen an ein erschüt­te­rungs­ar­mes Vor­ge­hen im sen­si­blen bau­li­chen Umfeld. 

Inhalt­lich unzu­rei­chen­de Refe­ren­zen dür­fen nicht nach­ge­bes­sert wer­den 

Die von der Auf­trag­ge­be­rin ver­an­lass­te Nach­for­de­rung wei­te­rer Refe­ren­zen war unzu­läs­sig. Nach § 16 Num­mer 4 VOB/A‑EU kön­nen nicht vor­ge­leg­te Erklä­run­gen oder Nach­wei­se unter den dort genann­ten Vor­aus­set­zun­gen nach­ge­for­dert wer­den. Wur­den die gefor­der­ten Nach­wei­se hin­ge­gen vor­ge­legt, sind aber inhalt­lich unzu­rei­chend, ist eine Nach­bes­se­rung aus­ge­schlos­sen. 

Das Ange­bot der Antrag­stel­le­rin hät­te daher auch bei einer ord­nungs­ge­mä­ßen Eig­nungs­prü­fung aus­ge­schlos­sen wer­den müs­sen. Kei­ne der im Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis hin­ter­leg­ten Refe­ren­zen wies den erfor­der­li­chen Teil­rück­bau von Mau­er­werk aus. 

Feh­ler­haf­te Prü­fung kann den­noch eine zwei­te Chan­ce eröff­nen 

Trotz­dem war die Antrag­stel­le­rin in ihren Rech­ten ver­letzt. Die Auf­trag­ge­be­rin hat­te ihre selbst fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen bei den ande­ren Bie­tern nicht mit der­sel­ben Kon­se­quenz ange­wen­det. Sie hat­te ins­be­son­de­re nicht geprüft, ob jeweils drei Refe­ren­zen sämt­li­che wesent­li­chen Leis­tungs­be­stand­tei­le kumu­la­tiv abdeck­ten. Auch das sen­si­ble bau­li­che Umfeld und die Anfor­de­run­gen an die Erschüt­te­rungs­ver­träg­lich­keit waren nicht durch­ge­hend in die Prü­fung ein­be­zo­gen wor­den. 

Damit über­schritt die Auf­trag­ge­be­rin den ihr bei der Eig­nungs­prü­fung zuste­hen­den Beur­tei­lungs­spiel­raum. Bei einer ord­nungs­ge­mä­ßen Prü­fung hät­ten mög­li­cher­wei­se auch die übri­gen Ange­bo­te aus­ge­schlos­sen wer­den müs­sen. In die­sem Fall hät­te kein zuschlags­fä­hi­ges Ange­bot vor­ge­le­gen. Bei fort­be­stehen­der Beschaf­fungs­ab­sicht wäre das Ver­fah­ren zurück­zu­ver­set­zen gewe­sen und die Antrag­stel­le­rin hät­te eine zwei­te Chan­ce auf den Auf­trag erhal­ten. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Anfor­de­run­gen ein­deu­tig for­mu­lie­ren: Es soll­te klar erkenn­bar sein, wel­che Merk­ma­le eine ver­gleich­ba­re Refe­renz erfül­len muss. 
  • Leis­tungs­be­rei­che fest­le­gen: Die Ver­ga­be­un­ter­la­gen soll­ten bestim­men, ob jede Refe­renz alle wesent­li­chen Leis­tungs­be­rei­che abde­cken muss. 
  • Ein­heit­li­che Maß­stä­be anwen­den: Anzahl und Ver­gleich­bar­keit der Refe­ren­zen sind bei allen Bie­tern nach den­sel­ben Kri­te­ri­en zu prü­fen. 
  • Eig­nungs­prü­fung doku­men­tie­ren: Der Ver­ga­be­ver­merk soll­te erken­nen las­sen, wel­che Refe­ren­zen geprüft und wie die­se bewer­tet wur­den. 
  • Nach­for­de­rung rich­tig ein­ord­nen: Feh­len­de Nach­wei­se kön­nen grund­sätz­lich nach­ge­for­dert wer­den, inhalt­lich unzu­rei­chen­de Refe­ren­zen hin­ge­gen nicht. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Prä­qua­li­fi­ka­ti­on nicht über­schät­zen: Der Ein­trag im Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis ersetzt nicht die Prü­fung der hin­ter­leg­ten Refe­ren­zen. 
  • Refe­ren­zen gezielt abglei­chen: Die Nach­wei­se müs­sen die kon­kre­ten Leis­tungs­be­rei­che und beson­de­ren Anfor­de­run­gen des Auf­trags abde­cken. 
  • Refe­ren­zen aktu­ell hal­ten: Neue und aus­sa­ge­kräf­ti­ge Pro­jek­te soll­ten recht­zei­tig in das Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis auf­ge­nom­men wer­den. 
  • Kumu­la­ti­ve Anfor­de­run­gen beach­ten: Mit „und“ ver­knüpf­te Leis­tungs­merk­ma­le müs­sen regel­mä­ßig gemein­sam in den gefor­der­ten Refe­ren­zen ent­hal­ten sein. 
  • Nach­wei­se früh­zei­tig prü­fen: Inhalt­lich unzu­rei­chen­de Refe­ren­zen kön­nen nach der Ange­bots­ab­ga­be grund­sätz­lich nicht durch geeig­ne­te­re ersetzt wer­den. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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