Das OLG Düsseldorf entschied mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2025 (Az.: VII-Verg 3/25), dass die Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis den Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nicht ersetzt, sondern lediglich erleichtert. Sind die dort hinterlegten Referenzen inhaltlich unzureichend, dürfen keine geeigneteren Referenzen nachgefordert werden. Das Angebot ist in diesem Fall auszuschließen. Wendet der öffentliche Auftraggeber seine eigenen Anforderungen bei den übrigen Bietern jedoch nicht ebenso konsequent an, kann der ausgeschlossene Bieter in seinen Rechten verletzt sein und eine zweite Chance auf den Auftrag erhalten.
Unser Video zur Beschlussbesprechung:
Sachverhalt
Eine öffentliche Auftraggeberin schrieb im offenen Verfahren umfangreiche Abbruch- und Rückbauarbeiten in einem Museum aus. Gegenstand des Auftrags waren insbesondere der Teilrückbau von Mauerwerkswänden und technischen Anlagen der Kostengruppe 400. Wegen des denkmalgeschützten Bestandsgebäudes und der im Museum verbleibenden Exponate mussten die Arbeiten besonders behutsam und erschütterungsarm ausgeführt werden.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit verlangte die Auftraggeberin drei Referenzen, die in Art und Umfang mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sein mussten. Präqualifizierte Unternehmen konnten den Nachweis über die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen führen.
Die Antragstellerin verwies in ihrem Angebot auf ihre Präqualifikation für Rückbau‑, Verwertungs- und Entsorgungsarbeiten. In diesem Leistungsbereich waren elf Referenzen hinterlegt. Nach Auffassung der Auftraggeberin belegten diese jedoch nicht hinreichend, dass die Antragstellerin bereits vergleichbare Leistungen ausgeführt hatte. Insbesondere war in keiner Referenz der Teilrückbau von Mauerwerk ausgewiesen. Daraufhin forderte die Auftraggeberin weitere Referenzen nach. Diese berücksichtigte sie später allerdings nicht, da sie die Nachforderung selbst als vergaberechtswidrig bewertete. Das Angebot der Antragstellerin wurde wegen fehlender Eignung ausgeschlossen.
Die Vergabekammer des Bundes wies den Nachprüfungsantrag zurück. Die sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dagegen Erfolg.
Kernpunkt der Entscheidung
Präqualifikation ersetzt nicht die Prüfung der Referenzen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte zunächst klar, dass eine Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis den Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit lediglich erleichtert. Sie ersetzt ihn jedoch nicht. Entscheidend bleibt, ob die konkret hinterlegten Referenzen die Anforderungen des jeweiligen Vergabeverfahrens erfüllen.
Im vorliegenden Fall mussten drei Referenzen in Art und Umfang mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sein. Dafür genügte es nicht, dass einzelne Referenzen jeweils nur einen Teil der maßgeblichen Leistungen abdeckten. Da der Auftrag sowohl den Teilrückbau von Mauerwerk als auch den Rückbau technischer Anlagen der Kostengruppe 400 umfasste, mussten beide Leistungsbereiche in jeder der drei geforderten Referenzen enthalten sein. Hinzu kamen die besonderen Anforderungen an ein erschütterungsarmes Vorgehen im sensiblen baulichen Umfeld.
Inhaltlich unzureichende Referenzen dürfen nicht nachgebessert werden
Die von der Auftraggeberin veranlasste Nachforderung weiterer Referenzen war unzulässig. Nach § 16 Nummer 4 VOB/A‑EU können nicht vorgelegte Erklärungen oder Nachweise unter den dort genannten Voraussetzungen nachgefordert werden. Wurden die geforderten Nachweise hingegen vorgelegt, sind aber inhaltlich unzureichend, ist eine Nachbesserung ausgeschlossen.
Das Angebot der Antragstellerin hätte daher auch bei einer ordnungsgemäßen Eignungsprüfung ausgeschlossen werden müssen. Keine der im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen wies den erforderlichen Teilrückbau von Mauerwerk aus.
Fehlerhafte Prüfung kann dennoch eine zweite Chance eröffnen
Trotzdem war die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Die Auftraggeberin hatte ihre selbst festgelegten Anforderungen bei den anderen Bietern nicht mit derselben Konsequenz angewendet. Sie hatte insbesondere nicht geprüft, ob jeweils drei Referenzen sämtliche wesentlichen Leistungsbestandteile kumulativ abdeckten. Auch das sensible bauliche Umfeld und die Anforderungen an die Erschütterungsverträglichkeit waren nicht durchgehend in die Prüfung einbezogen worden.
Damit überschritt die Auftraggeberin den ihr bei der Eignungsprüfung zustehenden Beurteilungsspielraum. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung hätten möglicherweise auch die übrigen Angebote ausgeschlossen werden müssen. In diesem Fall hätte kein zuschlagsfähiges Angebot vorgelegen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht wäre das Verfahren zurückzuversetzen gewesen und die Antragstellerin hätte eine zweite Chance auf den Auftrag erhalten.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Anforderungen eindeutig formulieren: Es sollte klar erkennbar sein, welche Merkmale eine vergleichbare Referenz erfüllen muss.
- Leistungsbereiche festlegen: Die Vergabeunterlagen sollten bestimmen, ob jede Referenz alle wesentlichen Leistungsbereiche abdecken muss.
- Einheitliche Maßstäbe anwenden: Anzahl und Vergleichbarkeit der Referenzen sind bei allen Bietern nach denselben Kriterien zu prüfen.
- Eignungsprüfung dokumentieren: Der Vergabevermerk sollte erkennen lassen, welche Referenzen geprüft und wie diese bewertet wurden.
- Nachforderung richtig einordnen: Fehlende Nachweise können grundsätzlich nachgefordert werden, inhaltlich unzureichende Referenzen hingegen nicht.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Präqualifikation nicht überschätzen: Der Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis ersetzt nicht die Prüfung der hinterlegten Referenzen.
- Referenzen gezielt abgleichen: Die Nachweise müssen die konkreten Leistungsbereiche und besonderen Anforderungen des Auftrags abdecken.
- Referenzen aktuell halten: Neue und aussagekräftige Projekte sollten rechtzeitig in das Präqualifikationsverzeichnis aufgenommen werden.
- Kumulative Anforderungen beachten: Mit „und“ verknüpfte Leistungsmerkmale müssen regelmäßig gemeinsam in den geforderten Referenzen enthalten sein.
- Nachweise frühzeitig prüfen: Inhaltlich unzureichende Referenzen können nach der Angebotsabgabe grundsätzlich nicht durch geeignetere ersetzt werden.