Unser Rechtsanwalt Christian Wiere hat sich am 06. März 2026 in einem abante live zum Vergaberecht mit dem Beschluss der Vergabekammer (VK) Rheinland vom 02. Juni 2025 (Az.: VK 63/24) befasst.
Die VK Rheinland entschied, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Bieter aufgrund mangelhafter Erfüllung eines vorangegangenen Auftrags rechtmäßig vom Vergabeverfahren ausschließen kann, sofern eine negative Prognose für die künftige Zuverlässigkeit besteht.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die europaweite Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen für eine Flüchtlingsunterkunft durch das Land Nordrhein-Westfalen. Die Antragstellerin hatte sich für ein Los beworben, war jedoch zuvor bereits mit der Bewachung einer ähnlichen Einrichtung betraut, was in einer außerordentlichen fristlosen Kündigung durch die Antragsgegnerin mündete. Grund für diesen Schritt war ein unangekündigter Probealarm unter Einbindung der Feuerwehr, bei dem gravierende Mängel in der Evakuierung festgestellt wurden: Bewohner wurden nicht zum Sammelplatz geführt, die Räumung erfolgte nur zögerlich und die Koordination vor Ort durch den Objektleiter fehlte nahezu vollständig. Die Feuerwehr empfahl daraufhin aus Sicherheitsgründen die sofortige Einstellung des Betriebs der Einrichtung, da eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben der 357 Bewohner im Brandfall bestand. Während die Antragsgegnerin den Ausschluss auf Versäumnisse und eine mangelhafte Qualifikation des Personals stützte, bestritt die Antragstellerin die Vorwürfe und machte unter anderem widersprüchliche Leistungsverzeichnisse sowie eine fehlende Mitwirkung der Bewohner aufgrund vorangegangener Fehlalarme geltend.
Kernpunkt der Entscheidung
Die Entscheidung der Vergabekammer unterstreicht, dass die Zuverlässigkeit eines Bieters keine bloße Formsache ist, sondern eine fundierte Prognoseentscheidung des Auftraggebers erfordert. Zunächst stellte die Kammer klar, dass der Schutz von Leib und Leben in einer sensiblen Einrichtung wie einer Flüchtlingsunterkunft oberste Priorität hat. Die ordnungsgemäße Durchführung einer Evakuierung im Brandfall ist daher keine bloße Nebenpflicht, sondern eine wesentliche Anforderung an die Ausführung des öffentlichen Auftrags. Ein Versagen in diesem Bereich rührt direkt an den Kern der geschuldeten Sicherheitsdienstleistung. Ein entscheidender Punkt für die Praxis ist zudem der Maßstab der Beweisführung: Für einen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist kein zivilrechtlicher Vollbeweis der Kündigungsgründe erforderlich. Es reicht aus, wenn der Auftraggeber durch eine sorgfältige Dokumentation eine Überzeugung gewonnen hat, die „vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet“. Dass die Prognose im vorliegenden Fall negativ ausfiel, lag maßgeblich an der fehlenden Selbstaufarbeitung des Unternehmens. Da die Antragstellerin die festgestellten Mängel vollständig negierte und keinerlei Problembewusstsein erkennen ließ, gab es für den Auftraggeber keine Anhaltspunkte für eine künftige Besserung. Schließlich hielt die Entscheidung auch der Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Bei der Abwägung der Interessen steht das wirtschaftliche Interesse eines Bieters hinter dem Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner zurück, insbesondere da der Antragsgegnerin durch die notwendige sofortige Verlegung der Bewohner bereits ein erheblicher organisatorischer und finanzieller Mehraufwand entstanden war.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Sorgfältige Dokumentation: Halten Sie Schlechtleistungen in laufenden Verträgen akribisch fest, idealerweise unter Einbeziehung neutraler Dritter wie der Feuerwehr oder technischer Sachverständiger.
- Anhörung durchführen: Geben Sie dem Bieter vor einem Ausschluss zwingend die Gelegenheit zur Stellungnahme, um die Argumente in die Ermessensentscheidung einfließen zu lassen.
- Fokus auf die Prognose: Begründen Sie den Ausschluss nicht allein mit der Vergangenheit, sondern leiten Sie daraus nachvollziehbar ab, warum eine ordnungsgemäße Leistungserbringung für das aktuelle Projekt nicht zu erwarten ist.
- Abstimmung nutzen: Tauschen Sie sich bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit auch mit anderen Abteilungen oder Auftraggebern über deren Erfahrungen mit dem Bieter aus.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Problembewusstsein zeigen: Im Falle von Rügen oder Kündigungen ist das bloße Bestreiten von Fehlern oft kontraproduktiv für künftige Bewerbungen.
- Selbstreinigungsmaßnahmen einleiten: Dokumentieren Sie aktiv, welche strukturellen Änderungen (z. B. Personalschulungen, neue Prozesse) Sie vorgenommen haben, um künftige Pflichtverletzungen auszuschließen.
- Vertragliche Vorgaben ernst nehmen: Insbesondere bei sicherheitsrelevanten Leistungen wie Brandschutz oder Evakuierung führen bereits einmalige Verfehlungen schnell zu einer dauerhaften negativen Prognose.
- Kommunikation suchen: Versuchen Sie Unstimmigkeiten während der Vertragslaufzeit zeitnah und konstruktiv zu klären, bevor diese zu einer förmlichen Kündigung und damit zum „Ausschluss-Stempel“ führen.