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Aus­schluss wegen man­gel­haf­ter Ver­trags­er­fül­lung? 

Unser Rechts­an­walt Chris­ti­an Wie­re hat sich am 06. März 2026 in einem aban­te live zum Ver­ga­be­recht mit dem Beschluss der Ver­ga­be­kam­mer (VK) Rhein­land vom 02. Juni 2025 (Az.: VK 63/24) befasst.

Die VK Rhein­land ent­schied, dass ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber einen Bie­ter auf­grund man­gel­haf­ter Erfül­lung eines vor­an­ge­gan­ge­nen Auf­trags recht­mä­ßig vom Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­schlie­ßen kann, sofern eine nega­ti­ve Pro­gno­se für die künf­ti­ge Zuver­läs­sig­keit besteht. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt

Gegen­stand des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens war die euro­pa­wei­te Aus­schrei­bung von Sicher­heits­dienst­leis­tun­gen für eine Flücht­lings­un­ter­kunft durch das Land Nord­rhein-West­fa­len. Die Antrag­stel­le­rin hat­te sich für ein Los bewor­ben, war jedoch zuvor bereits mit der Bewa­chung einer ähn­li­chen Ein­rich­tung betraut, was in einer außer­or­dent­li­chen frist­lo­sen Kün­di­gung durch die Antrags­geg­ne­rin mün­de­te. Grund für die­sen Schritt war ein unan­ge­kün­dig­ter Pro­be­alarm unter Ein­bin­dung der Feu­er­wehr, bei dem gra­vie­ren­de Män­gel in der Eva­ku­ie­rung fest­ge­stellt wur­den: Bewoh­ner wur­den nicht zum Sam­mel­platz geführt, die Räu­mung erfolg­te nur zöger­lich und die Koor­di­na­ti­on vor Ort durch den Objekt­lei­ter fehl­te nahe­zu voll­stän­dig. Die Feu­er­wehr emp­fahl dar­auf­hin aus Sicher­heits­grün­den die sofor­ti­ge Ein­stel­lung des Betriebs der Ein­rich­tung, da eine unmit­tel­ba­re Gefähr­dung von Leib und Leben der 357 Bewoh­ner im Brand­fall bestand. Wäh­rend die Antrags­geg­ne­rin den Aus­schluss auf Ver­säum­nis­se und eine man­gel­haf­te Qua­li­fi­ka­ti­on des Per­so­nals stütz­te, bestritt die Antrag­stel­le­rin die Vor­wür­fe und mach­te unter ande­rem wider­sprüch­li­che Leis­tungs­ver­zeich­nis­se sowie eine feh­len­de Mit­wir­kung der Bewoh­ner auf­grund vor­an­ge­gan­ge­ner Fehl­alar­me gel­tend.

Kern­punkt der Ent­schei­dung

Die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer unter­streicht, dass die Zuver­läs­sig­keit eines Bie­ters kei­ne blo­ße Form­sa­che ist, son­dern eine fun­dier­te Pro­gno­se­ent­schei­dung des Auf­trag­ge­bers erfor­dert. Zunächst stell­te die Kam­mer klar, dass der Schutz von Leib und Leben in einer sen­si­blen Ein­rich­tung wie einer Flücht­lings­un­ter­kunft obers­te Prio­ri­tät hat. Die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung einer Eva­ku­ie­rung im Brand­fall ist daher kei­ne blo­ße Neben­pflicht, son­dern eine wesent­li­che Anfor­de­rung an die Aus­füh­rung des öffent­li­chen Auf­trags. Ein Ver­sa­gen in die­sem Bereich rührt direkt an den Kern der geschul­de­ten Sicher­heits­dienst­leis­tung. Ein ent­schei­den­der Punkt für die Pra­xis ist zudem der Maß­stab der Beweis­füh­rung: Für einen Aus­schluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist kein zivil­recht­li­cher Voll­be­weis der Kün­di­gungs­grün­de erfor­der­lich. Es reicht aus, wenn der Auf­trag­ge­ber durch eine sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on eine Über­zeu­gung gewon­nen hat, die „ver­nünf­ti­gen Zwei­feln Schwei­gen gebie­tet“. Dass die Pro­gno­se im vor­lie­gen­den Fall nega­tiv aus­fiel, lag maß­geb­lich an der feh­len­den Selbst­auf­ar­bei­tung des Unter­neh­mens. Da die Antrag­stel­le­rin die fest­ge­stell­ten Män­gel voll­stän­dig negier­te und kei­ner­lei Pro­blem­be­wusst­sein erken­nen ließ, gab es für den Auf­trag­ge­ber kei­ne Anhalts­punk­te für eine künf­ti­ge Bes­se­rung. Schließ­lich hielt die Ent­schei­dung auch der Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung stand. Bei der Abwä­gung der Inter­es­sen steht das wirt­schaft­li­che Inter­es­se eines Bie­ters hin­ter dem Schutz­gut der kör­per­li­chen Unver­sehrt­heit der Bewoh­ner zurück, ins­be­son­de­re da der Antrags­geg­ne­rin durch die not­wen­di­ge sofor­ti­ge Ver­le­gung der Bewoh­ner bereits ein erheb­li­cher orga­ni­sa­to­ri­scher und finan­zi­el­ler Mehr­auf­wand ent­stan­den war.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on: Hal­ten Sie Schlecht­leis­tun­gen in lau­fen­den Ver­trä­gen akri­bisch fest, idea­ler­wei­se unter Ein­be­zie­hung neu­tra­ler Drit­ter wie der Feu­er­wehr oder tech­ni­scher Sach­ver­stän­di­ger.
  • Anhö­rung durch­füh­ren: Geben Sie dem Bie­ter vor einem Aus­schluss zwin­gend die Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me, um die Argu­men­te in die Ermes­sens­ent­schei­dung ein­flie­ßen zu las­sen.
  • Fokus auf die Pro­gno­se: Begrün­den Sie den Aus­schluss nicht allein mit der Ver­gan­gen­heit, son­dern lei­ten Sie dar­aus nach­voll­zieh­bar ab, war­um eine ord­nungs­ge­mä­ße Leis­tungs­er­brin­gung für das aktu­el­le Pro­jekt nicht zu erwar­ten ist.
  • Abstim­mung nut­zen: Tau­schen Sie sich bei Zwei­feln an der Zuver­läs­sig­keit auch mit ande­ren Abtei­lun­gen oder Auf­trag­ge­bern über deren Erfah­run­gen mit dem Bie­ter aus.

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Pro­blem­be­wusst­sein zei­gen: Im Fal­le von Rügen oder Kün­di­gun­gen ist das blo­ße Bestrei­ten von Feh­lern oft kon­tra­pro­duk­tiv für künf­ti­ge Bewer­bun­gen.
  • Selbst­rei­ni­gungs­maß­nah­men ein­lei­ten: Doku­men­tie­ren Sie aktiv, wel­che struk­tu­rel­len Ände­run­gen (z. B. Per­so­nal­schu­lun­gen, neue Pro­zes­se) Sie vor­ge­nom­men haben, um künf­ti­ge Pflicht­ver­let­zun­gen aus­zu­schlie­ßen.
  • Ver­trag­li­che Vor­ga­ben ernst neh­men: Ins­be­son­de­re bei sicher­heits­re­le­van­ten Leis­tun­gen wie Brand­schutz oder Eva­ku­ie­rung füh­ren bereits ein­ma­li­ge Ver­feh­lun­gen schnell zu einer dau­er­haf­ten nega­ti­ven Pro­gno­se.
  • Kom­mu­ni­ka­ti­on suchen: Ver­su­chen Sie Unstim­mig­kei­ten wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit zeit­nah und kon­struk­tiv zu klä­ren, bevor die­se zu einer förm­li­chen Kün­di­gung und damit zum „Aus­schluss-Stem­pel“ füh­ren.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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