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Refe­ren­zen für „Sys­tem­trenn­wän­de“ müs­sen auch deren Mon­ta­ge umfas­sen!

Die Ver­ga­be­kam­mer Nord­bay­ern ent­schied am 10. Febru­ar 2026 mit ihrem Beschluss (Az.: RMF-SG21-3194–10-54), dass Refe­ren­zen für aus­ge­schrie­be­ne Sys­tem­trenn­wän­de auch die Mon­ta­ge umfas­sen müs­sen, wenn die­se die Leis­tung wesent­lich prägt. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Die Ver­ga­be­stel­le schrieb Sys­tem­trenn­wän­de als Teil­leis­tung für einen Neu­bau aus. Bereits in der Bekannt­ma­chung wur­de die Leis­tung aus­drück­lich als „Bau­tisch­le­rei-Ein­bau­ar­bei­ten“ bezie­hungs­wei­se als „Ein­bau von Trenn­wän­den“ beschrie­ben. Gefor­dert waren unter ande­rem Refe­ren­zen über ver­gleich­ba­re Leis­tun­gen aus den letz­ten fünf Geschäfts­jah­ren. Dabei soll­ten die Bie­ter auch ange­ben, wel­chen maß­geb­li­chen Leis­tungs­um­fang sie mit eige­nem Per­so­nal aus­ge­führt hat­ten. 

Die Antrag­stel­le­rin gab das wirt­schaft­lich güns­tigs­te Ange­bot ab. In ihrem Ange­bot erklär­te sie aller­dings zugleich, dass sie für die Mon­ta­ge­ar­bei­ten Nach­un­ter­neh­mer ein­set­zen wol­le. Nach­dem die Ver­ga­be­stel­le Unter­la­gen nach­for­der­te, leg­te die Antrag­stel­le­rin Refe­ren­zen vor. Aus die­sen ergab sich jedoch, dass sie die Mon­ta­ge von Sys­tem­trenn­wän­den jeden­falls in wesent­li­chen Fäl­len nicht mit eige­nem Per­so­nal aus­ge­führt hat­te, son­dern nur die Mon­ta­ge­lei­tung oder Beauf­sich­ti­gung über­nahm. Eine trag­fä­hi­ge Ver­pflich­tungs­er­klä­rung eines kon­kret benann­ten Nach­un­ter­neh­mers reich­te sie zunächst eben­falls nicht ein. 

Die Ver­ga­be­stel­le sah dar­in einen Eig­nungs­man­gel und schloss das Ange­bot aus. Im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ver­tei­dig­te sich die Antrag­stel­le­rin damit, dass der maß­geb­li­che Leis­tungs­um­fang ihrer Ansicht nach in der Her­stel­lung der Sys­tem­trenn­wän­de lie­ge und die Mon­ta­ge nur eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le spie­le. Außer­dem habe sie kei­ne Eig­nungs­lei­he in Anspruch genom­men, son­dern ledig­lich den Ein­satz eines Nach­un­ter­neh­mers vor­ge­se­hen. 

Mit die­ser Argu­men­ta­ti­on hat­te sie kei­nen Erfolg. Die Ver­ga­be­kam­mer hielt den Aus­schluss für recht­mä­ßig.

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Der Kern der Ent­schei­dung liegt in der Fra­ge, wann eine Refe­renz tat­säch­lich „ver­gleich­bar“ ist. Die Ver­ga­be­kam­mer hat hier­zu klar­ge­stellt, dass es nicht genügt, wenn ein Bie­ter nur ein­zel­ne Tei­le der aus­ge­schrie­be­nen Leis­tung aus eige­ner Erfah­rung nach­wei­sen kann. Viel­mehr müs­sen die Refe­ren­zen gera­de auch die­je­ni­gen Leis­tungs­be­stand­tei­le erfas­sen, die den Auf­trag in tech­ni­scher und orga­ni­sa­to­ri­scher Hin­sicht prä­gen. 

Genau das war hier aus Sicht der Ver­ga­be­kam­mer der Fall. Die aus­ge­schrie­be­ne Leis­tung war nicht nur auf die Her­stel­lung von Sys­tem­trenn­wän­den gerich­tet, son­dern aus­drück­lich auch auf deren Ein­bau. Die­se Ein­ord­nung ergab sich bereits aus der Bekannt­ma­chung und wur­de durch das Leis­tungs­ver­zeich­nis bestä­tigt, in dem die Mon­ta­ge bei den ein­zel­nen Posi­tio­nen vor­ge­se­hen war. Des­halb konn­te die Antrag­stel­le­rin nicht mit Erfolg gel­tend machen, die Mon­ta­ge sei bloß neben­säch­lich. 

Ent­schei­dend war zudem, dass die vor­ge­leg­ten Refe­ren­zen die Mon­ta­ge gera­de nicht als mit eige­nem Per­so­nal aus­ge­führ­te Leis­tung beleg­ten. Dass eige­nes Per­so­nal für die Beauf­sich­ti­gung oder Mon­ta­ge­lei­tung ein­ge­setzt wur­de, reich­te der Ver­ga­be­kam­mer nicht aus. Wer nur über­wacht, aber nicht selbst aus­führt, kann damit den Nach­weis einer ver­gleich­ba­ren Aus­füh­rungs­er­fah­rung nicht ohne Wei­te­res füh­ren. Aus Sicht der Kam­mer fehl­te es des­halb an der erfor­der­li­chen Ver­gleich­bar­keit der Refe­ren­zen. 

Die Ent­schei­dung macht damit auch deut­lich: Kann ein Bie­ter einen wesent­li­chen Teil der aus­ge­schrie­be­nen Leis­tung nicht mit eige­nen Refe­ren­zen abde­cken, muss er den Ange­bots­auf­bau ent­spre­chend wäh­len. Dann kann eine Eig­nungs­lei­he erfor­der­lich sein. Dafür braucht es aber nicht nur die blo­ße Absicht, einen Nach­un­ter­neh­mer ein­zu­set­zen, son­dern auch die ver­ga­be­recht­lich erfor­der­li­chen Nach­wei­se. Gera­de dar­an fehl­te es hier eben­falls.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • For­mu­lie­ren Sie klar, wel­che Leis­tungs­tei­le für die Eig­nung wesent­lich sind. 
  • Ach­ten Sie dar­auf, dass sich die­se Anfor­de­run­gen ein­heit­lich aus Bekannt­ma­chung, Eig­nungs­kri­te­ri­en und Leis­tungs­ver­zeich­nis erge­ben. 
  • Prü­fen Sie Refe­ren­zen nicht nur for­mal, son­dern auch inhalt­lich auf ihre Ver­gleich­bar­keit. 
  • Behal­ten Sie im Blick, dass auch Mon­ta­ge- und Ein­bau­leis­tun­gen prä­gen­de Leis­tungs­tei­le sein kön­nen. 
  • For­dern Sie bei einer Eig­nungs­lei­he die erfor­der­li­chen Erklä­run­gen und Nach­wei­se recht­zei­tig und ein­deu­tig an. 
  • Doku­men­tie­ren Sie Nach­for­de­run­gen und Aus­schluss­ent­schei­dun­gen sorg­fäl­tig. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Prü­fen Sie Refe­ren­zen genau dar­auf, ob sie den aus­ge­schrie­be­nen Leis­tungs­um­fang wirk­lich abde­cken. 
  • Set­zen Sie Beauf­sich­ti­gung oder Mon­ta­ge­lei­tung nicht mit eige­ner Aus­füh­rung gleich. 
  • Unter­schät­zen Sie Mon­ta­geleis­tun­gen nicht, wenn die Aus­schrei­bung aus­drück­lich auf Ein­bau oder Mon­ta­ge abstellt. 
  • Klä­ren Sie früh­zei­tig, ob ein Nach­un­ter­neh­mer nur ein­ge­setzt wird oder ob eine Eig­nungs­lei­he erfor­der­lich ist. 
  • Legen Sie Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen und Eig­nungs­un­ter­la­gen voll­stän­dig und frist­ge­recht vor. 
  • Lesen Sie auch bei klei­ne­ren Losen die Ver­ga­be­un­ter­la­gen mit beson­de­rer Sorg­falt. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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