Die Vergabekammer des Bundes entschied am 27. Juni 2025 mit ihrem Beschluss (Az.: VK 1–48/25), dass ein öffentlicher Auftraggeber ein Eignungskriterium „Unabhängigkeit“ zulässig festlegen darf, um potenzielle Interessenkonflikte auszuschließen.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt
Eine Bundesbehörde schrieb im offenen Verfahren die europaweite Vergabe von Qualitätsmessungen für den postalischen Universaldienstleister für die Jahre 2026 bis 2029 aus. Um die Neutralität der Ausführenden sicherzustellen, verlangte sie in den Vergabeunterlagen eine „Eigenerklärung Unabhängigkeit“. Danach durfte der künftige Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit keine vergleichbaren Leistungen für die Deutsche Post AG oder deren verbundene Unternehmen erbringen.
Die Antragstellerin, ein etablierter Messdienstleister, führt seit Jahren Laufzeitmessungen für die Deutsche Post AG durch und rügte die Unabhängigkeitsanforderung als vergaberechtswidrig. Nach erfolgloser Rüge leitete sie ein Nachprüfungsverfahren ein und beantragte u. a. die Anpassung des Eignungskriteriums.
Kernpunkt der Entscheidung:
Nach Auffassung der Vergabekammer sind Zweifel an der Neutralität eines Bieters keine Randnotiz, sondern unmittelbar auf der Ebene der beruflichen Leistungsfähigkeit nach § 46 Abs. 2 VgV zu verorten. Die Kammer betont, dass ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber schon im Vergabeverfahren das Recht hat, einen Bewerber auszuschließen, wenn dessen Interessen die Auftragsausführung beeinträchtigen könnten. Dabei reicht bereits eine nicht rein theoretische, sondern lediglich abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts aus. Der Auftraggeber darf also prognostisch bewerten, ob wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen eines Bieters den „bösen Anschein“ erwecken und damit das Vertrauen in die Objektivität der Leistung unterminieren.
Um diesen Konflikt auszuschließen, genügt grundsätzlich eine Eigenerklärung des Bieters. Die Kammer verdeutlicht jedoch, dass die Vergabestelle nicht verpflichtet ist, auf bloße Zusicherungen zu vertrauen, wenn weiterhin Zweifel bestehen. Vielmehr darf sie, gestützt auf ihren Beurteilungs- und Prognosespielraum, weitergehende Anforderungen stellen, etwa das Verbot paralleler Tätigkeiten für einen Universaldienstanbieter während der Vertragslaufzeit. Dies sei sachgerecht, weil schon der geringste Anschein einer Doppelrolle das zentrale Prüfziel infrage stellen würde.
Besonders praxisrelevant ist die prozessuale Seite: Die Behörde durfte ihre materiellen Erwägungen zum Interessenkonflikt teilweise im Nachprüfungsverfahren „nachschieben“. Solange keine Anzeichen für eine Manipulation bestehen und die Transparenz des Verfahrens gewahrt bleibt, ist dieses Vorgehen zulässig. Damit unterstreicht die Entscheidung, dass Auftraggeber ihre – zuweilen erst im Streitfall konkretisierten – Rechtfertigungen für ein Eignungskriterium wirksam nachreichen können, sofern sie sich inhaltlich stringent auf den Auftragsgegenstand beziehen und den Wettbewerbsgrundsatz nicht unverhältnismäßig beschneiden.
Tipps für öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsempfänger
- Konfliktpotenzial früh identifizieren: Prüfen Sie bei leistungskritischen Aufträgen, ob bereits wirtschaftliche Verflechtungen oder Parallelaufträge die Glaubwürdigkeit des späteren Auftragnehmers beeinträchtigen könnten.
- Eignungskriterien klar formulieren: Beschreiben Sie in den Vergabeunterlagen präzise, wann ein Interessenkonflikt vorliegt und welche Eigenerklärungen bzw. Nachweise gefordert werden.
- Auftragsbezug und Verhältnismäßigkeit wahren: Begründen Sie detailliert, warum das Kriterium erforderlich ist. So sichern Sie Ihren Beurteilungsspielraum und vermeiden Rügen.
- Dokumentation sicherstellen: Halten Sie Erwägungen zum Interessenkonflikt nachvollziehbar in der Vergabeakte fest. Fehlende Begründungen spätestens im Nachprüfungsverfahren nachzuholen ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine Präzisierung bereits dokumentierter Erwägungen handelt.
Tipps für Bieter
- Frühzeitige Selbstprüfung: Analysieren Sie, ob laufende oder geplante Aufträge mit dem Leistungsbild des Vergabeverfahrens kollidieren.
- Transparente Eigenerklärungen: Legen Sie klar dar, warum keine – auch keine abstrakten – Interessenkonflikte bestehen, und erläutern Sie interne Trennungs- und Compliance-Maßnahmen.
- Strategische Angebotsplanung: Bewerten Sie, ob parallele Engagements bei konkurrierenden Auftraggebern Risiken für Ihre Eignung bergen und treffen Sie gegebenenfalls strukturelle oder organisatorische Vorkehrungen.
- Rügepflicht beachten: Erkennen Sie Unklarheiten oder Unverhältnismäßigkeiten in den Vergabeunterlagen und rügen Sie diese vor Angebotsabgabe. Nur so sichern Sie Ihre Rechte im Nachprüfungsverfahren.