Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 03. Februar 2026 mit seinem Beschluss (Az.: 11 Verg 5/25), dass der bloße Hinweis eines Bestandsunternehmers auf eine „äußerst knappe“ Kalkulation keine hinreichenden Zweifel an der Preisaufklärung begründet und dass Bieter bei der Rüge eines vermeintlich unterkalkulierten Konkurrenzangebots ihre eigene Kalkulation plausibel darlegen müssen.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt:
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb europaweit die Anmietung von Leichtbauhallen, (Sanitär-)Containern und Mobiltoiletten an mehreren Standorten in vier Losen aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis; vorgesehen war eine anfängliche Laufzeit von sechs Monaten mit Verlängerungsoptionen bis zu insgesamt 48 Monaten.
Nach der Wertung lag die Antragstellerin bei Los 1, die Beigeladene bei den Losen 2 bis 4 preislich vorn. Wegen deutlicher Preisabstände bat der Auftraggeber die Beigeladene schriftlich um Preisaufklärung, erhielt Erläuterungen und fragte insbesondere zu mobilen Toiletten und Reinigungskosten erneut nach. Zugleich war in den Vergabeunterlagen geregelt, dass die Bieter den Aufbau der Hallen und Container zwar kalkulieren mussten, diese Kostenpositionen aber nicht in die Angebotswertung einflossen.
Die Antragstellerin rügte, die Angebote der Beigeladenen seien nicht kostendeckend und damit unwirtschaftlich. Sie stützte sich im Wesentlichen darauf, sie sei Bestandsunternehmerin, habe „äußerst knapp“ kalkuliert und ein günstigeres Angebot sei nur durch Unterkalkulation erklärbar. Zusätzlich verwies sie pauschal auf hohe Kosten einzelner Positionen (vandalismussichere Sanitärcontainer) sowie auf frühere militärische Vergabeverfahren der Beigeladenen.
Die Vergabekammer sah gleichwohl weiteren Aufklärungsbedarf und verpflichtete den Auftraggeber, die Preisprüfung zu wiederholen. Auf die Beschwerde des Auftraggebers hob das OLG Frankfurt diese Entscheidung auf und wies den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und dem Oberlandesgericht sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers und der Beigeladenen.
Kernpunkt der Entscheidung:
Nach Auffassung des OLG ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn der Bieter konkrete Anhaltspunkte für einen Vergaberechtsverstoß vorträgt. Pauschale Vermutungen – etwa die Behauptung, man habe „äußerst knapp“ kalkuliert und könne daher nicht unterboten werden – genügen nicht. Erforderlich sind tatsächliche Indizien, die einen Vergabefehler nachvollziehbar erscheinen lassen.
Rügt ein Bieter die Unwirtschaftlichkeit eines Konkurrenzangebots, muss er „einigermaßen plausible Anhaltspunkte“ liefern, etwa durch Erläuterung seiner eigenen Preiskalkulation. Im entschiedenen Fall legte die Antragstellerin weder ihre Gewinnspanne noch ihre angenommenen Mindestkosten offen und erklärte auch nicht, weshalb sie aus ihrer Bestandsunternehmerstellung zwingend einen Kostenvorteil haben sollte – zumal sich ihr Vorbringen teilweise auf Aufbaukosten stützte, die nach den Vergabeunterlagen gerade nicht wertungsrelevant waren.
Der Hinweis auf „sehr teure“ Positionen wie vandalismussichere Sanitärcontainer und auf frühere Verfahren der Beigeladenen blieb für das Gericht zu unspezifisch. Ohne belastbare Tatsachen zur Mindestkostenstruktur und ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Nichterfüllung der Leistungsanforderungen liegt der Vortrag „ins Blaue hinein“. Der Nachprüfungsantrag war daher bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig; eine inhaltliche Kontrolle der Preisaufklärung war nicht mehr erforderlich.
Tipps für öffentliche Auftraggeber:
- Preisaufklärung bei auffälligen Preisabständen strukturiert durchführen und im Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentieren (Aufklärungsersuchen, Antworten, eigene Bewertung).
- Pauschale Unterkalkulationsrügen ohne konkrete Tatsachen als unsubstantiiert zurückweisen und zugleich kurz auf die durchgeführte Preisprüfung verweisen.
- In Bekanntmachung und Vergabeunterlagen klar regeln, welche Kostenbestandteile in die Wertung einfließen und welche – wie hier die Aufbaukosten – nicht berücksichtigt werden.
- Verfahren zur Bindefristverlängerung und die Folgen ausbleibender Zustimmung eindeutig beschreiben, um Rechtsklarheit und eine sichere Verfahrenshandhabung zu gewährleisten.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger:
- Bei Rügen zur Unwirtschaftlichkeit eines Konkurrenzangebots die eigene Kalkulation mit wesentlichen Kostenbestandteilen und zumindest grober Gewinnspanne offenlegen und erläutern.
- Konkrete Kostenvorteile als Bestandsunternehmer (z. B. vorhandene Infrastruktur, geringere Rüstkosten) benennen und prüfen, ob diese im konkreten Verfahren überhaupt wertungsrelevant sind.
- Statt bloßer Vermutungen belastbare Indizien wie Marktpreise, technische Mindestanforderungen und eigene Erfahrungswerte als Grundlage der Unterkalkulationsrüge heranziehen.
- Vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sorgfältig prüfen (ggf. mit anwaltlicher Unterstützung), ob der Tatsachenvortrag die Anforderungen an die Antragsbefugnis erfüllt und das Kostenrisiko vertretbar ist.