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Hohe Hür­den für die Rüge der Unter­kal­ku­la­ti­on 

Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main ent­schied am 03. Febru­ar 2026 mit sei­nem Beschluss (Az.: 11 Verg 5/25), dass der blo­ße Hin­weis eines Bestands­un­ter­neh­mers auf eine „äußerst knap­pe“ Kal­ku­la­ti­on kei­ne hin­rei­chen­den Zwei­fel an der Preis­auf­klä­rung begrün­det und dass Bie­ter bei der Rüge eines ver­meint­lich unter­kal­ku­lier­ten Kon­kur­renz­an­ge­bots ihre eige­ne Kal­ku­la­ti­on plau­si­bel dar­le­gen müs­sen. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt: 


Ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber schrieb euro­pa­weit die Anmie­tung von Leicht­bau­hal­len, (Sanitär-)Containern und Mobil­toi­let­ten an meh­re­ren Stand­or­ten in vier Losen aus. Allei­ni­ges Zuschlags­kri­te­ri­um war der Preis; vor­ge­se­hen war eine anfäng­li­che Lauf­zeit von sechs Mona­ten mit Ver­län­ge­rungs­op­tio­nen bis zu ins­ge­samt 48 Mona­ten.

Nach der Wer­tung lag die Antrag­stel­le­rin bei Los 1, die Bei­gela­de­ne bei den Losen 2 bis 4 preis­lich vorn. Wegen deut­li­cher Preis­ab­stän­de bat der Auf­trag­ge­ber die Bei­gela­de­ne schrift­lich um Preis­auf­klä­rung, erhielt Erläu­te­run­gen und frag­te ins­be­son­de­re zu mobi­len Toi­let­ten und Rei­ni­gungs­kos­ten erneut nach. Zugleich war in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen gere­gelt, dass die Bie­ter den Auf­bau der Hal­len und Con­tai­ner zwar kal­ku­lie­ren muss­ten, die­se Kos­ten­po­si­tio­nen aber nicht in die Ange­bots­wer­tung ein­flos­sen.

Die Antrag­stel­le­rin rüg­te, die Ange­bo­te der Bei­gela­de­nen sei­en nicht kos­ten­de­ckend und damit unwirt­schaft­lich. Sie stütz­te sich im Wesent­li­chen dar­auf, sie sei Bestands­un­ter­neh­me­rin, habe „äußerst knapp“ kal­ku­liert und ein güns­ti­ge­res Ange­bot sei nur durch Unter­kal­ku­la­ti­on erklär­bar. Zusätz­lich ver­wies sie pau­schal auf hohe Kos­ten ein­zel­ner Posi­tio­nen (van­da­lis­mus­si­che­re Sani­tär­con­tai­ner) sowie auf frü­he­re mili­tä­ri­sche Ver­ga­be­ver­fah­ren der Bei­gela­de­nen.

Die Ver­ga­be­kam­mer sah gleich­wohl wei­te­ren Auf­klä­rungs­be­darf und ver­pflich­te­te den Auf­trag­ge­ber, die Preis­prü­fung zu wie­der­ho­len. Auf die Beschwer­de des Auf­trag­ge­bers hob das OLG Frank­furt die­se Ent­schei­dung auf und wies den Nach­prü­fungs­an­trag als unzu­läs­sig zurück. Die Antrag­stel­le­rin trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem Ober­lan­des­ge­richt sowie die not­wen­di­gen außer­ge­richt­li­chen Kos­ten des Auf­trag­ge­bers und der Bei­gela­de­nen.

Kern­punkt der Ent­schei­dung: 

Nach Auf­fas­sung des OLG ist ein Nach­prü­fungs­an­trag nur zuläs­sig, wenn der Bie­ter kon­kre­te Anhalts­punk­te für einen Ver­ga­be­rechts­ver­stoß vor­trägt. Pau­scha­le Ver­mu­tun­gen – etwa die Behaup­tung, man habe „äußerst knapp“ kal­ku­liert und kön­ne daher nicht unter­bo­ten wer­den – genü­gen nicht. Erfor­der­lich sind tat­säch­li­che Indi­zi­en, die einen Ver­ga­be­feh­ler nach­voll­zieh­bar erschei­nen las­sen. 

 
Rügt ein Bie­ter die Unwirt­schaft­lich­keit eines Kon­kur­renz­an­ge­bots, muss er „eini­ger­ma­ßen plau­si­ble Anhalts­punk­te“ lie­fern, etwa durch Erläu­te­rung sei­ner eige­nen Preis­kal­ku­la­ti­on. Im ent­schie­de­nen Fall leg­te die Antrag­stel­le­rin weder ihre Gewinn­span­ne noch ihre ange­nom­me­nen Min­dest­kos­ten offen und erklär­te auch nicht, wes­halb sie aus ihrer Bestands­un­ter­neh­mer­stel­lung zwin­gend einen Kos­ten­vor­teil haben soll­te – zumal sich ihr Vor­brin­gen teil­wei­se auf Auf­bau­kos­ten stütz­te, die nach den Ver­ga­be­un­ter­la­gen gera­de nicht wer­tungs­re­le­vant waren. 

 
Der Hin­weis auf „sehr teu­re“ Posi­tio­nen wie van­da­lis­mus­si­che­re Sani­tär­con­tai­ner und auf frü­he­re Ver­fah­ren der Bei­gela­de­nen blieb für das Gericht zu unspe­zi­fisch. Ohne belast­ba­re Tat­sa­chen zur Min­dest­kos­ten­struk­tur und ohne kon­kre­te Anhalts­punk­te für eine Nicht­er­fül­lung der Leis­tungs­an­for­de­run­gen liegt der Vor­trag „ins Blaue hin­ein“. Der Nach­prü­fungs­an­trag war daher bereits man­gels Antrags­be­fug­nis unzu­läs­sig; eine inhalt­li­che Kon­trol­le der Preis­auf­klä­rung war nicht mehr erfor­der­lich. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber: 

  • Preis­auf­klä­rung bei auf­fäl­li­gen Preis­ab­stän­den struk­tu­riert durch­füh­ren und im Ver­ga­be­ver­merk nach­voll­zieh­bar doku­men­tie­ren (Auf­klä­rungs­er­su­chen, Ant­wor­ten, eige­ne Bewer­tung). 
  • Pau­scha­le Unter­kal­ku­la­ti­ons­rügen ohne kon­kre­te Tat­sa­chen als unsub­stan­ti­iert zurück­wei­sen und zugleich kurz auf die durch­ge­führ­te Preis­prü­fung ver­wei­sen. 
  • In Bekannt­ma­chung und Ver­ga­be­un­ter­la­gen klar regeln, wel­che Kos­ten­be­stand­tei­le in die Wer­tung ein­flie­ßen und wel­che – wie hier die Auf­bau­kos­ten – nicht berück­sich­tigt wer­den. 
  • Ver­fah­ren zur Bin­de­frist­ver­län­ge­rung und die Fol­gen aus­blei­ben­der Zustim­mung ein­deu­tig beschrei­ben, um Rechts­klar­heit und eine siche­re Ver­fah­rens­hand­ha­bung zu gewähr­leis­ten. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger: 

  • Bei Rügen zur Unwirt­schaft­lich­keit eines Kon­kur­renz­an­ge­bots die eige­ne Kal­ku­la­ti­on mit wesent­li­chen Kos­ten­be­stand­tei­len und zumin­dest gro­ber Gewinn­span­ne offen­le­gen und erläu­tern. 
  • Kon­kre­te Kos­ten­vor­tei­le als Bestands­un­ter­neh­mer (z. B. vor­han­de­ne Infra­struk­tur, gerin­ge­re Rüst­kos­ten) benen­nen und prü­fen, ob die­se im kon­kre­ten Ver­fah­ren über­haupt wer­tungs­re­le­vant sind. 
  • Statt blo­ßer Ver­mu­tun­gen belast­ba­re Indi­zi­en wie Markt­prei­se, tech­ni­sche Min­dest­an­for­de­run­gen und eige­ne Erfah­rungs­wer­te als Grund­la­ge der Unter­kal­ku­la­ti­ons­rüge her­an­zie­hen. 
  • Vor Ein­lei­tung eines Nach­prü­fungs­ver­fah­rens sorg­fäl­tig prü­fen (ggf. mit anwalt­li­cher Unter­stüt­zung), ob der Tat­sa­chen­vor­trag die Anfor­de­run­gen an die Antrags­be­fug­nis erfüllt und das Kos­ten­ri­si­ko ver­tret­bar ist. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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