Sie wollen Unterstützungsleistungen für Ihr Rechenzentrum beschaffen? Oder benötigen Sie IT-Beratungsleistungen? Stets stellt sich die Frage, wie Sie diese Leistungen vergeben.
Grundlagen
EVB-IT-Dienstvertrag
Grundsätzlich können Sie auf den EVB-IT-Dienstleistungsvertrag zurückgreifen. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags gilt die 2018er-Version. In den Nutzerhinweisen finden Sie einige interessante Anmerkungen zu einem der unangenehmsten Themen der IT-Dienstleistungsbeschaffung: der ungenehmigten Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit.
Zurecht wird in den Nutzerhinweisen deutlich gemacht, dass – bei Widersprüchen zwischen Vertrag und Praxis – die Praxis entscheidet. Worüber? Darüber, ob der Dritte in Ihren Betrieb eingegliedert ist. Ob Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht.
Alles paletti?
Sicherlich fragen Sie sich, was es da noch zu prüfen gibt. Der EVB-IT-Dienstleistungsvertrag gebe doch alles vor. Vielleicht sind Sie auch der Ansicht, keinen Einfluss darauf zu haben, was „die Praxis“ aus Ihrem Vertrag macht.
Wir meinen, ganz so ist es nicht. Nehmen Sie zunächst das Risiko ernst. EVB-IT-Dienstvertrag hin oder her: Die Rechtsprechung ist gerade in diesem Bereich ständig in Bewegung. Schauen Sie z.B. in die Welt der Krankenhäuser. Seit einiger Zeit trifft es die Honorarärzte. Sie werden verstärkt als „scheinselbstständig“ eingeordnet.
Was tun?
Was können Sie im Rahmen der Vergabe tun? Sie könnten zunächst einmal von einer echten Vergabe abraten. Denkbar sind ausschreibungsfreie „1/4‑Arbeitsverhältnisse“ oder 450-Euro-Verträge.
Wenn dies der Stellenplan oder ähnliches nicht hergibt: Alternativ kommen erweiterte Gestaltungen des EVB-IT-Dienstleistungsvertrags in Betracht. Diese Gestaltungen sollten sicherstellen, dass nicht – im Vertragsvollzug – aus einem „sauberen“ Selbstständigen ein „Schein-Selbstständiger“ wird. Sie sollen die Rechtssicherheit erhöhen – und die „gelebte Praxis“ einfangen.
Wenn Sie sich jetzt fragen, wie solche Gestaltungen aussehen könnten: Sprechen Sie uns gerne an.
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
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