EVB-IT-Dienst vs. Arbeit­neh­mer­über­las­sung*

Sie wol­len Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen für Ihr Rechen­zen­trum beschaf­fen? Oder benö­ti­gen Sie IT-Bera­tungs­leis­tun­gen? Stets stellt sich die Fra­ge, wie Sie die­se Leis­tun­gen ver­ge­ben.

Grund­la­gen

EVB-IT-Dienst­ver­trag

Grund­sätz­lich kön­nen Sie auf den EVB-IT-Dienst­leis­tungs­ver­trag zurück­grei­fen. Im Zeit­punkt der Ver­öf­fent­li­chung die­ses Bei­trags gilt die 2018er-Ver­si­on. In den Nut­zer­hin­wei­sen fin­den Sie eini­ge inter­es­san­te Anmer­kun­gen zu einem der unan­ge­nehms­ten The­men der IT-Dienst­leis­tungs­be­schaf­fung: der unge­neh­mig­ten Arbeit­neh­mer­über­las­sung und Schein­selbst­stän­dig­keit.

Zurecht wird in den Nut­zer­hin­wei­sen deut­lich gemacht, dass – bei Wider­sprü­chen zwi­schen Ver­trag und Pra­xis – die Pra­xis ent­schei­det. Wor­über? Dar­über, ob der Drit­te in Ihren Betrieb ein­ge­glie­dert ist. Ob Schein­selbst­stän­dig­keit vor­liegt oder nicht.

Alles palet­ti?

Sicher­lich fra­gen Sie sich, was es da noch zu prü­fen gibt. Der EVB-IT-Dienst­leis­tungs­ver­trag gebe doch alles vor. Viel­leicht sind Sie auch der Ansicht, kei­nen Ein­fluss dar­auf zu haben, was „die Pra­xis“ aus Ihrem Ver­trag macht.

Wir mei­nen, ganz so ist es nicht. Neh­men Sie zunächst das Risi­ko ernst. EVB-IT-Dienst­ver­trag hin oder her: Die Recht­spre­chung ist gera­de in die­sem Bereich stän­dig in Bewe­gung. Schau­en Sie z.B. in die Welt der Kran­ken­häu­ser. Seit eini­ger Zeit trifft es die Hono­rar­ärz­te. Sie wer­den ver­stärkt als „schein­selbst­stän­dig“ ein­ge­ord­net.

Was tun?

Was kön­nen Sie im Rah­men der Ver­ga­be tun? Sie könn­ten zunächst ein­mal von einer ech­ten Ver­ga­be abra­ten. Denk­bar sind aus­schrei­bungs­freie „1/4‑Arbeitsverhältnisse“ oder 450-Euro-Ver­trä­ge.

Wenn dies der Stel­len­plan oder ähn­li­ches nicht her­gibt: Alter­na­tiv kom­men erwei­ter­te Gestal­tun­gen des EVB-IT-Dienst­leis­tungs­ver­trags in Betracht. Die­se Gestal­tun­gen soll­ten sicher­stel­len, dass nicht – im Ver­trags­voll­zug – aus einem „sau­be­ren“ Selbst­stän­di­gen ein „Schein-Selbst­stän­di­ger“ wird. Sie sol­len die Rechts­si­cher­heit erhö­hen – und die „geleb­te Pra­xis“ ein­fan­gen.

Wenn Sie sich jetzt fra­gen, wie sol­che Gestal­tun­gen aus­se­hen könn­ten: Spre­chen Sie uns ger­ne an.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

Bei­trä­ge zum The­ma EVB-IT

Abnah­me in IT-Pro­­jek­­ten

Sie pla­nen ein IT-Pro­­­jekt und wis­sen bereits, wel­cher EVB-IT-Ver­­­­­trag für Sie in Fra­ge kommt, aber im Ver­lauf der wei­te­ren Pro­jekt­pla­nung stellt sich die Fra­ge, auf wel­che Art und Wei­se Sie die Leis­tung abneh­men kön­nen? Unser Über­sichts­ar­ti­kel zeigt Ihnen, für wel­che EVB-IT-Ver­­­­­trä­­­ge die Abnah­me rele­vant ist, was “Abnah­me” im recht­li­chen Kon­text

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Ein Tipp zur Anwen­dung des EVB-IT Instan­d­hal­­tungs-Basis­­ver­­­trags

Nicht nur Soft­ware, auch Hard­ware muss gepflegt wer­den. Wird die­se Instand­hal­tung out­ges­our­ced, geschieht das regel­mä­ßig über einen EVB-IT Instand­hal­tungs­ver­trag. Aber wor­auf muss ich bei die­sem Ver­trag beson­ders ach­ten? Wir haben hier (schon ein­mal) einen wich­ti­gen Punkt für Sie her­aus­ge­ar­bei­tet: Bei einem Instand­hal­tungs­ver­trag sind die Service‑, Reak­­­ti­ons- und Wie­der­her­stel­lungs­zei­ten von­ein­an­der zu

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Ein Tipp zur Anwen­dung des EVB-IT Diens­t­­leis­­tungs-Basis­­ver­­­trags

Wor­auf muss ich bei der Anwen­dung des EVB-IT Diens­­t­­­leis­­­tungs-Basis­­­ver­­­­­trags ach­ten? Wir geben einen Pra­xis­tipp, der sowohl für Auf­trag­ge­ber als auch für Auf­trag­neh­mer inter­es­sant ist: Bei Dienst­leis­tun­gen gibt es grund­sätz­lich kei­ne klas­si­schen Män­gel­be­sei­ti­gungs­an­sprü­che wie im Werk­ver­trags­recht. Die­sem Pro­blem begeg­net Ziff. 11 der AGB: Hier­nach trifft den Auf­trag­neh­mer bei Schlecht­leis­tun­gen eine Nach­er­fül­lungs­pflicht.

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Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

Für eine unver­bind­li­che Anfra­ge kon­tak­tie­ren Sie bit­te direkt tele­fo­nisch oder per E‑Mail einen unse­rer Ansprech­part­ner oder nut­zen Sie das Kon­takt­for­mu­lar.

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