EVB-IT-Dienst vs. Arbeit­neh­mer­über­las­sung*

Sie wol­len Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen für Ihr Rechen­zen­trum beschaf­fen? Oder benö­ti­gen Sie IT-Bera­tungs­leis­tun­gen? Stets stellt sich die Fra­ge, wie Sie die­se Leis­tun­gen ver­ge­ben.

Grund­la­gen

Die Grund­la­gen sind ein­fach. Bei Errei­chen des EU-Schwel­len­werts schrei­ben Sie euro­pa­weit aus. Bei Nicht­er­rei­chen natio­nal. Da Sie einem Exter­nen Zugriff auf u.U. beson­ders schüt­zens­wer­te Daten gestat­ten, wer­den Sie eini­ge Vor­keh­run­gen schon im Ver­ga­be­ver­fah­ren tref­fen. Mög­li­cher­wei­se einen Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trag. Viel­leicht auch Eigen­erklä­run­gen zur Daten­si­cher­heit. So weit, so klar. Nur wie gestal­ten Sie Ihre Ver­trags­be­zie­hung?

EVB-IT-Dienst­ver­trag

Grund­sätz­lich kön­nen Sie auf den EVB-IT-Dienst­leis­tungs­ver­trag zurück­grei­fen. Im Zeit­punkt der Ver­öf­fent­li­chung die­ses Bei­trags gilt die 2018er-Ver­si­on. In den Nut­zer­hin­wei­sen fin­den Sie eini­ge inter­es­san­te Anmer­kun­gen zu einem der unan­ge­nehms­ten The­men der IT-Dienst­leis­tungs­be­schaf­fung: der unge­neh­mig­ten Arbeit­neh­mer­über­las­sung und Schein­selbst­stän­dig­keit. Zurecht wird in den Nut­zer­hin­wei­sen deut­lich gemacht, dass – bei Wider­sprü­chen zwi­schen Ver­trag und Pra­xis – die Pra­xis ent­schei­det. Wor­über? Dar­über, ob der Drit­te in Ihren Betrieb ein­ge­glie­dert ist. Ob Schein­selbst­stän­dig­keit vor­liegt oder nicht.

Alles palet­ti?

Sicher­lich fra­gen Sie sich, was es da noch zu prü­fen gibt. Der EVB-IT-Dienst­leis­tungs­ver­trag gebe doch alles vor. Viel­leicht sind Sie auch der Ansicht, kei­nen Ein­fluss dar­auf zu haben, was „die Pra­xis“ aus Ihrem Ver­trag macht. Wir mei­nen, ganz so ist es nicht. Neh­men Sie zunächst das Risi­ko ernst. EVB-IT-Dienst­ver­trag hin oder her: Die Recht­spre­chung ist gera­de in die­sem Bereich stän­dig in Bewe­gung. Schau­en Sie z.B. in die Welt der Kran­ken­häu­ser. Seit eini­ger Zeit trifft es die Hono­rar­ärz­te. Sie wer­den ver­stärkt als „schein­selbst­stän­dig“ ein­ge­ord­net.

Was tun?

Was kön­nen Sie im Rah­men der Ver­ga­be tun? Sie könn­ten zunächst ein­mal von einer ech­ten Ver­ga­be abra­ten. Denk­bar sind aus­schrei­bungs­freie „1/4‑Arbeitsverhältnisse“ oder 450-Euro-Ver­trä­ge. Wenn dies der Stel­len­plan oder ähn­li­ches nicht her­gibt: Alter­na­tiv kom­men erwei­ter­te Gestal­tun­gen des EVB-IT-Dienst­leis­tungs­ver­trags in Betracht. Die­se Gestal­tun­gen soll­ten sicher­stel­len, dass nicht – im Ver­trags­voll­zug – aus einem „sau­be­ren“ Selbst­stän­di­gen ein „Schein-Selbst­stän­di­ger“ wird. Sie sol­len die Rechts­si­cher­heit erhö­hen – und die „geleb­te Pra­xis“ ein­fan­gen. Wenn Sie sich jetzt fra­gen, wie sol­che Gestal­tun­gen aus­se­hen könn­ten: Spre­chen Sie uns ger­ne an. *Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.  

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