Abnah­me in IT-Pro­jek­ten

Sie pla­nen ein IT-Pro­jekt und wis­sen bereits, wel­cher EVB-IT-Ver­trag für Sie in Fra­ge kommt, aber im Ver­lauf der wei­te­ren Pro­jekt­pla­nung stellt sich die Fra­ge, auf wel­che Art und Wei­se Sie die Leis­tung abneh­men kön­nen? Unser Über­sichts­ar­ti­kel zeigt Ihnen, für wel­che EVB-IT-Ver­trä­ge die Abnah­me rele­vant ist, was “Abnah­me” im recht­li­chen Kon­text bedeu­tet und wel­che Beson­der­hei­ten Sie beach­ten müs­sen. 

Über­sicht über die­sen Arti­kel

  1. In wel­chen EVB-IT-Ver­trä­gen spielt die Abnah­me eine und in wel­chen kei­ne Rol­le? 
  2. Wel­che Abnah­me­re­ge­lun­gen in EVB-IT-Ver­trä­gen gibt es? 
  3. Ver­jäh­rungs­be­ginn als Abnah­me­wir­kung 
  4. Gefahr­über­gang als Abnah­me­wir­kung 
  5. Sons­ti­ge Abnah­me­wir­kun­gen

In wel­chen EVB-IT-Ver­trä­gen spielt die Abnah­me eine und in wel­chen kei­ne Rol­le?

Die Abnah­me ist ein zen­tra­ler Begriff in vie­len EVB-IT-Mus­ter­ver­trä­gen. Doch was genau bedeu­tet „Abnah­me“ über­haupt? Und ist sie für alle EVB-IT-Ver­trä­ge rele­vant? Wir geben Ihnen einen Über­blick über die Bedeu­tung der Abnah­me und die Mus­ter­ver­trä­ge, in denen sie eine Rol­le spielt.  

In allen EVB-IT-Ver­trä­gen, die (auch) werk­ver­trag­li­che Leis­tun­gen zum Gegen­stand haben, gibt es die Abnah­me – denn dabei han­delt es sich um einen Begriff aus dem Werk­ver­trags­recht (§ 640 BGB).  

Dies betrifft folg­lich v.a. die Mus­ter­ver­trä­ge  

  • EVB-IT Ser­vice 
  • EVB-IT Pfle­ge 
  • EVB-IT Sys­tem 
  • EVB-IT Erstel­lung 
  • EVB-IT Instand­hal­tung 

Dar­über hin­aus kann auch laut den EVB-IT Sys­tem­lie­fe­rung AGB eine Abnah­me bei Sys­tem­ser­vice­leis­tun­gen ver­ein­bart wer­den.  

Die Abnah­me bezeich­net die „Bil­li­gung der Leis­tung als im Wesent­li­chen ver­trags­ge­mäß“. Ist das Werk man­gel­haft, kann die Abnah­me ver­wei­gert wer­den – es sei denn, der Man­gel ist „unwe­sent­lich“ (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB). Nimmt der Auf­trag­ge­ber ein man­gel­haf­tes Werk ab, obwohl er den Man­gel kann­te, kann er sei­ne Gewähr­leis­tungs­rech­te nur gel­tend machen, wenn er sich die­se Gel­tend­ma­chung bei Abnah­me aus­drück­lich vor­be­hal­ten hat.  

Die ande­re, eben­so wich­ti­ge Rechts­fol­ge der Abnah­me ist, dass bei Abnah­me die Ver­gü­tung fäl­lig wird (§ 641 BGB – hier sehen die EVB-IT aber teil­wei­se Son­der­re­ge­lun­gen vor). Häu­fig beginnt auch die Ver­jäh­rung mit der Abnah­me. Also, Vor­sicht ist gebo­ten! 

Übersichtsgrafik zum Thema Abnahme von IT Projekten

Wel­che Abnah­me­re­ge­lun­gen in EVB-IT-Ver­trä­gen gibt es?

Neben der „nor­ma­len“ Abnah­me gibt es noch wei­te­re Abnah­me­ka­te­go­rien in EVB-IT-Ver­trä­gen. Was hat es damit auf sich? Und wie genau muss ich als Auf­trag­ge­ber die Abnah­me erklä­ren? Dem gehen wir hier nach.  

Die EVB-IT Erstel­lung und Sys­tem unter­schei­den zwi­schen der Gesamt­ab­nah­me und Teil­ab­nah­men.  

Abnah­me­ge­gen­stand ist grund­sätz­lich die Gesamt­leis­tung. Spe­zi­ell ver­ein­bar­te Teil­leis­tun­gen dage­gen sind teil­ab­nah­me­fä­hig. Die Ver­gü­tung wird hier jedoch regel­mä­ßig erst bei Gesamt­ab­nah­me fäl­lig. Für Auf­trag­ge­ber sind Teil­ab­nah­men meis­tens nicht so güns­tig. 

Dar­über hin­aus muss in den EVB-IT Erstel­lung und Sys­tem die Abnah­me förm­lich erfol­gen. Das bedeu­tet, dass über die Abnah­me ein Abnah­me­pro­to­koll zu erstel­len ist, wel­ches von bei­den Par­tei­en zu unter­zeich­nen ist. Eine Nie­der­schrift des Pro­to­kolls ist der ande­ren Par­tei aus­zu­hän­di­gen. 

In allen ande­ren EVB-IT-Ver­trä­gen, in denen die Abnah­me eine Rol­le spielt, reicht hin­ge­gen eine münd­li­che Abnah­me. Es ist aber immer sinn­voll, die­se zusätz­lich zu doku­men­tie­ren!  

Ger­ne kön­nen Sie sich mit allen wei­te­ren Fra­gen jeder­zeit an uns wen­den. Wir freu­en uns auf ein Gespräch. Wir sind für Sie per E‑Mail unter info@abante.de oder tele­fo­nisch unter der Ruf­num­mer +49 341 238 203 – 00 zu errei­chen.

Ver­schie­de­ne Abnah­me­wir­kun­gen im Über­blick

Wel­che Wir­kun­gen hat die Abnah­me? Im nächs­ten Abschnitt erläu­tern wir Ihnen, was pas­siert, wenn Sie ein Werk „abneh­men“. 

Ver­jäh­rungs­be­ginn als Abnah­me­wir­kung

Wir begin­nen mit: Dem Beginn der Ver­jäh­rung.  

Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB beginnt die Ver­jäh­rung der Män­gel­ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che bei „einem Werk, des­sen Erfolg in der Her­stel­lung, War­tung oder Ver­än­de­rung einer Sache oder in der Erbrin­gung von Pla­nungs- oder Über­wa­chungs­leis­tun­gen hier­für besteht“ mit der Abnah­me. Die Ver­jäh­rungs­dau­er ist je nach EVB-IT AGB unter­schied­lich lang aus­ge­stal­tet. 

Die­se zen­tra­le Abnah­me­wir­kung muss unbe­dingt bekannt sein. Wich­tig ist auch: Die EVB-IT sehen regel­mä­ßig gegen­über dem BGB ver­kürz­te Ver­jäh­rungs­fris­ten vor. Rechts­fol­ge einer Ver­jäh­rung ist, dass der Anspruch nicht mehr durch­ge­setzt wer­den kann, d. h. die Gegen­sei­te kann die Leis­tung schlicht­weg ver­wei­gern. Einen Anspruch ver­jäh­ren zu las­sen ist daher hoch­gra­dig ärger­lich und mit weni­gen Vor­keh­run­gen leicht ver­meid­bar.  

Gefahr­über­gang als Abnah­me­wir­kung

Nach dem Ver­jäh­rungs­be­ginn neh­men wir den soge­nann­ten „Gefahr­über­gang“ in den Blick.  

Bis zur Abnah­me trägt der Unter­neh­mer (= der Auf­trag­neh­mer) „die Gefahr“ für das Werk. Die Abnah­me mar­kiert den soge­nann­ten „Gefahr­über­gang“, § 644 Abs. 1 BGB. Aber was bedeu­tet das genau? „Die Gefahr“ bezieht sich auf das Risi­ko einer (zufäl­li­gen) Ver­schlech­te­rung oder einer Zer­stö­rung des Werks.  

Ein Bei­spiel zum Gefahr­über­gang: IT-Ent­wick­ler E hat ein genau das Pro­gramm ent­wi­ckelt, das er dem Auf­trag­ge­ber nach einem EVB-Ent­wick­lungs­ver­trag schul­de­te. Einen Tag vor der ver­ein­bar­ten Über­ga­be wer­den sämt­li­che Ser­ver des Ent­wick­lers durch einen Groß­brand, der sich von einer benach­bar­ten Lager­hal­le aus­ge­hend aus­ge­brei­tet hat, zer­stört. Dadurch gehen alle gespei­cher­ten Daten inklu­si­ve des fer­ti­gen Pro­gramms unwie­der­bring­lich ver­lo­ren. Obwohl E nichts für die­sen Umstand kann, ist er gegen­über dem Auf­trag­ge­ber nun scha­dens­er­satz­pflich­tig, wenn er nicht zum ver­ein­bar­ten Datum lie­fern kann. Denn die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs fiel in sei­ne Risi­ko­sphä­re und hat sich dort rea­li­siert. 

Natür­lich ist das ein Extrem­bei­spiel, aber es zeigt, wel­che Bedeu­tung dem Gefahr­über­gang zukommt.  

Sons­ti­ge Abnah­me­wir­kun­gen

Neben den bereits behan­del­ten Abnah­me­wir­kun­gen Ver­jäh­rungs­be­ginn und Gefahr­über­gang gibt es noch wei­te­re Rechts­fol­gen, die mit der Abnah­me ein­tre­ten und die sowohl Auf­trag­ge­bern wie Auf­trag­neh­mern bekannt sein soll­ten:  

So wird mit der Abnah­me die Ver­gü­tung fäl­lig, § 641 BGB. Dar­über hin­aus kann der Auf­trag­ge­ber ab dem Zeit­punkt der Abnah­me nur noch sei­ne Gewähr­leis­tungs­rech­te gel­tend machen. Die Gel­tend­ma­chung ist ihm jedoch ver­wehrt, soweit die Gewähr­leis­tungs­rech­te sich auf Män­gel bezie­hen, die ihm bei Abnah­me bekannt waren und soweit er sich die Gel­tend­ma­chung nicht vor­be­hält.  

Eine wei­te­re Rechts­fol­ge der Abnah­me ist außer­dem die Umkehr der Beweis­last – ab dem Zeit­punkt der Abnah­me muss der Auf­trag­ge­ber bewei­sen, dass das Werk nicht man­gel­frei war, wenn er Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend macht.  

Gera­de in agi­len Pro­jek­ten kann sich eine dif­fe­ren­zier­te Abnah­me­re­ge­lung emp­feh­len. Zu den­ken ist an eine Frei­ga­be­re­ge­lung, der gera­de kei­ne Abnah­me­wir­kun­gen zukom­men. Das ist anspruchs­voll, und Sie soll­ten sich hier in jedem Fall anwalt­lich bera­ten las­sen. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

Bei­trä­ge zum The­ma EVB-IT

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Wor­auf muss ich bei der Anwen­dung des EVB-IT Diens­­t­­­leis­­­tungs-Basis­­­ver­­­­­trags ach­ten? Wir geben einen Pra­xis­tipp, der sowohl für Auf­trag­ge­ber als auch für Auf­trag­neh­mer inter­es­sant ist: Bei Dienst­leis­tun­gen gibt es grund­sätz­lich kei­ne klas­si­schen Män­gel­be­sei­ti­gungs­an­sprü­che wie im Werk­ver­trags­recht. Die­sem Pro­blem begeg­net Ziff. 11 der AGB: Hier­nach trifft den Auf­trag­neh­mer bei Schlecht­leis­tun­gen eine Nach­er­fül­lungs­pflicht.

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Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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