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Ein Tipp zur Anwen­dung des EVB-IT Cloud-Basis­ver­trags

Der EVB-IT Cloud­ver­trag ist der neu­es­te unter den EVB-IT Mus­ter­ver­trä­gen. Hier stel­len wir eine der zahl­rei­chen Beson­der­heit des EVB-IT Cloud­ver­trags her­aus – die zahl­rei­chen Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­hei­ten − und zei­gen auf, wel­chen Schluss Auf­trag­ge­ber dar­aus zie­hen kön­nen.

Ziff. 17 der AGB regelt die Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers. Auf­grund der geteil­ten Ver­ant­wort­lich­kei­ten bei der Nut­zung von Cloud-Leis­tun­gen („Shared Respon­si­bi­li­ty“) spie­len die Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­hei­ten des Auf­trag­ge­bers bei den EVB-IT Cloud eine beson­de­re Rol­le.

So muss der Auf­trag­ge­ber unter ande­rem ange­mes­se­ne Sicher­heits­stan­dards für die Nut­zung der Leis­tun­gen durch sei­ne Nut­zer gewähr­leis­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist dar­über hin­aus dafür ver­ant­wort­lich, dass der Auf­trag­neh­mer die Sys­te­me und Daten, die ihm im Zuge der Leis­tungs­er­brin­gung zugäng­lich gemacht wer­den, auch nut­zen darf.

Es han­delt sich bei den Mit­wir­kungs­leis­tun­gen ledig­lich um Oblie­gen­hei­ten, nicht um Rechts­pflich­ten. Das bedeu­tet, dass die­se Mit­wir­kung recht­lich nicht ein­ge­for­dert wer­den kann, sich an die Nicht­er­fül­lung aber Nach­tei­le knüp­fen – so füh­ren durch Oblie­gen­heits­ver­let­zung des Auf­trag­ge­bers ver­ur­sach­te Aus­fall­zei­ten gem. Ziff. 8.3 AGB nicht zu einer Min­de­rung der Ver­füg­bar­keit.

Die Vor­ga­ben zur Mit­wir­kung dürf­ten jedoch auch eine ver­trag­li­che Risi­ko­ver­tei­lung zulas­ten des Auf­trag­ge­bers ent­hal­ten. Etwa­ige Schä­den, die auf einem Feh­ler aus die­sem wei­ten Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Auf­trag­ge­bers stam­men, muss die­ser dann allei­ne tra­gen. Der Auf­trag­neh­mer kann, soll­te er von Drit­ten in Anspruch genom­men wer­den, beim Auf­trag­ge­ber Regress neh­men.

Wie Gerich­te die Vor­schrif­ten im Ein­zel­nen aus­le­gen wer­den, bleibt frei­lich abzu­war­ten. Den­noch ist es nicht ver­kehrt, sich im Sin­ne der Risi­ko­mi­ni­mie­rung bereits im Vor­feld zu ver­ge­gen­wär­ti­gen, wo etwa­ige Fall­stri­cke ver­steckt lie­gen könn­ten. Bei einer umfas­sen­den Risi­ko­ana­ly­se ste­hen Ihnen unse­re spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te ger­ne zur Sei­te.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

Bei­trä­ge zum The­ma EVB-IT

Abnah­me in IT-Pro­­jek­­ten

Sie pla­nen ein IT-Pro­­­jekt und wis­sen bereits, wel­cher EVB-IT-Ver­­­­­trag für Sie in Fra­ge kommt, aber im Ver­lauf der wei­te­ren Pro­jekt­pla­nung stellt sich die Fra­ge, auf wel­che Art und Wei­se Sie die Leis­tung abneh­men kön­nen? Unser Über­sichts­ar­ti­kel zeigt Ihnen, für wel­che EVB-IT-Ver­­­­­trä­­­ge die Abnah­me rele­vant ist, was “Abnah­me” im recht­li­chen Kon­text

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Ein Tipp zur Anwen­dung des EVB-IT Instan­d­hal­­tungs-Basis­­ver­­­trags

Nicht nur Soft­ware, auch Hard­ware muss gepflegt wer­den. Wird die­se Instand­hal­tung out­ges­our­ced, geschieht das regel­mä­ßig über einen EVB-IT Instand­hal­tungs­ver­trag. Aber wor­auf muss ich bei die­sem Ver­trag beson­ders ach­ten? Wir haben hier (schon ein­mal) einen wich­ti­gen Punkt für Sie her­aus­ge­ar­bei­tet: Bei einem Instand­hal­tungs­ver­trag sind die Service‑, Reak­­­ti­ons- und Wie­der­her­stel­lungs­zei­ten von­ein­an­der zu

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Ein Tipp zur Anwen­dung des EVB-IT Diens­t­­leis­­tungs-Basis­­ver­­­trags

Wor­auf muss ich bei der Anwen­dung des EVB-IT Diens­­t­­­leis­­­tungs-Basis­­­ver­­­­­trags ach­ten? Wir geben einen Pra­xis­tipp, der sowohl für Auf­trag­ge­ber als auch für Auf­trag­neh­mer inter­es­sant ist: Bei Dienst­leis­tun­gen gibt es grund­sätz­lich kei­ne klas­si­schen Män­gel­be­sei­ti­gungs­an­sprü­che wie im Werk­ver­trags­recht. Die­sem Pro­blem begeg­net Ziff. 11 der AGB: Hier­nach trifft den Auf­trag­neh­mer bei Schlecht­leis­tun­gen eine Nach­er­fül­lungs­pflicht.

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Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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