Der EVB-IT Cloudvertrag ist der neueste unter den EVB-IT Musterverträgen. Hier stellen wir eine der zahlreichen Besonderheit des EVB-IT Cloudvertrags heraus – die zahlreichen Mitwirkungsobliegenheiten − und zeigen auf, welchen Schluss Auftraggeber daraus ziehen können.
Ziff. 17 der AGB regelt die Mitwirkung des Auftraggebers. Aufgrund der geteilten Verantwortlichkeiten bei der Nutzung von Cloud-Leistungen („Shared Responsibility“) spielen die Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers bei den EVB-IT Cloud eine besondere Rolle.
So muss der Auftraggeber unter anderem angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung der Leistungen durch seine Nutzer gewährleisten. Der Auftraggeber ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass der Auftragnehmer die Systeme und Daten, die ihm im Zuge der Leistungserbringung zugänglich gemacht werden, auch nutzen darf.
Es handelt sich bei den Mitwirkungsleistungen lediglich um Obliegenheiten, nicht um Rechtspflichten. Das bedeutet, dass diese Mitwirkung rechtlich nicht eingefordert werden kann, sich an die Nichterfüllung aber Nachteile knüpfen – so führen durch Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers verursachte Ausfallzeiten gem. Ziff. 8.3 AGB nicht zu einer Minderung der Verfügbarkeit.
Die Vorgaben zur Mitwirkung dürften jedoch auch eine vertragliche Risikoverteilung zulasten des Auftraggebers enthalten. Etwaige Schäden, die auf einem Fehler aus diesem weiten Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, muss dieser dann alleine tragen. Der Auftragnehmer kann, sollte er von Dritten in Anspruch genommen werden, beim Auftraggeber Regress nehmen.
Wie Gerichte die Vorschriften im Einzelnen auslegen werden, bleibt freilich abzuwarten. Dennoch ist es nicht verkehrt, sich im Sinne der Risikominimierung bereits im Vorfeld zu vergegenwärtigen, wo etwaige Fallstricke versteckt liegen könnten. Bei einer umfassenden Risikoanalyse stehen Ihnen unsere spezialisierten Rechtsanwälte gerne zur Seite.
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
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