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OLG Düs­sel­dorf schärft § 108 GWB: För­der­mit­tel sind kein „tätig­keits­ge­stütz­ter Wert“

Das OLG Düs­sel­dorf ent­schied mit sei­nem Beschluss vom 22. Janu­ar 2025 (Az.: Verg 25/24), dass insti­tu­tio­nel­le und pro­jekt­be­zo­ge­ne För­der­mit­tel bei der Berech­nung der 80-Pro­zent-Schwel­le für eine Inhouse-Ver­ga­be nach § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB nicht berück­sich­tigt wer­den kön­nen, wenn sie kein Ent­gelt und kei­ne Kos­ten­er­stat­tung für über­tra­ge­ne Auf­ga­ben dar­stel­len. Eine Betrau­ung setzt vor­aus, dass der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber der kon­trol­lier­ten juris­ti­schen Per­son eine eige­ne Auf­ga­be durch einen erkenn­ba­ren und inhalt­lich fest­ge­leg­ten Akt zur Aus­füh­rung über­trägt. 

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt

Ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber beab­sich­tig­te, eine Rah­men­ver­ein­ba­rung über die Über­nah­me und Durch­füh­rung einer Pro­jekt­trä­ger­schaft für Auf­ga­ben der Res­sort­for­schung ohne vor­he­ri­gen Wett­be­werb an den Pro­jekt­trä­ger einer gemein­nüt­zi­gen For­schungs­ge­sell­schaft zu ver­ge­ben. Zur Begrün­dung berief er sich auf die Inhouse-Aus­nah­me nach § 108 Abs. 4 und 5 GWB. 

Die Gesell­schaft stand zu 90 Pro­zent im Eigen­tum des Bun­des und zu 10 Pro­zent im Eigen­tum des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len. Sie finan­zier­te sich über­wie­gend durch insti­tu­tio­nel­le Zuwen­dun­gen und pro­jekt­be­zo­ge­ne För­der­mit­tel ihrer bei­den öffent­li­chen Gesell­schaf­ter. Dane­ben erziel­te sie Ein­nah­men aus Pro­jekt­trä­ger­ver­trä­gen, die zuvor in wett­be­werb­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren ver­ge­ben wor­den waren. Ins­ge­samt stamm­ten nach ihrem Vor­trag mehr als 80 Pro­zent ihrer Mit­tel vom Bund und vom Land Nord­rhein-West­fa­len. 

Ein Unter­neh­men, das die betref­fen­den Pro­jekt­trä­ger­leis­tun­gen zuvor erbracht hat­te, rüg­te die geplan­te Direkt­ver­ga­be. Es mach­te unter ande­rem gel­tend, dass die For­schungs­ge­sell­schaft nicht mehr als 80 Pro­zent ihrer Tätig­kei­ten für Auf­ga­ben erbrin­ge, mit denen sie von ihren öffent­li­chen Gesell­schaf­tern betraut wor­den sei. Die För­der­mit­tel dürf­ten bei der Berech­nung nicht berück­sich­tigt wer­den, weil sie kein Ent­gelt für über­tra­ge­ne Auf­ga­ben dar­stell­ten. 

Die Ver­ga­be­kam­mer des Bun­des unter­sag­te die Direkt­ver­ga­be. Die dage­gen gerich­te­te sofor­ti­ge Beschwer­de der For­schungs­ge­sell­schaft wies das OLG Düs­sel­dorf zurück. Nach Auf­fas­sung des Gerichts schei­ter­te die Inhouse-Ver­ga­be jeden­falls am Tätig­keits- oder Wesent­lich­keits­kri­te­ri­um des § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Öffent­li­che Auf­trä­ge kön­nen unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 108 Abs. 4 GWB ohne Ver­ga­be­ver­fah­ren an eine gemein­sam kon­trol­lier­te juris­ti­sche Per­son ver­ge­ben wer­den. Dafür müs­sen meh­re­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein: Die betei­lig­ten öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber müs­sen über die juris­ti­sche Per­son eine ähn­li­che Kon­trol­le wie über ihre eige­nen Dienst­stel­len aus­üben, mehr als 80 Pro­zent ihrer Tätig­kei­ten müs­sen der Aus­füh­rung über­tra­ge­ner Auf­ga­ben die­nen und es darf grund­sätz­lich kei­ne direk­te pri­va­te Kapi­tal­be­tei­li­gung bestehen. 

Das OLG Düs­sel­dorf ließ offen, ob bereits das Kon­troll­kri­te­ri­um nicht erfüllt war. Bund und Land konn­ten nach Auf­fas­sung des Gerichts zwar gemein­sam einen aus­schlag­ge­ben­den Ein­fluss auf die stra­te­gi­schen Zie­le und wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen der For­schungs­ge­sell­schaft aus­üben. Zwei­fel bestan­den jedoch dar­an, ob die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Zusam­men­set­zung der beschluss­fas­sen­den Orga­ne erfüllt waren. Eine abschlie­ßen­de Ent­schei­dung war nicht erfor­der­lich, weil die Direkt­ver­ga­be jeden­falls an der 80-Pro­zent-Schwel­le schei­ter­te. 

Für die Berech­nung die­ser Schwel­le sind nach § 108 Abs. 7 GWB grund­sätz­lich der durch­schnitt­li­che Gesamt­um­satz der letz­ten drei Jah­re oder ein ande­rer geeig­ne­ter tätig­keits­ge­stütz­ter Wert her­an­zu­zie­hen. Berück­sich­tigt wer­den dür­fen jedoch nur Wer­te, die auf Tätig­kei­ten beru­hen, mit denen die juris­ti­sche Per­son von den kon­trol­lie­ren­den öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern betraut wor­den ist. 

Eine sol­che Betrau­ung liegt nach der Ent­schei­dung nur vor, wenn ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber eine eige­ne, bis­lang in sei­nen Auf­ga­ben­be­reich fal­len­de Auf­ga­be auf die kon­trol­lier­te juris­ti­sche Per­son über­trägt. Die Über­tra­gung muss durch einen erkenn­ba­ren und inhalt­lich fest­ge­leg­ten Akt erfol­gen. Ein Hoheits­akt oder ein Ver­trag ist dafür nicht zwin­gend erfor­der­lich. Die all­ge­mei­ne Fest­le­gung eines Tätig­keits­fel­des im Gesell­schafts­ver­trag genügt jedoch nicht. Der Gesell­schafts­zweck eröff­ne­te der For­schungs­ge­sell­schaft ledig­lich die Mög­lich­keit, wis­sen­schaft­lich tätig zu wer­den, ohne ihr eine kon­kre­te staat­li­che Auf­ga­be zur Aus­füh­rung zu über­tra­gen. 

Auch die Zuwen­dungs­be­schei­de bewer­te­te das OLG Düs­sel­dorf nicht als Betrau­ungs­ak­te. Mit einer insti­tu­tio­nel­len oder pro­jekt­be­zo­ge­nen För­de­rung unter­stützt der Zuwen­dungs­ge­ber eine Tätig­keit des Zuwen­dungs­emp­fän­gers. Er über­trägt ihm aber nicht ohne Wei­te­res eine eige­ne Auf­ga­be. Im vor­lie­gen­den Fall bestimm­te die For­schungs­ge­sell­schaft selbst Inhalt und Umfang ihrer For­schung und bean­trag­te hier­für För­der­mit­tel. Aus den Zuwen­dungs­be­schei­den ergab sich zudem kei­ne selbst­stän­dig durch­setz­ba­re Ver­pflich­tung, einen bestimm­ten Erfolg für den Zuwen­dungs­ge­ber her­bei­zu­füh­ren. Bei einer Nicht­durch­füh­rung muss­ten ledig­lich bereits erhal­te­ne För­der­mit­tel zurück­ge­zahlt wer­den. 

Das Gericht unter­schied damit deut­lich zwi­schen der För­de­rung einer frem­den Tätig­keit und der Über­tra­gung einer eige­nen Auf­ga­be. Die staat­li­che För­de­rung von Wis­sen­schaft und For­schung macht die geför­der­te For­schung nicht selbst zu einer staat­li­chen Auf­ga­be. Kon­kre­te For­schungs­auf­trä­ge kön­nen zwar als über­tra­ge­ne Auf­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Hier­zu fehl­te es im ent­schie­de­nen Fall jedoch an aus­rei­chen­dem Vor­trag. 

Da die insti­tu­tio­nel­len und pro­jekt­be­zo­ge­nen För­der­mit­tel mehr als die Hälf­te der ange­ge­be­nen Ein­nah­men aus­mach­ten, wur­de die erfor­der­li­che 80-Pro­zent-Schwel­le ohne ihre Berück­sich­ti­gung nicht erreicht. Die geplan­te Direkt­ver­ga­be konn­te daher nicht auf die Inhouse-Aus­nah­me gestützt wer­den. 

Die Ent­schei­dung zeigt, dass die Vor­aus­set­zun­gen einer Inhouse-Ver­ga­be von den Nach­prü­fungs­in­stan­zen streng geprüft wer­den. Eine mehr­heit­lich öffent­li­che Betei­li­gung und eine über­wie­gen­de Finan­zie­rung durch öffent­li­che Mit­tel rei­chen nicht aus. Als Aus­nah­me vom Ver­ga­be­recht ist die Inhouse-Ver­ga­be eng aus­zu­le­gen. Wer För­der­mit­tel ohne wei­te­re Prü­fung in die Berech­nung der 80-Pro­zent-Schwel­le ein­be­zieht, setzt die geplan­te Direkt­ver­ga­be einem erheb­li­chen Nach­prü­fungs­ri­si­ko aus. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Prü­fen Sie sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen des § 108 GWB getrennt. Eine öffent­li­che Betei­li­gung oder eine gesell­schafts­recht­li­che Kon­trol­le genügt für eine Inhouse-Ver­ga­be nicht. 
  • Ermit­teln Sie die 80-Pro­zent-Schwel­le anhand des durch­schnitt­li­chen Gesamt­um­sat­zes der letz­ten drei Jah­re oder eines ande­ren geeig­ne­ten tätig­keits­ge­stütz­ten Werts gemäß § 108 Abs. 7 GWB. 
  • Berück­sich­ti­gen Sie nur Tätig­kei­ten, die der Aus­füh­rung von Auf­ga­ben die­nen, mit denen die kon­trol­lier­te juris­ti­sche Per­son tat­säch­lich betraut wur­de. 
  • Bezie­hen Sie insti­tu­tio­nel­le und pro­jekt­be­zo­ge­ne För­der­mit­tel nicht allein des­halb in die Berech­nung ein, weil sie von den kon­trol­lie­ren­den öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern stam­men. 
  • Unter­schei­den Sie sorg­fäl­tig zwi­schen der För­de­rung einer frem­den Tätig­keit und der Über­tra­gung einer eige­nen Auf­ga­be. Ent­schei­dend ist nicht die Her­kunft der Mit­tel, son­dern die zugrun­de lie­gen­de Tätig­keit. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger

  • Prü­fen Sie bei einer ange­kün­dig­ten Inhouse-Ver­ga­be, ob sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen des § 108 GWB tat­säch­lich erfüllt sind. 
  • Hin­ter­fra­gen Sie ins­be­son­de­re, auf wel­cher Grund­la­ge der Auf­trag­ge­ber die 80-Pro­zent-Schwel­le berech­net hat. 
  • Ach­ten Sie dar­auf, ob insti­tu­tio­nel­le Zuwen­dun­gen oder pro­jekt­be­zo­ge­ne För­der­mit­tel als Umsatz oder tätig­keits­ge­stütz­ter Wert berück­sich­tigt wur­den. 
  • Prü­fen Sie, ob den ein­be­zo­ge­nen Tätig­kei­ten eine kon­kre­te Über­tra­gung eige­ner Auf­ga­ben des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers zugrun­de liegt. 
  • Eine all­ge­mei­ne Auf­ga­ben­be­schrei­bung im Gesell­schafts­ver­trag oder die För­de­rung einer selbst gewähl­ten Tätig­keit genügt grund­sätz­lich nicht als Betrau­ung. 
  • Legen Sie als poten­zi­el­ler Bie­ter kon­kret dar, dass Sie an dem Auf­trag inter­es­siert und zur Leis­tungs­er­brin­gung in der Lage sind. Bei einer beab­sich­tig­ten Direkt­ver­ga­be ist ein eige­nes Ange­bot regel­mä­ßig nicht mög­lich. 
  • Rügen Sie eine aus Ihrer Sicht unzu­läs­si­ge Direkt­ver­ga­be recht­zei­tig und benen­nen Sie kon­kret, wel­che Vor­aus­set­zung der Inhouse-Aus­nah­me nicht erfüllt ist. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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