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Das neue Bun­des­ta­rif­treue­ge­setz (BTTG) im Über­blick: Blei­ben Sie sich (tarif-) treu!

Seit dem 1. Mai 2026 gilt das Bun­des­ta­rif­treue­ge­setz. Es führt eine Tarif­treu­e­re­ge­lung für öffent­li­che Auf­trä­ge und Kon­zes­sio­nen des Bun­des ein.  
Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber und Unter­neh­men erge­ben sich dar­aus neue Anfor­de­run­gen an die Ver­ga­be­un­ter­la­gen, die Auf­trags­aus­füh­rung und die Doku­men­ta­ti­on der Arbeits­be­din­gun­gen.  

In unse­rem Video erläu­tert Dani­el Schöl­zel, Rechts­an­walt bei aban­te, die wesent­li­chen Rege­lun­gen und ord­net ihre prak­ti­schen Aus­wir­kun­gen ein.
Im Mit­tel­punkt ste­hen die Auf­ga­ben der neu­en Prüf­stel­le Bun­des­ta­rif­treue, die Abgren­zung zu bestehen­den Kon­troll­struk­tu­ren, die ver­schie­de­nen Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten und das Ver­hält­nis zu wei­te­ren Tarif­treu­e­re­ge­lun­gen.

Unser Video zum Bei­trag:

Ziel und Anwen­dungs­be­reich des Bun­des­ta­rif­treue­ge­set­zes 

Das Bun­des­ta­rif­treue­ge­setz soll tarif­ge­bun­de­ne Unter­neh­men im Wett­be­werb um öffent­li­che Auf­trä­ge stär­ken. Unter­neh­men sol­len öffent­li­che Auf­trä­ge nicht allein des­halb güns­ti­ger anbie­ten kön­nen, weil sie ihren Arbeit­neh­mern nied­ri­ge­re Arbeits­be­din­gun­gen gewäh­ren als tarif­ge­bun­de­ne Wett­be­wer­ber.  

Das Gesetz gilt grund­sätz­lich für öffent­li­che Bau- und Dienst­leis­tungs­auf­trä­ge sowie Kon­zes­sio­nen des Bun­des ab einem geschätz­ten Auf­trags- oder Ver­trags­wert von 50.000 Euro ohne Umsatz­steu­er. Erfasst wer­den Leis­tun­gen, die inner­halb Deutsch­lands erbracht wer­den. Ver­ga­be­ver­fah­ren, die bis zum 1. Mai 2026 ein­ge­lei­tet wur­den, blei­ben nach der Über­gangs­re­ge­lung des § 16 BTTG unbe­rührt.  

Bun­des­auf­trag­ge­ber müs­sen dem Auf­trag­neh­mer als Aus­füh­rungs­be­din­gung ver­bind­lich vor­ge­ben, dass er den bei der Leis­tungs­er­brin­gung ein­ge­setz­ten Arbeit­neh­mern min­des­tens die jeweils fest­ge­setz­ten Arbeits­be­din­gun­gen gewährt. Wel­che Arbeits­be­din­gun­gen gel­ten, wird nach § 5 BTTG durch Rechts­ver­ord­nun­gen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les bestimmt. Erfasst wer­den kön­nen ins­be­son­de­re die Ent­loh­nung, der bezahl­te Min­dest­jah­res­ur­laub sowie Vor­ga­ben zu Höchst­ar­beits­zei­ten, Min­destru­he­zei­ten und Ruhe­pau­sen.  

Die Prüf­stel­le Bun­des­ta­rif­treue 

Eine zen­tra­le Rol­le bei der Umset­zung über­nimmt die Prüf­stel­le Bun­des­ta­rif­treue. Sie wird nach § 8 Absatz 1 BTTG bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Knapp­schaft-Bahn-See ein­ge­rich­tet. Die mit der Prüf­stel­le ver­bun­de­nen Kos­ten wer­den vom Bund erstat­tet.  

Die Prüf­stel­le kon­trol­liert die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben, wenn hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te für einen Ver­stoß vor­lie­gen. Sol­che Anhalts­punk­te kön­nen sich ins­be­son­de­re aus Hin­wei­sen von Arbeit­neh­mern oder sons­ti­gen Drit­ten erge­ben. Auch Bun­des­auf­trag­ge­ber sind ver­pflich­tet, ihnen bekannt gewor­de­ne Anhalts­punk­te unver­züg­lich an die Prüf­stel­le wei­ter­zu­ge­ben.  

Die Kon­trol­len erfol­gen damit anlass­be­zo­gen. Die Bun­des­auf­trag­ge­ber müs­sen der Prüf­stel­le die für eine Kon­trol­le erfor­der­li­chen Ver­ga­be­un­ter­la­gen über­mit­teln. Nach Abschluss der Kon­trol­le infor­miert die Prüf­stel­le den jewei­li­gen Bun­des­auf­trag­ge­ber über das Ergeb­nis und spricht eine Hand­lungs­emp­feh­lung aus. 

Ver­hält­nis zu den Kon­trol­len der Zoll­ver­wal­tung 

Im Video greift Dani­el Schöl­zel auch die Fra­ge auf, wes­halb für die Kon­trol­le der Bun­des­ta­rif­treue eine neue Prüf­stel­le geschaf­fen wur­de. Die Zoll­ver­wal­tung ver­fügt bereits über Struk­tu­ren und Erfah­run­gen bei der Kon­trol­le arbeits­recht­li­cher Vor­ga­ben. Nach § 14 MiLoG sind die Behör­den der Zoll­ver­wal­tung ins­be­son­de­re für die Prü­fung der Ein­hal­tung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns zustän­dig.  

Das Bun­des­ta­rif­treue­ge­setz begrün­det dane­ben eine eigen­stän­di­ge Zustän­dig­keit. Wäh­rend die Zoll­ver­wal­tung wei­ter­hin die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Min­dest­ar­beits­be­din­gun­gen kon­trol­liert, kon­zen­triert sich die Prüf­stel­le Bun­des­ta­rif­treue auf die beson­de­ren Pflich­ten aus dem BTTG und den hier­zu erlas­se­nen Rechts­ver­ord­nun­gen. 

Die eigen­stän­di­ge Prüf­stel­le ermög­licht eine Spe­zia­li­sie­rung auf die Beson­der­hei­ten der öffent­li­chen Auf­trags­ver­ga­be. Zugleich ent­ste­hen neue Schnitt­stel­len zwi­schen Auf­trag­ge­bern, Auf­trag­neh­mern, Prüf­stel­le und wei­te­ren Behör­den. Für die prak­ti­sche Umset­zung wird es des­halb auf eine kla­re Abgren­zung der Zustän­dig­kei­ten und einen funk­tio­nie­ren­den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ankom­men. 

Nach­weis- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten 

Nach § 9 BTTG müs­sen Auf­trag­neh­mer durch geeig­ne­te Unter­la­gen doku­men­tie­ren, dass sie ihr Tarif­treue­ver­spre­chen ein­hal­ten. Auf Anfor­de­rung sind die­se Unter­la­gen der Prüf­stel­le Bun­des­ta­rif­treue vor­zu­le­gen. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann der Nach­weis durch ein Zer­ti­fi­kat einer geeig­ne­ten Prä­qua­li­fi­zie­rungs­stel­le erleich­tert wer­den.  

Die Pflich­ten beschrän­ken sich nicht auf den unmit­tel­ba­ren Auf­trag­neh­mer. Die­ser muss auch von sei­nen Nach­un­ter­neh­mern und den ein­ge­setz­ten Ver­lei­hern ver­lan­gen, die maß­geb­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen ein­zu­hal­ten. Der Auf­trag­neh­mer muss die Ein­hal­tung zudem durch geeig­ne­te Maß­nah­men sicher­stel­len. 

Für Unter­neh­men emp­fiehlt es sich des­halb, die erfor­der­li­chen Nach­wei­se früh­zei­tig in die inter­nen Abläu­fe zu inte­grie­ren. Dabei soll­ten ins­be­son­de­re die Per­so­nal­ver­wal­tung, die Lohn­buch­hal­tung, das Ver­trags­ma­nage­ment und die für öffent­li­che Auf­trä­ge zustän­di­gen Mit­ar­bei­ter zusam­men­ar­bei­ten. 

Meh­re­re Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten 

Ein wei­te­rer Schwer­punkt des Vide­os ist die Ver­tei­lung mög­li­cher Rechts­strei­tig­kei­ten auf unter­schied­li­che Ver­fah­ren. Die Prüf­stel­le kann einen erheb­li­chen Ver­stoß nach § 13 BTTG durch Ver­wal­tungs­akt fest­stel­len. Vor einer Anfech­tungs­kla­ge ist grund­sätz­lich ein Wider­spruchs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren.  

Dane­ben kön­nen Arbeit­neh­mer ihre Ansprü­che auf die ver­bind­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen vor den Arbeits­ge­rich­ten gel­tend machen. Das Gesetz sieht außer­dem ver­trag­li­che Kon­se­quen­zen vor. Bun­des­auf­trag­ge­ber sol­len ins­be­son­de­re eine ange­mes­se­ne Ver­trags­stra­fe sowie ein Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung ver­ein­ba­ren. Ein unan­fecht­bar fest­ge­stell­ter Ver­stoß kann unter Beach­tung des Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­sat­zes zudem zum Aus­schluss von Ver­ga­be­ver­fah­ren füh­ren.  

Damit kön­nen arbeits­recht­li­che, ver­wal­tungs­recht­li­che, zivil­recht­li­che und ver­ga­be­recht­li­che Fra­gen zusam­men­tref­fen. Die­se Auf­tei­lung ermög­licht eine dif­fe­ren­zier­te recht­li­che Prü­fung, ver­langt von Auf­trag­ge­bern und Unter­neh­men aber auch eine sorg­fäl­ti­ge Koor­di­na­ti­on. Mög­li­che Ver­stö­ße soll­ten daher ein­heit­lich doku­men­tiert und ver­schie­de­ne Ver­fah­ren zen­tral gesteu­ert wer­den. 

Ver­hält­nis zu den Tarif­treu­e­re­ge­lun­gen der Län­der 

Neben dem Bund ver­fü­gen zahl­rei­che Län­der über eige­ne Tarif­treue- und Ver­ga­be­ge­set­ze. Das BTTG ersetzt die­se lan­des­recht­li­chen Rege­lun­gen nicht. Wel­che Vor­ga­ben anzu­wen­den sind, rich­tet sich ins­be­son­de­re danach, ob der Bund oder ein Land für die jewei­li­ge Ver­ga­be ver­ant­wort­lich ist. 

Für Unter­neh­men, die sich bun­des­weit an öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren betei­li­gen, bleibt es des­halb wich­tig, die jeweils ein­schlä­gi­ge Rechts­grund­la­ge zu bestim­men. Unter­schie­de kön­nen ins­be­son­de­re beim Anwen­dungs­be­reich, bei den maß­geb­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen sowie bei den Nach­weis- und Kon­troll­pflich­ten bestehen. 

Wie Dani­el Schöl­zel im Video erläu­tert, kann das Neben­ein­an­der ver­schie­de­ner Rege­lun­gen die Rechts­an­wen­dung anspruchs­vol­ler machen. Ent­schei­dend sind des­halb trans­pa­ren­te Ver­ga­be­un­ter­la­gen und eine mög­lichst ein­deu­ti­ge Zuord­nung der jeweils gel­ten­den Anfor­de­run­gen. 

Was öffent­li­che Auf­trag­ge­ber beach­ten soll­ten 

Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber des Bun­des soll­ten prü­fen, ob ihre Ver­ga­be­un­ter­la­gen und Ver­trags­mus­ter die Vor­ga­ben des BTTG voll­stän­dig abbil­den. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re: 

  • das Tarif­treue­ver­spre­chen als Aus­füh­rungs­be­din­gung, 
  • die Anfor­de­run­gen an Nach­wei­se und Doku­men­ta­ti­on, 
  • Rege­lun­gen für Nach­un­ter­neh­mer und Ver­lei­her, 
  • Kon­troll- und Vor­la­ge­pflich­ten, 
  • Ver­trags­stra­fen und Kün­di­gungs­rech­te sowie 
  • inter­ne Pro­zes­se für den Umgang mit Hin­wei­sen auf mög­li­che Ver­stö­ße. 

Dar­über hin­aus soll­te fest­ge­legt wer­den, wel­che Stel­le inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on für die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Prüf­stel­le Bun­des­ta­rif­treue ver­ant­wort­lich ist. 

Was Unter­neh­men beach­ten soll­ten 

Unter­neh­men soll­ten für jeden öffent­li­chen Auf­trag prü­fen, wel­che ver­bind­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen gel­ten und wel­che Arbeit­neh­mer bei der Leis­tungs­er­brin­gung ein­ge­setzt wer­den. Auch die Ein­bin­dung von Nach­un­ter­neh­mern und Ver­lei­hern soll­te früh­zei­tig berück­sich­tigt wer­den. 

Sinn­voll sind ins­be­son­de­re klar gere­gel­te Doku­men­ta­ti­ons­pro­zes­se, ange­pass­te Nach­un­ter­neh­mer­ver­trä­ge und ein­deu­ti­ge inter­ne Zustän­dig­kei­ten. Auf die­se Wei­se kön­nen Unter­neh­men ihre gesetz­li­chen Pflich­ten erfül­len und zugleich kurz­fris­tig auf Anfra­gen der Prüf­stel­le reagie­ren. 

Fazit 

Das Bun­des­ta­rif­treue­ge­setz ergänzt das Ver­ga­be­recht des Bun­des um ver­bind­li­che Vor­ga­ben zu tarif­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen. Die Prüf­stel­le Bun­des­ta­rif­treue über­nimmt dabei eine zen­tra­le Kon­troll- und Koor­di­nie­rungs­funk­ti­on. 

Für die prak­ti­sche Umset­zung sind trans­pa­ren­te Ver­ga­be­un­ter­la­gen, voll­stän­di­ge Nach­wei­se und abge­stimm­te inter­ne Pro­zes­se ent­schei­dend. Zugleich soll­ten Auf­trag­ge­ber und Unter­neh­men die unter­schied­li­chen Zustän­dig­kei­ten und Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten im Blick behal­ten. 

Im Video gibt Dani­el Schöl­zel einen kom­pak­ten Über­blick über die Neu­re­ge­lun­gen und zeigt, wel­che Fra­gen für die Ver­ga­be­pra­xis beson­ders rele­vant sind. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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