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Okto­ber­fest 2026 – Kein Bier ohne Wett­be­werb? Stand­platz­ver­ga­be für gas­tro­no­mi­sche Groß­be­trie­be und Pri­mär­rechts­schutz nach § 173 GWB a.F. 

Das Baye­ri­sche Obers­te Lan­des­ge­richt ent­schied mit sei­nem Beschluss vom 18. Juni 2026 (Az.: Verg 5/26), dass die auf­schie­ben­de Wir­kung einer sofor­ti­gen Beschwer­de nicht ver­län­gert wer­den muss, wenn der Antrag­stel­ler selbst bei einem Erfolg in der Haupt­sa­che kei­ne rea­lis­ti­sche Chan­ce mehr hat, die Kon­zes­si­on recht­zei­tig zu erhal­ten.

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung: 

Sach­ver­halt

Die Stadt Mün­chen ver­an­stal­tet das Okto­ber­fest und lässt dort 14 gas­tro­no­mi­sche Groß­be­trie­be zu. Die Aus­wahl der Betrei­ber erfolgt anhand eines vom Stadt­rat beschlos­se­nen Bewer­tungs­sys­tems. Ein förm­li­ches Ver­ga­be­ver­fah­ren nach dem vier­ten Teil des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen war für die Stand­platz­ver­ga­be nicht vor­ge­se­hen. 

Eine Münch­ner Gas­tro­no­min hat­te sich Ende 2025 um zwei Stand­plät­ze für das Okto­ber­fest 2026 bewor­ben. Nach­dem sie für kei­nen die­ser Stand­plät­ze vor­ge­se­hen wor­den war, rüg­te sie das Vor­ge­hen der Stadt. Nach ihrer Auf­fas­sung han­del­te es sich bei den Zulas­sungs­ver­trä­gen um Dienst­leis­tungs­kon­zes­sio­nen im Sin­ne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Wegen der zu erwar­ten­den Umsät­ze hät­ten die Stand­plät­ze daher nach den Vor­schrif­ten des GWB und der Kon­zes­si­ons­ver­ga­be­ver­ord­nung euro­pa­weit aus­ge­schrie­ben wer­den müs­sen. 

Die Stadt Mün­chen wies die Rüge zurück. Sie ver­trat die Auf­fas­sung, dass kei­ne aus­schrei­bungs­pflich­ti­ge Dienst­leis­tungs­kon­zes­si­on vor­lie­ge. Die Gas­tro­no­min stell­te dar­auf­hin einen Nach­prü­fungs­an­trag bei der Ver­ga­be­kam­mer Süd­bay­ern. Die­se ver­warf den Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2026 als unzu­läs­sig, weil sie die Zulas­sung der gas­tro­no­mi­schen Groß­be­trie­be nicht als Ver­ga­be einer Dienst­leis­tungs­kon­zes­si­on ein­stuf­te. 

Gegen die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer leg­te die Gas­tro­no­min sofor­ti­ge Beschwer­de beim Baye­ri­schen Obers­ten Lan­des­ge­richt ein. Zusätz­lich bean­trag­te sie, die auf­schie­ben­de Wir­kung ihrer Beschwer­de zu ver­län­gern. Damit woll­te sie ver­hin­dern, dass die Stadt die Zulas­sungs­ver­trä­ge vor der Ent­schei­dung über die Beschwer­de abschließt. 

Wäh­rend­des­sen rück­te der Beginn des Okto­ber­fes­tes näher. Der Auf­bau der gro­ßen Fest­hal­len soll­te bereits Ende Juni 2026 begin­nen. Das Okto­ber­fest selbst beginnt am 19. Sep­tem­ber 2026. Damit stell­te sich die Fra­ge, ob über­haupt noch genü­gend Zeit für ein euro­pa­wei­tes Ver­ga­be­ver­fah­ren und den anschlie­ßen­den Auf­bau einer Fest­hal­le ver­blieb. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Kei­ne rea­lis­ti­sche Zuschlags­chan­ce trotz mög­li­chem Ver­ga­be­ver­stoß 

Das Baye­ri­sche Obers­te Lan­des­ge­richt lehn­te eine Ver­län­ge­rung der auf­schie­ben­den Wir­kung ab. Ob die Stand­platz­ver­ga­be tat­säch­lich als Dienst­leis­tungs­kon­zes­si­on euro­pa­weit hät­te aus­ge­schrie­ben wer­den müs­sen, ließ das Gericht aus­drück­lich offen. Es unter­stell­te für sei­ne Ent­schei­dung sogar zuguns­ten der Antrag­stel­le­rin, dass ihre sofor­ti­ge Beschwer­de erfolg­reich sein könn­te. 

Ent­schei­dend war jedoch, dass die Antrag­stel­le­rin ihr eigent­li­ches Rechts­schutz­ziel für das Okto­ber­fest 2026 nicht mehr errei­chen konn­te. Nach der für den Beschluss maß­geb­li­chen Fas­sung des § 173 Abs. 2 GWB waren bei der Ent­schei­dung über die Ver­län­ge­rung der auf­schie­ben­den Wir­kung ins­be­son­de­re die Erfolgs­aus­sich­ten der Beschwer­de, das Inter­es­se an einem zügi­gen Abschluss des Ver­fah­rens und die tat­säch­li­chen Aus­sich­ten der Antrag­stel­le­rin auf den Erhalt der Kon­zes­si­on zu berück­sich­ti­gen. 

Nach Auf­fas­sung des Gerichts war es zeit­lich aus­ge­schlos­sen, vor Beginn des Okto­ber­fes­tes noch ein voll­stän­di­ges euro­pa­wei­tes Kon­zes­si­ons­ver­ga­be­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren. Erfor­der­lich gewe­sen wären unter ande­rem eine euro­pa­wei­te Bekannt­ma­chung, eine Ange­bots­frist von min­des­tens 30 Tagen, die Prü­fung und Wer­tung der Ange­bo­te sowie die Ein­hal­tung der War­te­frist nach § 134 GWB. Erst anschlie­ßend hät­te der aus­ge­wähl­te Betrei­ber mit dem Auf­bau der Fest­hal­le begin­nen kön­nen. 

Die Antrag­stel­le­rin hat­te damit selbst bei einem Erfolg ihrer Beschwer­de kei­ne rea­lis­ti­sche Mög­lich­keit mehr, einen der Stand­plät­ze für das Okto­ber­fest 2026 zu erhal­ten. Eine Ver­län­ge­rung der auf­schie­ben­den Wir­kung hät­te ledig­lich dazu geführt, dass die bei­den Flä­chen vor­erst nicht ver­ge­ben und mög­li­cher­wei­se nicht bewirt­schaf­tet wor­den wären. 

Das ver­ga­be­recht­li­che Nach­prü­fungs­ver­fah­ren dient nach der Ent­schei­dung nicht einer all­ge­mei­nen Kon­trol­le der Recht­mä­ßig­keit. Es soll dem Antrag­stel­ler viel­mehr ermög­li­chen, den Auf­trag oder die Kon­zes­si­on selbst zu erhal­ten. Kann die­ses Ziel objek­tiv nicht mehr erreicht wer­den, kann das Inter­es­se der All­ge­mein­heit an einer recht­zei­ti­gen Ver­ga­be über­wie­gen. 

Kei­ne Dring­lich­keits­aus­nah­me bei Kon­zes­si­ons­ver­ga­ben 

Eine kurz­fris­ti­ge Ver­ga­be mit ver­kürz­ten Fris­ten kam eben­falls nicht in Betracht. Das Gericht stell­te klar, dass die in der Kon­zes­si­ons­ver­ga­be­ver­ord­nung gere­gel­ten Aus­nah­men von der Pflicht zur Kon­zes­si­ons­be­kannt­ma­chung abschlie­ßend sind. Die für öffent­li­che Auf­trä­ge vor­ge­se­he­ne Dring­lich­keits­aus­nah­me des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann nicht auf Kon­zes­si­ons­ver­ga­ben über­tra­gen wer­den. 

Ob die Zulas­sungs­ver­trä­ge für die gas­tro­no­mi­schen Groß­be­trie­be tat­säch­lich Dienst­leis­tungs­kon­zes­sio­nen sind, ist mit dem Beschluss noch nicht ent­schie­den. Gegen­stand war aus­schließ­lich die Ver­län­ge­rung der auf­schie­ben­den Wir­kung. Der Beschluss erging zudem auf Grund­la­ge der sei­ner­zeit gel­ten­den Fas­sung des § 173 GWB. Wie im Lin­ke­dIn Live erläu­tert, hat sich die Rechts­la­ge zum 1. Juli 2026 geän­dert.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Recht­li­che Ein­ord­nung früh­zei­tig vor­neh­men: Bereits zu Beginn der Pla­nung soll­te geprüft wer­den, ob eine Aus­wahl­ent­schei­dung als öffent­li­cher Auf­trag oder als Dienst­leis­tungs­kon­zes­si­on nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB ein­zu­stu­fen sein könn­te. 
  • Aus­rei­chen­de Ver­fah­rens­zeit ein­pla­nen: Der Zeit­plan soll­te die Bekannt­ma­chung, die gesetz­li­chen Teil­nah­me- und Ange­bots­fris­ten, die Prü­fung und Wer­tung der Ange­bo­te sowie die War­te­frist nach § 134 GWB berück­sich­ti­gen. 
  • Umset­zungs­fris­ten ein­be­zie­hen: Bei Ver­an­stal­tun­gen und ande­ren ter­min­ge­bun­de­nen Leis­tun­gen müs­sen auch Auf­bau­zei­ten, Geneh­mi­gun­gen, Sicher­heits­kon­zep­te und orga­ni­sa­to­ri­sche Abhän­gig­kei­ten in die Pla­nung auf­ge­nom­men wer­den. 
  • Ein Bewer­tungs­sys­tem ersetzt kein Ver­ga­be­ver­fah­ren: Ein trans­pa­ren­tes und vom zustän­di­gen Gre­mi­um beschlos­se­nes Bewer­tungs­sys­tem genügt nicht, wenn der Vor­gang nach dem GWB und der Kon­zes­si­ons­ver­ga­be­ver­ord­nung euro­pa­weit aus­ge­schrie­ben wer­den muss. 
  • Nicht auf eine Dring­lich­keits­ver­ga­be ver­trau­en: Die für öffent­li­che Auf­trä­ge gel­ten­de Dring­lich­keits­aus­nah­me des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist nach der Ent­schei­dung nicht auf Kon­zes­si­ons­ver­ga­ben über­trag­bar. 
  • Aktu­el­le Rechts­la­ge beach­ten: Da der Beschluss zur frü­he­ren Fas­sung des § 173 GWB ergan­gen ist, muss bei aktu­el­len Ver­fah­ren geprüft wer­den, wel­che Rechts­schutz­wir­kun­gen nach der seit dem 1. Juli 2026 gel­ten­den Rege­lung bestehen. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Aus­wahl­ver­fah­ren früh­zei­tig unter­su­chen: Unter­neh­men soll­ten bereits bei Ver­öf­fent­li­chung oder Bekannt­wer­den eines Aus­wahl­ver­fah­rens prü­fen, ob die Ver­ga­be­vor­schrif­ten des GWB und der Kon­zes­si­ons­ver­ga­be­ver­ord­nung anwend­bar sein könn­ten. 
  • Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ße recht­zei­tig rügen: Wer ein feh­ler­haf­tes Ver­fah­ren ver­mu­tet, soll­te sei­ne Ein­wän­de früh­zei­tig und prä­zi­se gegen­über der zustän­di­gen Stel­le erhe­ben. 
  • Das eige­ne Rechts­schutz­ziel kon­kret dar­le­gen: Für den vor­läu­fi­gen Rechts­schutz genügt nicht allein das Inter­es­se, den Ver­trags­schluss mit einem Wett­be­wer­ber zu ver­hin­dern. Ent­schei­dend ist, ob eine rea­lis­ti­sche Aus­sicht auf den Erhalt des Auf­trags oder der Kon­zes­si­on besteht. 
  • Logis­ti­sche Abhän­gig­kei­ten berück­sich­ti­gen: Bei Ver­an­stal­tun­gen, Bau­leis­tun­gen und ande­ren ter­min­ge­bun­de­nen Vor­ha­ben kön­nen Auf­bau­ket­ten, Sicher­heits­an­for­de­run­gen und fes­te Leis­tungs­zeit­punk­te die Chan­cen des Pri­mär­rechts­schut­zes erheb­lich beein­flus­sen. 
  • Aktu­el­le Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten prü­fen: Wegen der Ände­rung des § 173 GWB zum 1. Juli 2026 soll­te unmit­tel­bar geklärt wer­den, ob und wie ein Ver­trags­schluss wäh­rend des Beschwer­de­ver­fah­rens noch ver­hin­dert wer­den kann. 
  • Mög­li­che Ansprü­che doku­men­tie­ren: Kann der Ver­trags­schluss nicht mehr gestoppt wer­den, soll­ten Unter­neh­men ihre Betei­li­gungs­chan­cen, Auf­wen­dun­gen und mög­li­chen wirt­schaft­li­chen Nach­tei­le sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren, um einen spä­te­ren Sekun­där­rechts­schutz prü­fen zu kön­nen. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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