Vergaberechtslexikon
Ausschlussgründe
Was bedeuten Ausschlussgründe?
Ausschlussgründe sind die Gründe, aus denen heraus Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können oder müssen. Gemäß den Bestimmungen der §§ 123, 124 GWB gibt es sowohl verpflichtende als auch fakultative Ausschlussgründe. Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte finden sich entsprechende Regelungen, die jedoch teilweise Modifikationen gegenüber §§ 123, 124 GWB aufweisen. Ausschlussgründe ergänzen die Eignungsprüfung. Sie betreffen die Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters.
Zwingende Ausschlussgründe
Zwingende Ausschlussgründe sind Gründe, bei denen der Auftraggeber keinen Ermessensspielraum hat.
Solche Gründe liegen gemäß § 123 GWB unter anderem vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen rechtskräftig eine Geldbuße gemäß § 30 OWiG festgesetzt wurde wegen Straftaten wie der Bildung krimineller Vereinigungen oder des Betrugs gegen Haushalte der Europäischen Union. Der genaue Katalog findet sich in § 123 Abs. 1 GWB. Von einem Ausschluss kann nur abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.
Ebenso muss ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Anders liegt der Fall, wenn das Unternehmen die Zahlungen ausgeglichen hat oder sich zur umfassenden Zahlung (u.a. einschließlich Säumnis- und Strafzuschlägen) verpflichtet hat. Von einem Ausschluss kann nur abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre (vgl. § 123 Abs. 5 GWB).
Fakultative Ausschlussgründe
Die Entscheidung über die Anwendung der fakultativen Ausschlussgründe (§ 124 GWB) liegt im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Dabei muss er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen und in jedem Einzelfall eine Entscheidung treffen. Dabei werden die Schwere des Fehlverhaltens, die Maßnahmen des Bieters zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens und gegebenenfalls die Kompensation bereits entstandener Schäden berücksichtigt. Es handelt sich um eine Prognose, ob das Unternehmen trotz des Vorliegens eines fakultativen Ausschlussgrundes den öffentlichen Auftrag in Zukunft gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführen wird.
Der Katalog des § 124 Abs. 1 GWB umfasst – kurz gefasst – unter anderem:
- Nachweislicher Verstoß gegen geltende umwelt‑, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen
- Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz
- Schwere Verfehlungen
- Absprachen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen
- Interessenkonflikte
- Wettbewerbsverzerrung aufgrund vorheriger Einbeziehung des Unternehmens
- Erhebliche oder anhaltende Mängel bei früherer Auftragsausführung, die z.B. zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags geführt haben
- Versuchte unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers.
Gemäß § 124 Abs. 2 GWB bleiben die spezifischen Anforderungen des § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von den allgemeinen vergaberechtlichen Regelungen unberührt.
Video: Ausschlussgründe im Vergabeverfahren
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Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026
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