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Wesent­li­che Ver­trags­er­wei­te­rung löst (Neu-)Ausschreibungspflicht aus!

Das OLG Düs­sel­dorf ent­schied mit sei­nem Beschluss vom 06.03.2026 (Az.: Verg 29/22), dass die nach­träg­li­che Ergän­zung von Kon­zes­si­ons­ver­trä­gen um Schnell­la­de­infra­struk­tur eine wesent­li­che Ände­rung dar­stellt, die ein neu­es Ver­ga­be­ver­fah­ren erfor­dert.

Das Video zur Urteils­be­spre­chung fin­den Sie hier:

Sach­ver­halt 

Der Rechts­streit ent­zün­de­te sich an der Ent­schei­dung der bun­des­ei­ge­nen A‑GmbH, bestehen­de Kon­zes­si­ons­ver­trä­ge für Auto­bahn-Neben­be­trie­be (Tank­stel­len, Rast­stät­ten, Hotels) aus den spä­ten 1990er-Jah­ren zu erwei­tern. Ohne neu­es Ver­ga­be­ver­fah­ren wur­de den bis­he­ri­gen Kon­zes­si­ons­neh­mern per Ergän­zungs­ver­ein­ba­rung im Jahr 2022 das Recht und die Pflicht über­tra­gen, flä­chen­de­ckend Schnell­la­de­infra­struk­tur für Elek­tro­fahr­zeu­ge zu errich­ten und zu betrei­ben. Ein Mit­be­wer­ber sah dar­in eine unzu­läs­si­ge De-fac­to-Ver­ga­be und rüg­te die unter­blie­be­ne Aus­schrei­bung. Nach einem Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren vor dem EuGH muss­te das OLG Düs­sel­dorf final über die Wirk­sam­keit die­ser Ver­ein­ba­run­gen ent­schei­den. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Das OLG Düs­sel­dorf ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Errich­tung und der Betrieb von Schnell­la­de­infra­struk­tur kein Bestand­teil der ursprüng­li­chen Alt­ver­trä­ge war. Nach Aus­le­gung der Ver­trä­ge zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses in den Jah­ren 1997/1998 umfass­te der Begriff „Tank­stel­le“ ledig­lich die Ver­sor­gung mit fos­si­len Kraft­stof­fen; die Elek­tro­mo­bi­li­tät stell­te damals kei­nen abseh­ba­ren Rege­lungs­ge­gen­stand für die Ver­trags­par­tei­en dar. Zudem liegt eine erheb­li­che Aus­wei­tung des Auf­trags­ge­gen­stan­des vor, da die Bereit­stel­lung von Lade­strom heu­te ein eigen­stän­di­ges Markt­seg­ment bil­det, das tech­no­lo­gisch völ­lig neue Anfor­de­run­gen an die Infra­struk­tur stellt und somit den Gesamt­cha­rak­ter der ursprüng­li­chen Kon­zes­si­on mas­siv ver­än­dert. Inso­weit liegt bezüg­lich der Ergän­zung der ursprüng­li­chen Kon­zes­si­on eine wesent­li­che Ver­trags­än­de­rung vor. Zudem grif­fen auch Aus­nah­me­tat­be­stän­de, die die Ergän­zung der ursprüng­li­chen Kon­zes­si­on ohne eine Ver­ga­be­ver­fah­ren ermög­li­chen, nicht ein. Zwar war die rasan­te Ent­wick­lung der E‑Mobilität in den 1990er-Jah­ren nicht kon­kret vor­her­seh­bar, jedoch war die Ver­trags­än­de­rung nicht im ver­ga­be­recht­li­chen Sin­ne erfor­der­lich. Eine sol­che Anpas­sung ohne neu­es Ver­ga­be­ver­fah­ren ist nur dann zuläs­sig, wenn sie zwin­gend not­wen­dig ist, um die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der ursprüng­li­chen Pflich­ten – wie das Tan­ken von Kraft­stof­fen und das Ras­ten – sicher­zu­stel­len, was im vor­lie­gen­den Fall nicht gege­ben war. 

Im Ergeb­nis war die Erwei­te­rung der ursprüng­li­chen Kon­zes­si­on ohne Durch­füh­rung eines Ver­ga­be­ver­fah­rens unwirk­sam. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Prü­fungs­pflicht bei tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen: Bei lang­fris­ti­gen Ver­trags­ver­hält­nis­sen dür­fen neue Leis­tungs­bil­der (wie moder­ne Ener­gie­infra­struk­tur) in der Regel nicht ein­fach „bei­gepackt“ wer­den. Prü­fen Sie früh­zei­tig, ob neue Bedar­fe einen eigen­stän­di­gen Markt bil­den. 
  • Trans­pa­renz­ge­bot: Ver­las­sen Sie sich nicht auf ver­meint­li­che Inhouse-Pri­vi­le­gi­en oder Exklu­si­vi­täts­klau­seln in Alt­ver­trä­gen, wenn sich die Markt­si­tua­ti­on grund­le­gend gewan­delt hat. 
  • Doku­men­ta­ti­on der Erfor­der­lich­keit: Eine Ver­trags­än­de­rung ohne Aus­schrei­bung ist nur in extrem engen Gren­zen zuläs­sig. Die blo­ße wirt­schaft­li­che Zweck­mä­ßig­keit reicht nicht aus, um den Wett­be­werb zu umge­hen. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Wett­be­wer­ber-Moni­to­ring: Ach­ten Sie auf Trans­pa­renz­be­kannt­ma­chun­gen zu Ver­trags­än­de­run­gen. Wenn ein Auf­trag­ge­ber Leis­tun­gen ohne Wett­be­werb ver­gibt, die über das ursprüng­li­che Kon­zept hin­aus­ge­hen, kann dies Ihre Chan­ce auf den Markt­ein­tritt blo­ckie­ren. 
  • Rechts­si­cher­heit von Ergän­zun­gen: Wenn Sie als Bestands-Kon­zes­sio­när zusätz­li­che Auf­ga­ben über­neh­men, las­sen Sie die ver­ga­be­recht­li­che Zuläs­sig­keit der Erwei­te­rung prü­fen. Eine unwirk­sa­me Ergän­zungs­ver­ein­ba­rung kann zum Ver­lust der Inves­ti­ti­ons­si­cher­heit füh­ren. 
  • Fokus auf Fach­kom­pe­tenz: In neu­en Ver­ga­be­ver­fah­ren für inno­va­ti­ve Infra­struk­tur zäh­len fach­li­che Exzel­lenz und moder­ne Lösungs­an­sät­ze mehr als der blo­ße Besitz von Stand­or­ten. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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