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Neu­es Hes­si­sches Ver­ga­be- und Tarif­treue­ge­setz: Was sich ändert und wor­auf es ankommt

Die hes­si­sche Lan­des­re­gie­rung hat am 9. März 2026 den Ent­wurf zur Novel­lie­rung des Hes­si­schen Ver­ga­be- und Tarif­treue­ge­set­zes (HVTG) in den Land­tag ein­ge­bracht. Das Kabi­nett hat den Ent­wurf am sel­ben Tag gebil­ligt. Die Reform geht auf den Koali­ti­ons­ver­trag zwi­schen CDU und SPD zurück und ver­folgt zwei klar benann­te Zie­le: Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung durch deut­lich höhe­re Wert­gren­zen auf der einen, eine schär­fe­re Tarif­treue durch neue Kon­troll­me­cha­nis­men auf der ande­ren Sei­te. In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es dazu unmiss­ver­ständ­lich, das gel­ten­de Gesetz aus dem Jahr 2021 ent­spre­che nicht mehr den Anfor­de­run­gen eines moder­nen Staa­tes.

Der Gesetz­ent­wurf wur­de in ers­ter Lesung im Land­tag bera­ten. Vie­le Details wer­den durch nach­ge­la­ger­te Rechts­ver­ord­nun­gen gere­gelt.

Anwen­dungs­be­reich: Neue Wert­gren­zen

Eine der prä­gends­ten Ände­run­gen betrifft den sach­li­chen Anwen­dungs­be­reich. Bis­her galt das HVTG ab einem Auf­trags­wert von 10.000 Euro ein­heit­lich für alle Leis­tungs­ar­ten. Künf­tig gel­ten leis­tungs­art­spe­zi­fi­sche Schwel­len:

  • Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen: ab 100.000 Euro (net­to)
  • Bau­leis­tun­gen: ab 750.000 Euro (net­to)

Für Tarif­treue- und Min­dest­lohn­pflich­ten sowie die neu­en Kon­troll- und Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten gilt abwei­chend eine nied­ri­ge­re Schwel­le von 20.000 Euro (net­to). Die­se Rege­lung greift auch für juris­ti­sche Per­so­nen des pri­va­ten Rechts im Sin­ne von § 99 Nr. 2 GWB – also etwa für Stadt­wer­ke-GmbHs, soweit sie außer­halb ihrer Sek­to­ren­tä­tig­keit beschaf­fen.

Tarif­treue: Kon­sti­tu­ti­ve Pflicht statt blo­ße Erklä­rung

Das bis­he­ri­ge Tarif­treu­e­re­gime wird erheb­lich ver­schärft. Das HVTG 2026 ermäch­tigt das zustän­di­ge Minis­te­ri­um, durch Rechts­ver­ord­nung bran­chen­spe­zi­fi­sche Min­dest­ent­gel­te auf Basis von Bran­chen­ta­rif­ver­trä­gen ver­bind­lich fest­zu­le­gen. Die­se Ver­ord­nun­gen sol­len alle zwei Jah­re auf Aktua­li­tät über­prüft wer­den.

Für Berei­che, in denen kei­ne sol­che Rechts­ver­ord­nung erlas­sen wird, gilt das bis­he­ri­ge Tarif­treu­e­re­gime wei­ter: Auf­trag­neh­mer müs­sen dann min­des­tens die Bedin­gun­gen nach dem Min­dest­lohn­ge­setz und all­ge­mein­ver­bind­li­chen Tarif­ver­trä­gen erfül­len. Die Tarif­treue­pflicht erstreckt sich aus­drück­lich auch auf alle Nach­un­ter­neh­men und Ver­leih­un­ter­neh­men.

Neue Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif für Bau­leis­tun­gen

Ein neu­es Instru­ment ist die soge­nann­te Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif (§ 10 HVTG‑E). Bie­ter und Bewer­ber müs­sen ihre Tarif­treue bei Bau­leis­tun­gen künf­tig nicht mehr bei jeder Aus­schrei­bung ein­zeln nach­wei­sen, son­dern durch Ein­tra­gung in ein Prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­zeich­nis Tarif beim Ver­ein für Prä­qua­li­fi­ka­ti­on von Bau­un­ter­neh­men e.V. oder einer ver­gleich­ba­ren Stel­le. Die Ein­tra­gung darf nicht älter als drei Jah­re sein.

Die Prä­qua­li­fi­ka­ti­on Tarif ist unab­hän­gig vom bestehen­den Eig­nungs­prä­qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­fah­ren und muss von jedem poten­zi­el­len Bie­ter sepa­rat durch­lau­fen wer­den. Der Nach­weis muss bereits bei Abga­be eines Teil­nah­me­an­trags oder bei Ange­bots­ab­ga­be vor­lie­gen.

Für die Ver­ga­be von Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen bleibt es bei der Ver­pflich­tungs­er­klä­rung in Text­form.

Aus­ge­nom­men sind Werk­stät­ten für Men­schen mit Behin­de­run­gen, Inklu­si­ons­be­trie­be, aner­kann­te Blin­den­werk­stät­ten sowie Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten – sie gel­ten als auto­ma­tisch prä­qua­li­fi­ziert.

Für die ers­ten sechs Mona­te nach Inkraft­tre­ten gilt eine Über­gangs­frist: Die Tarif­treue­pflicht bei Bau­leis­tun­gen kann in die­ser Zeit noch alter­na­tiv durch Ver­pflich­tungs­er­klä­rung oder bereits durch­lau­fe­ne Prä­qua­li­fi­ka­ti­on erfüllt wer­den.

Ver­ga­be­ver­fah­ren: Mehr Fle­xi­bi­li­tät unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te

Bis­her war die Wahl des Ver­ga­be­ver­fah­rens im HVTG an bestimm­te Auf­trags­wert­kor­ri­do­re geknüpft. Die­se Bin­dung ent­fällt künf­tig. Unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te steht öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern neben den Regel­ver­fah­ren (Öffent­li­che Aus­schrei­bung, Beschränk­te Aus­schrei­bung mit Teil­nah­me­wett­be­werb) auch die Beschränk­te Aus­schrei­bung ohne Teil­nah­me­wett­be­werb, die Frei­hän­di­ge Ver­ga­be sowie die Ver­hand­lungs­ver­ga­be zur Wahl. Der kon­kre­te Umfang des her­zu­stel­len­den Wett­be­werbs rich­tet sich dabei wei­ter­hin nach der UVgO und der VOB/A in der in Hes­sen gel­ten­den Fas­sung.

Best­bie­ter­prin­zip

Neu ein­ge­führt wird das Best­bie­ter­prin­zip (§ 16 HVTG‑E). Ver­pflich­tend vor­zu­le­gen­de Erklä­run­gen und Nach­wei­se – mit Aus­nah­me der Tarif­prä­qua­li­fi­ka­ti­on und der Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen – müs­sen künf­tig grund­sätz­lich nur noch vom poten­zi­el­len Zuschlags­emp­fän­ger ange­for­dert wer­den. Der Auf­trag­ge­ber setzt dafür eine Frist von bis zu sie­ben Kalen­der­ta­gen. Kom­men die Unter­la­gen nicht frist­ge­recht, wird das Ange­bot aus­ge­schlos­sen und der Nächst­plat­zier­te auf­ge­for­dert.

Rei­chen Bie­ter die Unter­la­gen bereits mit dem Ange­bot ein, führt das nicht zum Aus­schluss.

Nach­un­ter­neh­mer­ket­te: Maxi­mal drei Glie­der

§ 5 HVTG‑E begrenzt die Nach­un­ter­neh­mer­ket­te erst­mals auf drei Glie­der: beauf­trag­tes Unter­neh­men – Nach­un­ter­neh­mer 1 – Nach­un­ter­neh­mer 2. Es geht dabei nicht um die Anzahl par­al­lel ein­ge­setz­ter Nach­un­ter­neh­mer, son­dern um die Tie­fe der Ket­te: Das zwei­te Nach­un­ter­neh­men ist das letz­te Glied, das den­sel­ben Leis­tungs­ge­gen­stand wei­ter­ge­ben darf.

Für jeden Ein­satz eines Nach­un­ter­neh­mens oder Ver­leih­un­ter­neh­mens muss das beauf­trag­te Unter­neh­men außer­dem vor­ab die Zustim­mung des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers ein­ho­len.

Kon­trol­len und Sank­tio­nen

Das Gesetz erhält einen neu­en Sechs­ten Teil mit umfas­sen­den Kon­troll­be­fug­nis­sen. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind ab Beginn der Auf­trags­aus­füh­rung berech­tigt, Bau­stel­len, Ein­rich­tun­gen und Betriebs­stät­ten der beauf­trag­ten Unter­neh­men sowie ihrer Nach­un­ter­neh­men auch unan­ge­kün­digt zu betre­ten, Iden­ti­täts­nach­wei­se ein­zu­se­hen und Beschäf­tig­te zu ihrem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zu befra­gen.

Eine neu ein­ge­rich­te­te Kon­troll­grup­pe beim zustän­di­gen Minis­te­ri­um unter­stützt die Auf­trag­ge­ber bei die­sen Kon­trol­len auf Anfor­de­rung.

Bei Ver­stö­ßen sieht das Gesetz fol­gen­de Sank­tio­nen vor:

  • Ver­trags­stra­fe von bis zu 5 % der Abrech­nungs­sum­me (net­to) je schuld­haf­ter Ver­let­zung; die Gesamt­sum­me aller Ver­trags­stra­fen ist auf 10 % der Abrech­nungs­sum­me begrenzt
  • Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen
  • Ver­ga­be­aus­schluss von bis zu drei Jah­ren durch den betrof­fe­nen Auf­trag­ge­ber

Weg­fall der Infor­ma­ti­ons­stel­le Frank­furt

Die bis­he­ri­ge Infor­ma­ti­ons­stel­le bei der Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt am Main ent­fällt. Die Mög­lich­keit, Ver­stö­ße gegen Ver­ga­be­vor­schrif­ten vor den Ver­ga­be­kom­pe­tenz­stel­len zu bean­stan­den, bleibt erhal­ten – jedoch nur noch für Ver­ga­ben ab einem geschätz­ten Auf­trags­wert von mehr als 750.000 Euro bei Bau­leis­tun­gen und mehr als 100.000 Euro bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen.

Inkraft­tre­ten

Das Gesetz tritt am Tag nach sei­ner Ver­kün­dung in Kraft. Für den Nach­weis der Tarif­treue im Bau­be­reich gilt eine sechs­mo­na­ti­ge Über­gangs­frist.

Quel­len: Gesetz­ent­wurf der hes­si­schen Lan­des­re­gie­rung, Druck­sa­che 21/4029 vom 9. März 2026 (Hes­si­scher Land­tag, 21. Wahl­pe­ri­ode); Pres­se­mit­tei­lung des Hes­si­schen Minis­te­ri­ums für Wirt­schaft, Ener­gie, Ver­kehr, Woh­nen und länd­li­chen Raum vom 14. Janu­ar 2026.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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