Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

Trans­pa­renz im Ver­ga­be­ver­fah­ren: BVerwG kon­kre­ti­siert Infor­ma­ti­ons­rech­te der Bie­ter

Ein aktu­el­les Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG 10 C 5.24 – Urteil vom 17. Dezem­ber 2025) schafft wei­te­re Klar­heit: Bie­ter haben nach Abschluss eines Ver­ga­be­ver­fah­rens einen Anspruch auf Ein­sicht in die Bewer­tung ihres eige­nen Ange­bots – gestützt auf das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz (IFG).

Der Fall: Infor­ma­ti­ons­zu­gang nach dem IFG

In dem zugrun­de lie­gen­den Sach­ver­halt betei­lig­te sich eine Klä­ge­rin erfolg­los an einer Aus­schrei­bung der Bun­des­agen­tur für Arbeit. Ohne ein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, for­der­te sie unter Beru­fung auf das IFG Ein­sicht in die Doku­men­ta­ti­on der Bewer­tung ihrer eige­nen Ange­bo­te. Nach­dem die Vor­in­stanz (VGH Mün­chen, VGH 5 BV 22.1295 – Urteil vom 21. Juni 2024) der Klä­ge­rin bereits recht gege­ben hat­te, bestä­tig­te nun auch das BVerwG die­sen Anspruch.

Die Ent­schei­dung: Ver­ga­be­recht steht IFG nicht ent­ge­gen

Die Revi­si­on der Beklag­ten blieb erfolg­los. Das BVerwG stell­te klar, dass ver­ga­be­recht­li­che Vor­schrif­ten dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz nach Abschluss des Ver­fah­rens nicht vor­ge­hen.

Zen­tra­le Punk­te der Ent­schei­dung:

  • Schutz­zweck der VgV: § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV schützt Infor­ma­tio­nen von Unter­neh­men vor der Preis­ga­be gegen­über Drit­ten.
  • Kein Aus­schluss für Eigen­be­wer­tung: Die­ser Schutz greift nicht, wenn ein Bie­ter aus­schließ­lich Infor­ma­tio­nen über die Bewer­tung sei­nes eige­nen Ange­bots ver­langt.
  • Wett­be­werbs­neu­tra­li­tät: Eine wett­be­werbs­wid­ri­ge Begüns­ti­gung ist nicht gege­ben, da ein ent­spre­chen­der Infor­ma­ti­ons­zu­gang grund­sätz­lich auch kon­kur­rie­ren­den Bie­tern offen­steht.

Ein­ord­nung: Die ver­ga­be­recht­li­che Per­spek­ti­ve

Wäh­rend die Ent­schei­dung des BVerwG pri­mär die ver­wal­tungs­recht­li­che Sicht auf den Infor­ma­ti­ons­zu­gang zum eige­nen Ange­bot bestä­tigt, ist für die Pra­xis auch die wei­ter­ge­hen­de ver­ga­be­recht­li­che Per­spek­ti­ve rele­vant.

Bereits am 17.11.2022 hat der EuGH (Rs. C‑54/21 – ANTE A POLSKA u.a.) ver­deut­licht, dass unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen sogar Aus­kunfts­rech­te hin­sicht­lich der Bewer­tung ande­rer Bie­ter bestehen kön­nen. Das aktu­el­le Urteil des BVerwG dürf­te das Bewusst­sein für die­se Kon­stel­la­tio­nen und ihre prak­ti­schen Impli­ka­tio­nen wei­ter schär­fen.

Fazit für die Pra­xis

Die genann­ten Ent­schei­dun­gen unter­strei­chen die Bedeu­tung trans­pa­ren­ter Ver­ga­be­ver­fah­ren. Infor­ma­ti­ons­zu­gang ist nicht nur ein recht­li­cher Rah­men, son­dern ein zen­tra­ler Fak­tor für Ver­trau­en und Fair­ness im Wett­be­werb.

Zur Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts: Infor­ma­ti­ons­zu­gang des Bie­ters zur Begrün­dung der ver­ga­be­recht­li­chen Bewer­tung des eige­nen Ange­bots | Pres­se­mit­tei­lungNr. 96/2025 vom 18.12.2025

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner