Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 10 C 5.24 – Urteil vom 17. Dezember 2025) schafft weitere Klarheit: Bieter haben nach Abschluss eines Vergabeverfahrens einen Anspruch auf Einsicht in die Bewertung ihres eigenen Angebots – gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Der Fall: Informationszugang nach dem IFG
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt beteiligte sich eine Klägerin erfolglos an einer Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit. Ohne ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, forderte sie unter Berufung auf das IFG Einsicht in die Dokumentation der Bewertung ihrer eigenen Angebote. Nachdem die Vorinstanz (VGH München, VGH 5 BV 22.1295 – Urteil vom 21. Juni 2024) der Klägerin bereits recht gegeben hatte, bestätigte nun auch das BVerwG diesen Anspruch.
Die Entscheidung: Vergaberecht steht IFG nicht entgegen
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Das BVerwG stellte klar, dass vergaberechtliche Vorschriften dem Informationsfreiheitsgesetz nach Abschluss des Verfahrens nicht vorgehen.
Zentrale Punkte der Entscheidung:
- Schutzzweck der VgV: § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV schützt Informationen von Unternehmen vor der Preisgabe gegenüber Dritten.
- Kein Ausschluss für Eigenbewertung: Dieser Schutz greift nicht, wenn ein Bieter ausschließlich Informationen über die Bewertung seines eigenen Angebots verlangt.
- Wettbewerbsneutralität: Eine wettbewerbswidrige Begünstigung ist nicht gegeben, da ein entsprechender Informationszugang grundsätzlich auch konkurrierenden Bietern offensteht.
Einordnung: Die vergaberechtliche Perspektive
Während die Entscheidung des BVerwG primär die verwaltungsrechtliche Sicht auf den Informationszugang zum eigenen Angebot bestätigt, ist für die Praxis auch die weitergehende vergaberechtliche Perspektive relevant.
Bereits am 17.11.2022 hat der EuGH (Rs. C‑54/21 – ANTE A POLSKA u.a.) verdeutlicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar Auskunftsrechte hinsichtlich der Bewertung anderer Bieter bestehen können. Das aktuelle Urteil des BVerwG dürfte das Bewusstsein für diese Konstellationen und ihre praktischen Implikationen weiter schärfen.
Fazit für die Praxis
Die genannten Entscheidungen unterstreichen die Bedeutung transparenter Vergabeverfahren. Informationszugang ist nicht nur ein rechtlicher Rahmen, sondern ein zentraler Faktor für Vertrauen und Fairness im Wettbewerb.
Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: Informationszugang des Bieters zur Begründung der vergaberechtlichen Bewertung des eigenen Angebots | PressemitteilungNr. 96/2025 vom 18.12.2025