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Gesamt­ver­ga­be bei tech­ni­scher Ver­flech­tung ver­ga­be­rechts­kon­form

Die Ver­ga­be­kam­mer (VK) Bund ent­schied am 28. April 2025 mit ihrem Beschluss (Az.: VK 2–27/25), dass eine Gesamt­ver­ga­be statt einer Fach­los­ver­ga­be zuläs­sig ist, wenn tech­ni­sche Grün­de vor­lie­gen, die eine Inte­gra­ti­on aller Leis­tungs­schrit­te in einer Hand zur Errei­chung des ange­streb­ten Qua­li­täts­ni­veaus not­wen­dig machen. Im vor­lie­gen­den Fall ging es kon­kret um die Ver­ga­be eines Gene­ral­un­ter­neh­me­r­auf­trags für einen Brü­cken­neu­bau mit Behelfs­um­fah­rung. 

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt: Brü­cken­neu­bau, enge Bau­flä­che und gefor­der­te Opti­mie­rung 

Der kon­kre­te Fall betraf ein offe­nes Ver­fah­ren zum Ersatz­neu­bau einer Brü­cke samt Errich­tung einer Behelfs­um­fah­rung. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber (Ag) schrieb das Vor­ha­ben als Gesamt­ver­ga­be an einen Gene­ral­un­ter­neh­mer (GU) aus. Die zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen umfass­ten eine Viel­zahl von Ein­zel­leis­tun­gen, dar­un­ter Abbruch- und Demon­ta­ge­ar­bei­ten, Spe­zi­al­tief­bau, Erd- und Boden­aus­hub­ar­bei­ten sowie Umle­gun­gen von Lei­tun­gen. 

Die Zuschlags­kri­te­ri­en waren: Preis (70 %) und die Kon­zep­ti­on des Bau­ab­laufs mit mög­li­chen Opti­mie­run­gen (30 %). 

Ein Bie­ter rüg­te die unter­blie­be­ne Los­bil­dung, da die Abbruch­ar­bei­ten, Spe­zi­al­tief­bau- und Erd­ar­bei­ten jeweils eige­ne Fach­lo­se dar­stell­ten und getrennt von­ein­an­der ver­ge­ben wer­den könn­ten. Nach­dem der Ag der Rüge nicht abhalf, stell­te der Bie­ter einen Nach­prü­fungs­an­trag bei der VK Bund. 

Der Auf­trag­ge­ber begrün­de­te die Gesamt­ver­ga­be unter ande­rem mit der engen Ver­zah­nung der Gewer­ke, der Inef­fi­zi­enz einer los­wei­sen Ver­ga­be (Ver­weis auf die Bau­pha­sen­plä­ne), der Gewähr­leis­tungs­pro­ble­ma­tik und der pro­gnos­ti­zier­ten Bau­zeit­ver­län­ge­rung bei Los­bil­dung. Zudem sei die Abstim­mung mit den Pro­duk­ti­ons­zy­klen eines benach­bar­ten Elek­tro­stahl­werks auf­grund der erfor­der­li­chen Sperr­fris­ten essen­zi­ell und erfor­de­re eine sehr enge Tak­tung aller Bau­leis­tun­gen. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung: Wann tech­ni­sche Grün­de die Gesamt­ver­ga­be recht­fer­ti­gen 

Der Nach­prü­fungs­an­trag wur­de als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Die VK Bund bestä­tig­te die Recht­mä­ßig­keit der Gesamt­ver­ga­be. 

1. Grund­satz der Los­ver­ga­be vs. Aus­nah­me­fall 

Der gesetz­li­che Grund­satz in § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB (bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A EU) sieht vor, Leis­tun­gen in Teil­lo­sen (Men­ge) und Fach­lo­sen (Art oder Fach­ge­biet) zu ver­ge­ben. Die Kam­mer bestä­tig­te, dass für die streit­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen wie Erd- und Spe­zi­al­tief­bau­ar­bei­ten sowie Abbruch eige­ne Märk­te bestehen und damit Fach­lo­se vor­lie­gen. 

Aller­dings greift die Aus­nah­me des § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB (bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A EU), wonach eine Gesamt­ver­ga­be zuläs­sig ist, wenn wirt­schaft­li­che oder tech­ni­sche Grün­de dies erfor­dern. 

2. Gewich­tung der tech­ni­schen Grün­de 

Die VK Bund stell­te fest, dass die tech­ni­schen Grün­de in die­sem Ein­zel­fall über­wie­gen. Tech­ni­sche Grün­de lie­gen dem­nach vor, wenn: 

  • Sie eine Inte­gra­ti­on aller Leis­tungs­schrit­te in einer Hand zur Errei­chung des vom Auf­trag­ge­ber ange­streb­ten Qua­li­täts­ni­veaus not­wen­dig machen. 
  • Bei getrenn­ten Aus­schrei­bun­gen das Risi­ko besteht, Teil­leis­tun­gen zu erhal­ten, die zwar ein­zeln aus­schrei­bungs­kon­form sind, aber in ihrer Gesamt­heit nicht zusam­men­pas­sen und damit den Beschaf­fungs­be­darf in der ange­streb­ten Qua­li­tät nicht befrie­di­gen. 

3. Die Argu­men­te für die Gesamt­ver­ga­be 

Die VK Bund stütz­te ihre Ent­schei­dung im Wesent­li­chen auf fol­gen­de Aspek­te, die in ihrer Zusam­men­schau die Aus­nah­me recht­fer­tig­ten: 

  • Enge tech­ni­sche und zeit­li­che Ver­flech­tung der Gewer­ke: Die Bau­leis­tun­gen konn­ten auf­grund der Kom­ple­xi­tät eines Brü­cken­neu­baus nicht suk­zes­si­ve nach­ein­an­der, son­dern muss­ten par­al­lel und wie­der­keh­rend in meh­re­ren Bau­pha­sen erbracht wer­den. Die Gewer­ke grei­fen inein­an­der (z.B. Abbruch nur nach sta­ti­scher Sicherung/Betonverstärkung), was beson­de­re Maß­nah­men aus einer Hand erfor­der­lich macht. 
  • Koor­di­nie­rungs­auf­wand und zeit­li­che Fle­xi­bi­li­tät: Durch die Gesamt­ver­ga­be an einen GU ist eine opti­ma­le Koor­di­na­ti­on der sich wie­der­ho­len­den Gewer­ke auf dem räum­lich begrenz­ten Bau­feld sicher­ge­stellt. Bei einer Los­ver­ga­be müss­te der Ag für jedes Los exak­te Aus­füh­rungs­fris­ten vor­ge­ben, was die not­wen­di­ge Fle­xi­bi­li­tät im Fal­le eines solch kom­ple­xen und dyna­mi­schen Bau­ab­laufs ver­hin­dert hät­te. Die geschätz­te Bau­zeit­ver­län­ge­rung von bis zu zwei Jah­ren bei Losauf­tei­lung wur­de als gewich­ti­ges Argu­ment akzep­tiert. 
  • Berück­sich­ti­gung des Qua­li­täts­kri­te­ri­ums: Das Zuschlags­kri­te­ri­um der Kon­zep­ti­on des Bau­ab­laufs mit Opti­mie­rungs­vor­schlä­gen macht nur bei einer Gesamt­ver­ga­be Sinn. Die gefor­der­te Opti­mie­rung bezieht sich gera­de auf das Zusam­men­spiel aller Gewer­ke und Leis­tun­gen. Die Beschaf­fungs­au­to­no­mie des Ag, die Exper­ti­se der Fach­fir­men zur Opti­mie­rung des Gesamt­pro­jekts nutz­bar zu machen, wäre bei einer Los­ver­ga­be beschnit­ten. 
  • Inter­es­se der All­ge­mein­heit: Die Ein­sturz­ge­fähr­dung der Bestands­brü­cke und das damit ver­bun­de­ne hohe öffent­li­che Inter­es­se an einer schnellst­mög­li­chen Besei­ti­gung der Gefah­ren­quel­le flan­kie­ren die tech­ni­schen Grün­de. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

Die Ent­schei­dung ist eine wich­ti­ge Bestä­ti­gung für die Mög­lich­keit der Gesamt­ver­ga­be, setzt aber hohe Maß­stä­be an die Begrün­dung. 

  • Umfas­sen­de Abwä­gung doku­men­tie­ren: Bei der Ent­schei­dung gegen die Los­ver­ga­be müs­sen Sie die wider­strei­ten­den Belan­ge stets umfas­send abwä­gen und doku­men­tie­ren. Es genügt nicht, wenn die Grün­de aner­ken­nens­wert sind – sie müs­sen über­wie­gen. Füh­ren Sie im Ver­ga­be­ver­merk zumin­dest einen Anker­punkt auf, der durch nach­ge­scho­be­ne Grün­de im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ergänzt wer­den kann. 
  • Fokus auf tech­ni­sche Ver­flech­tung: Kon­zen­trie­ren Sie sich auf Argu­men­te, die eine unab­ding­ba­re tech­ni­sche und/oder zeit­li­che Ver­zah­nung der Gewer­ke bele­gen. Dies ist beson­ders bei kom­ple­xen Infra­struk­tur­pro­jek­ten, in denen Gewer­ke inein­an­der­grei­fen oder sich mehr­fach wie­der­ho­len, rele­vant. 
  • Qua­li­tät und Opti­mie­rung nut­zen: Neh­men Sie objek­ti­vier­ba­re Qua­li­täts­ni­veaus und die Mög­lich­keit der Opti­mie­rung des Gesamt­pro­jekts durch den Bie­ter als Zuschlags­kri­te­ri­um mit in die Ver­ga­be­un­ter­la­gen auf. Dies stärkt die Argu­men­ta­ti­on, dass der gewünsch­te Beschaf­fungs­be­darf nur durch eine Ver­ant­wor­tung aus einer Hand erfüllt wer­den kann. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

Als Bie­ter oder Zuwen­dungs­emp­fän­ger soll­ten Sie eine Gesamt­ver­ga­be nicht pau­schal als ver­ga­be­rechts­wid­rig ableh­nen. 

  • Prü­fung des Beschaf­fungs­be­darfs: Prü­fen Sie genau, ob die vom Auf­trag­ge­ber ange­streb­te Qua­li­tät oder die gefor­der­te Opti­mie­rung tat­säch­lich nur durch eine Gesamt­ver­ga­be rea­li­siert wer­den kann. Der all­ge­mei­ne Koor­di­nie­rungs­auf­wand oder Gewähr­leis­tungs­schnitt­stel­len allein rei­chen als Recht­fer­ti­gung für eine Gesamt­ver­ga­be in der Regel nicht aus. 
  • Kon­kre­te Fach­los-Argu­men­ta­ti­on: Soll­ten Sie eine Rüge ein­rei­chen, argu­men­tie­ren Sie spe­zi­fisch für die von Ihnen ange­streb­ten Fach­lo­se und legen Sie dar, war­um die behaup­te­ten tech­ni­schen Ver­flech­tun­gen die Abtrenn­bar­keit nicht ver­hin­dern. 
  • Nut­zen Sie die Kon­zep­ti­on: Bei Gesamt­ver­ga­ben mit dem Zuschlags­kri­te­ri­um „Konzeption/Bauablauf“ soll­ten Bie­ter ihre Exper­ti­se zur Bau­ab­lauf-Opti­mie­rung maxi­mal nut­zen, um einen Wett­be­werbs­vor­teil zu erzie­len. 

aban­te Rechts­an­wäl­te beglei­tet öffent­li­che Auf­trag­ge­ber und Bie­ter fort­lau­fend im kom­ple­xen Bau- und Pla­nungs­ver­ga­be­recht. Ger­ne ste­hen wir Ihnen für eine kon­kre­te Ein­schät­zung zur Los­bil­dung in Ihrem Pro­jekt zur Ver­fü­gung. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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