10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 2: Kei­nen Ein­sichts­an­trag stel­len und so nur die hal­be Wahr­heit ken­nen

Sie ken­nen bestimmt Ihr Recht in Bau­ver­ga­be­ver­fah­ren, die Prei­se der Kon­kur­renz zu erfah­ren. Sie dür­fen (noch) in die Nie­der­schrift über die Ange­bots­öff­nung hin­ein­se­hen. Und zwar ober- wie unter­halb des EU-Schwel­len­werts. Es soll Bie­ter geben, die vor allem auch des­halb an öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen teil­neh­men. Wann erfährt man schon, wie viel ande­re Unter­neh­men für die­sel­be Leis­tung ver­lan­gen?

Rechts­la­ge unter­halb der Schwel­le

In natio­na­len Bau­ver­ga­be­ver­fah­ren ist Ihnen die Ein­sicht in die Nie­der­schrift und ihre Nach­trä­ge zu „gestat­ten“. D.h., Sie soll­ten einen Antrag stel­len. Wenn Sie es bean­tra­gen, muss der Auf­trag­ge­ber Ihnen die Namen der Bie­ter sowie die ver­le­se­nen und die nach­ge­rech­ne­ten End­be­trä­ge der Ange­bo­te sowie die Zahl der Neben­an­ge­bo­te nach der rech­ne­ri­schen Prü­fung unver­züg­lich mit­tei­len.

Rechts­la­ge ober­halb der Schwel­le

Ober­halb des EU-Schwel­len­werts, also in euro­pa­wei­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren, braucht es noch nicht mal einen Antrag. Hier stellt der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber den Bie­tern die genann­ten Infor­ma­tio­nen unver­züg­lich elek­tro­nisch zur Ver­fü­gung. Gemeint ist damit die sog. Zusam­men­stel­lung der Ange­bo­te. Dabei han­delt es sich um einen – aller­dings sehr wesent­li­chen – Aus­zug aus der Nie­der­schrift der Ange­bots­öff­nung. Nicht jedoch um die gesam­te Nie­der­schrift der Ange­bots­öff­nung. Auch inso­weit wur­de eine Art Antrags­er­for­der­nis hin­ein­ge­mo­gelt: Den Bie­tern ist die Ein­sicht in die Nie­der­schrift und ihre Nach­trä­ge zu „gestat­ten“.

Wann Sie den Antrag stel­len soll­ten

Wenn Sie sich nun fra­gen soll­ten, wann Sie den Antrag auf Ein­sicht bzw. Über­mitt­lung stel­len sol­len, so gibt es kei­ne ein­deu­ti­ge Zeit­punkt­re­ge­lung im Gesetz. Denk­bar ist es, den Antrag im Begleit­schrei­ben zum Ange­bot zu stel­len. Dafür müss­ten Sie aber über­haupt ein sol­ches Begleit­schrei­ben ver­wen­den. Hier­von rate ich meis­tens ab, schon wegen des Risi­kos, die Ver­ga­be­un­ter­la­gen ver­se­hent­lich abzu­än­dern. Bes­ser erscheint es mir, ein Stan­dard­schrei­ben bereit zu hal­ten. Und die­ses Schrei­ben einen Tag nach Ange­bots­öff­nung über die Ver­ga­be­platt­form hoch­zu­la­den. Alles, was Sie dafür brau­chen: ein ordent­li­ches Stan­dard­schrei­ben, mit dem Sie alle denk­ba­ren Fäl­le abde­cken, und natür­lich eine ordent­lich ein­ge­tra­ge­ne Wie­der­vor­la­ge.

Aus­blick

Ob Ihnen die­ses Recht erhal­ten blei­ben wird? Man wird sehen, was die Zukunft bringt. Bei der Ver­ga­be von Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen gibt es kein ver­gleich­ba­res Insti­tut. Die Kri­tik bei Bau­ver­ga­ben gibt es schon lan­ge. Des­halb soll­ten Sie die Ent­wick­lung der Rechts­la­ge beob­ach­ten. Nicht dass Sie den Antrag eines Tages stel­len, obwohl Ihr Ein­sichts­recht aus der VOB/A bereits gestri­chen wur­de.

Die­ser Bei­trag ist Teil der 10-teil­i­gen Serie „10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen)“. Mehr zur Rüge im Ange­bot Sie erfah­ren Sie im vor­he­ri­gen Bei­trag.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

aban­te live – Min­der­men­gen­aus­gleich im BGB-Bau­­ver­­­trag

Unser Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht Ste­fan Didt hat sich in unse­rem letz­ten aban­te live den Hin­­­weis-Beschluss des OLG Frank­furt, 23 U 86/23, aus­ein­an­der­ge­setzt. Schau­en Sie sich hier das Replay auf unse­rem You­­­Tu­­be-Kanal an: Sie möch­ten mehr zum Beschluss des OLG Frank­furt wis­sen, aber nicht das gesam­te Video schau­en? Dann

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10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 10: Immer Ärger mit der GAEB-Datei

Es ist schon rich­tig: Auf­trag­ge­ber akzep­tie­ren nicht nur die GAEB-Datei. Oft­mals ver­lan­gen sie sie sogar. Den­noch gilt: Vor­sicht! Was ver­langt der Auf­trag­ge­ber denn nun wirk­lich? Man­che Auf­trag­ge­ber legen fest, dass eine GAEB-Datei aus­zu­fül­len und ein­zu­rei­chen ist. Ande­re stel­len es frei, mar­kie­ren es aber aus­drück­lich als Mög­lich­keit. Wie­der ande­re schei­nen den

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10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 9: Im lau­fen­den Ver­ga­be­ver­fah­ren neue oder ande­re Per­so­nen benen­nen

Koope­ra­tio­nen unter Unter­neh­men sind in öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren immer mit Pro­ble­men behaf­tet. Eine beson­ders anfäl­li­ge Kon­stel­la­ti­on ist die früh­zei­ti­ge Benen­nung von Pro­jekt­part­nern, die sich im Lauf des Ver­ga­be­ver­fah­rens als nicht mehr rich­tig her­aus­kris­tal­li­siert. Ihr Part­ner will oder kann nicht mehr Sie wol­len mit einem ganz bestimm­ten Unter­neh­men zusam­men­ar­bei­ten, ent­we­der als Nach­un­ter­neh­men

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