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Über eine Kün­di­gung ist auf­zu­klä­ren!

Die Ver­ga­be­kam­mer des Bun­des ent­schied mit ihrem Beschluss vom 26. Febru­ar 2026 (Az.: VK 2–34/26), dass ein Bie­ter wegen schwer­wie­gen­der Täu­schung nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GWB vom Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen wer­den kann, wenn er in einer Eigen­erklä­rung vor­be­halt­los angibt, es habe kei­ne erheb­li­che oder fort­dau­ern­de man­gel­haf­te Erfül­lung eines frü­he­ren öffent­li­chen Auf­trags mit vor­zei­ti­ger Been­di­gung, Scha­dens­er­satz oder ver­gleich­ba­rer Rechts­fol­ge gege­ben, obwohl ihm gegen­über tat­säch­lich eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung erklärt wur­de. Das gilt auch dann, wenn der Bie­ter die Kün­di­gung für unbe­rech­tigt hält. Ver­schweigt er den Vor­gang, nimmt er dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit, den Sach­ver­halt selbst zu bewer­ten und sein Ermes­sen aus­zu­üben.  

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

In dem Ver­fah­ren ging es um die Ver­ga­be eines Rah­men­ver­trags für Gebäu­de- und Glas­rei­ni­gung. Die Antrag­stel­le­rin war bis­he­ri­ge Dienst­leis­te­rin und gab Ange­bo­te auf meh­re­re Lose ab. Mit dem Ange­bot muss­te sie eine Eigen­erklä­rung zum Nicht­vor­lie­gen zwin­gen­der und fakul­ta­ti­ver Aus­schluss­grün­de nach §§ 123, 124 GWB ein­rei­chen. 

Dar­in erklär­te das Unter­neh­men vor­be­halt­los, dass es bei der Aus­füh­rung eines frü­he­ren öffent­li­chen Auf­trags kei­ne wesent­li­che Anfor­de­rung erheb­lich oder fort­dau­ernd man­gel­haft erfüllt habe, die zu einer vor­zei­ti­gen Been­di­gung, zu Scha­dens­er­satz oder zu einer ver­gleich­ba­ren Rechts­fol­ge geführt habe. Außer­dem erklär­te es, in Bezug auf Aus­schluss­grün­de oder Eig­nungs­kri­te­ri­en kei­ne schwer­wie­gen­de Täu­schung began­gen und kei­ne Aus­künf­te zurück­ge­hal­ten zu haben. 

Tat­säch­lich war gegen­über dem Unter­neh­men zuvor bei einem ande­ren öffent­li­chen Rei­ni­gungs­auf­trag eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus­ge­spro­chen wor­den. Begrün­det wur­de die­se mit man­gel­haf­ter Leis­tungs­er­brin­gung. Das Unter­neh­men hielt die Kün­di­gung zwar für unbe­rech­tigt und hat­te ihr wider­spro­chen. In der Eigen­erklä­rung zum neu­en Ver­ga­be­ver­fah­ren wies es auf die­sen Vor­gang aber nicht hin. 

Bekannt wur­de die frü­he­re Kün­di­gung erst durch die Rüge eines ande­ren Bie­ters. Die­ser hat­te im frü­he­ren Auf­trags­ver­hält­nis im Rah­men einer Ersatz­vor­nah­me Rei­ni­gungs­leis­tun­gen über­nom­men und kann­te den Vor­gang daher.  

Die Auf­trag­ge­be­rin nahm die Rüge zum Anlass, die Zuver­läs­sig­keit der Antrag­stel­le­rin zu prü­fen, und schloss sie anschlie­ßend wegen vor­sätz­lich unzu­tref­fen­der Anga­ben in der Eigen­erklä­rung vom Ver­ga­be­ver­fah­ren aus. 

Dage­gen wand­te sich das Unter­neh­men mit einem Nach­prü­fungs­an­trag. Es mach­te unter ande­rem gel­tend, die frü­he­re Kün­di­gung sei unbe­rech­tigt gewe­sen, ihre Wirk­sam­keit sei nicht gericht­lich fest­ge­stellt wor­den und die Auf­trag­ge­be­rin müs­se sich das Wis­sen einer ande­ren Bun­des­dienst­stel­le zurech­nen las­sen. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Die Ver­ga­be­kam­mer des Bun­des wies den Nach­prü­fungs­an­trag zurück. Der Aus­schluss nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GWB war aus Sicht der Ver­ga­be­kam­mer recht­mä­ßig. 

Nach Auf­fas­sung der Ver­ga­be­kam­mer darf ein Bie­ter eine frü­he­re außer­or­dent­li­che Kün­di­gung wegen behaup­te­ter Schlecht­leis­tung nicht ver­schwei­gen, indem er die­se in sei­ner Eigen­erklä­rung nicht angibt und zugleich vor­be­halt­los erklärt, es lie­ge kein Aus­schluss­grund vor.  

Das gilt auch dann, wenn das Unter­neh­men die Kün­di­gung für unbe­rech­tigt hält oder ihr wider­spro­chen hat. 

Ent­schei­dend ist: Nicht das Unter­neh­men selbst ent­schei­det abschlie­ßend, ob ein Aus­schluss­grund vor­liegt. Die­se Bewer­tung obliegt dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber. Damit der Auf­trag­ge­ber sein Ermes­sen sach­ge­recht aus­üben kann, muss er über rele­van­te Vor­gän­ge infor­miert wer­den. 

Die Ver­ga­be­kam­mer stell­te außer­dem klar, dass eine gericht­li­che Bestä­ti­gung der frü­he­ren Kün­di­gung nicht erfor­der­lich ist. Auch der Wider­spruch des Unter­neh­mens gegen die Kün­di­gung änder­te nichts dar­an, dass der Vor­gang in der Eigen­erklä­rung hät­te offen­ge­legt wer­den müs­sen. 

Beson­ders rele­vant war, dass das Unter­neh­men nach den Fest­stel­lun­gen der Ver­ga­be­kam­mer intern geprüft hat­te, ob die Kün­di­gung anzu­ge­ben sei, sich dann aber bewusst dage­gen ent­schied. Die Ver­ga­be­kam­mer wer­te­te dies jeden­falls als bedingt vor­sätz­li­ches Han­deln. 

Auch das Argu­ment der Wis­sens­zu­rech­nung über­zeug­te die Ver­ga­be­kam­mer nicht. Die Auf­trag­ge­be­rin muss­te sich das Wis­sen einer ande­ren Dienst­stel­le des Bun­des nicht zurech­nen las­sen. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber dür­fen grund­sätz­lich auf die Rich­tig­keit von Eigen­erklä­run­gen ver­trau­en und müs­sen ohne kon­kre­ten Anlass nicht bei allen denk­ba­ren Behör­den oder Dienst­stel­len nach­prü­fen. 

Der Aus­schluss war nach Auf­fas­sung der Ver­ga­be­kam­mer auch ermes­sens­feh­ler­frei. Durch die unzu­tref­fen­de Eigen­erklä­rung wur­de das vor­ver­trag­li­che Ver­trau­ens­ver­hält­nis erheb­lich beein­träch­tigt. Zugleich dien­te der Aus­schluss der Gleich­be­hand­lung der Bie­ter und der Trans­pa­renz des Ver­ga­be­ver­fah­rens. 

Wich­tig: Die Ent­schei­dung ist nach den vor­lie­gen­den Anga­ben nicht bestands­kräf­tig; beim OLG Düs­sel­dorf ist eine Beschwer­de unter dem Akten­zei­chen Verg 22/26 anhän­gig. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber: 

  • Eigen­erklä­run­gen ernst neh­men: Anga­ben zu §§ 123, 124 GWB dür­fen grund­sätz­lich ver­traut wer­den, soll­ten bei kon­kre­ten Hin­wei­sen aber kon­se­quent geprüft wer­den. 
  • Hin­wei­sen nach­ge­hen: Wer­den frü­he­re Kün­di­gun­gen, Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen oder ver­gleich­ba­re Vor­gän­ge bekannt, soll­te der Auf­trag­ge­ber die Zuver­läs­sig­keit des Bie­ters prü­fen. 
  • Bie­ter anhö­ren: Vor einem Aus­schluss soll­te dem betrof­fe­nen Unter­neh­men Gele­gen­heit gege­ben wer­den, den Sach­ver­halt aus sei­ner Sicht dar­zu­stel­len. 
  • Ermes­sen doku­men­tie­ren: Die Ver­ga­be­ak­te soll­te erken­nen las­sen, wel­che Tat­sa­chen bekannt wur­den und war­um der Aus­schluss nach § 124 GWB ver­hält­nis­mä­ßig ist. 
  • Kei­ne auto­ma­ti­sche Aus­schluss­fol­ge anneh­men: Die Offen­le­gung eines pro­ble­ma­ti­schen Vor­gangs führt nicht zwin­gend zum Aus­schluss, son­dern eröff­net zunächst die Prü­fung durch den Auf­trag­ge­ber. 
  • Kei­ne umfas­sen­de Wis­sens­re­cher­che schul­den: Ohne kon­kre­ten Anlass müs­sen Auf­trag­ge­ber Bie­ter­an­ga­ben nicht vor­sorg­lich bei allen denk­ba­ren Behör­den oder Dienst­stel­len über­prü­fen. 
  • Recht­li­che Ein­ord­nung absi­chern: Bei Unsi­cher­hei­ten zu Anga­ben oder Offen­le­gungs­pflich­ten von Bie­tern soll­te früh­zei­tig geprüft wer­den, wel­che Rech­te und Pflich­ten im Ver­fah­ren bestehen. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger: 

  • Frü­he­re Kon­flik­te prü­fen: Kün­di­gun­gen, Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen oder ver­gleich­ba­re Pro­ble­me aus öffent­li­chen Auf­trä­gen soll­ten vor Ange­bots­ab­ga­be sys­te­ma­tisch auf­ge­ar­bei­tet wer­den. 
  • Eigen­erklä­run­gen nicht rou­ti­ne­mä­ßig aus­fül­len: Wer vor­be­halt­los erklärt, dass kein Aus­schluss­grund vor­liegt, obwohl ein rele­van­ter Vor­gang bekannt ist, ris­kiert einen Aus­schluss nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GWB. 
  • Eige­ne Bewer­tung nicht allein zugrun­de legen: Auch wenn ein Unter­neh­men eine Kün­di­gung für unbe­rech­tigt hält, soll­te der Vor­gang nicht ohne wei­te­re Prü­fung ver­schwie­gen wer­den. 
  • Frei­text­fel­der nut­zen: In Eigen­erklä­run­gen soll­te bei Bedarf erläu­tert wer­den, war­um ein Unter­neh­men die Kün­di­gung oder den Vor­wurf der Schlecht­leis­tung für unbe­rech­tigt hält. 
  • Offen­le­gung nicht mit Aus­schluss gleich­set­zen: Die Mit­tei­lung von Unstim­mig­kei­ten bedeu­ten nicht auto­ma­tisch, dass das Unter­neh­men vom Ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen wird. 
  • Ver­schwei­gen ver­mei­den: Wird ein rele­van­ter Vor­gang nicht ange­ge­ben, kann dies schwe­rer wie­gen als der ursprüng­li­che Ver­trags­kon­flikt selbst. 
  • Prü­fung vor Ange­bots­ab­ga­be durch­füh­ren: Unsi­cher­hei­ten zur Offen­le­gung soll­ten vor Ein­rei­chung des Ange­bots geklärt wer­den. 

Check­lis­te zu Offen­le­gungs­pflich­ten 

Wir haben zu die­sem The­ma eine Check­lis­te zu Offen­le­gungs­pflich­ten vor­be­rei­tet. Die­se hilft Unter­neh­men dabei, frü­he­re Ver­trags­kon­flik­te sys­te­ma­tisch ein­zu­ord­nen und Bewer­bun­gen oder Ange­bo­te rechts­si­cher vor­zu­be­rei­ten. 

Wenn Sie die Check­lis­te erhal­ten möch­ten oder unsi­cher sind, ob ein frü­he­rer Vor­gang in einer Eigen­erklä­rung offen­ge­legt wer­den soll­te, spre­chen Sie uns ger­ne an. 

Sie errei­chen uns unter info@abante.de oder direkt unter kins@abante.de. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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