Seit dem 16. Mai 2026 gilt in Schleswig-Holstein eine neue Fassung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (SHVgVO). Mit der Landesverordnung vom 5. Mai 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/45) hebt das Land mehrere Wertgrenzen im Unterschwellenbereich spürbar an, öffnet die Kommunikation für die Textform und schafft befristete Erleichterungen beim Losaufteilungsgebot. Für öffentliche Auftraggeber bedeutet das in vielen Beschaffungen mehr Verfahrensspielraum – allerdings nur, wenn die neuen Voraussetzungen sauber dokumentiert werden.
Der folgende Überblick fasst die wesentlichen Änderungen zusammen und ordnet ein, worauf Auftraggeber jetzt achten sollten.
Worum es geht: die SHVgVO als Verordnung des Landes
Die SHVgVO konkretisiert auf Grundlage des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH), wie unterhalb der EU-Schwellenwerte zu vergeben ist. Sie verweist dabei auf die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen sowie auf die VOB/A für Bauleistungen und legt landesspezifische Wertgrenzen und Erleichterungen fest. Geändert wurde mit der aktuellen Novelle ausschließlich dieser Verordnung – das VGSH (letztmalige Änderung 22. November 2024) selbst bleibt unverändert.
Neben den praxisrelevanten Wertgrenzen bringt die Novelle die Bezugnahme auf die geltende Fassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf den aktuellen Stand und ergänzt einige Begriffsbestimmungen.
Teilnahmewettbewerb und Bieterlisten: zwei klargestellte Begriffe
Die Novelle führt zwei neue Definitionen in § 2 SHVgVO ein.
Der Teilnahmewettbewerb (§ 2 Absatz 4) ist nun ausdrücklich beschrieben als Verfahren, bei dem der Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung eine beschränkte Anzahl geeigneter Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Angebotsabgabe auffordert. Eine Bekanntmachung gilt dabei als öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
Zudem dürfen Auftraggeber künftig Bieterlisten führen (§ 2 Absatz 5), um etwa bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen. Solche Listen müssen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geführt werden und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz wahren. Auftraggeber dürfen dabei auch auf Bieterlisten aus Präqualifizierungssystemen zurückgreifen.
UVgO: mehr Spielraum bei Liefer- und Dienstleistungen
Für Vergaben nach der UVgO bringt die Novelle gleich mehrere Erleichterungen.
Elektronische Vergabe und Textform. Bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR ist die Durchführung elektronischer Vergabeverfahren nicht mehr zwingend, sondern in das Ermessen des Auftraggebers gestellt. Bis zu diesem Wert kann die Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe in Textform nach § 126b BGB – insbesondere per E‑Mail – zugelassen werden. Voraussetzung sind technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz des Geheimwettbewerbs. Bei elektronischen Verfahren kann der Auftraggeber außerdem zulassen, dass Unternehmen Teilnahmeanträge oder Angebote auf eigenen Wunsch schriftlich statt elektronisch abgeben.
Wertgrenzen für Verfahrensarten. Bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR – auch für einzelne Mengen- und Fachlose bis zu deren addiertem Wert von 150.000 EUR – sind sowohl die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung ohne weitere Voraussetzungen zulässig.
Direktauftrag. Der Direktauftrag nach § 14 UVgO ist bis zu einem Auftragswert von 50.000 EUR zulässig, für einzelne Fachlose zudem bis zu deren addiertem Wert von 50.000 EUR. Die Regelung gilt entsprechend für freiberufliche Leistungen.
Weitere Erleichterungen im Detail. Die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung steht dem Auftraggeber stets zusätzlich zur Verfügung. Eine „vorteilhafte Gelegenheit“ kann ausdrücklich auch Gebrauchtwaren umfassen. Einzelne Verfahrensschritte – etwa Dokumentations- und Bekanntmachungspflichten nach §§ 29, 39, 40 und 46 UVgO – sind bis zu definierten Wertgrenzen fakultativ. Und auf die Vorlage von Nachweisen kann verzichtet werden, wenn die zuschlagserteilende Stelle die konkret geforderten Nachweise bereits besitzt und diese nicht älter als zwölf Monate sind.
VOB/A: spürbar erweiterte Spielräume bei Bauvergaben
Bei Bauaufträgen nach der VOB/A fallen die Anhebungen besonders deutlich aus.
Eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Voraussetzungen bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 EUR zulässig – ebenso bis zu einem Einzelauftragswert von 1.000.000 EUR.
Für die Freihändige Vergabe zieht die Verordnung die Grenze ebenfalls bei 1.000.000 EUR – auch für Mengen- und Fachlose bis zu deren addiertem Wert von 1.000.000 EUR innerhalb eines Gesamtauftrags. Bei Aufträgen oberhalb von 1.000.000 EUR bleibt die freihändige Vergabe einzelner Fachlose bis zu 250.000 EUR möglich. Daneben steht stets auch die Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung zur Verfügung.
Der Direktauftrag ist bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR zulässig, für einzelne Fachlose zudem bis zu deren addiertem Wert von 100.000 EUR.
Auch im Anwendungsbereich der VOB/A kann die Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe bis zur jeweiligen Wertgrenze in Textform nach § 126b BGB erfolgen – unter denselben Schutzvorkehrungen wie bei der UVgO.
Die neuen Wertgrenzen im Überblick
Verfahren / Auftragsart | Bereich | Neue Wertgrenze |
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | UVgO | bis 150.000 EUR |
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung | UVgO | bis 150.000 EUR |
Direktauftrag (§ 14 UVgO) | UVgO | bis 50.000 EUR |
Fakultative E‑Vergabe / Textform | UVgO | bis 150.000 EUR |
Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb | VOB/A | bis 1.000.000 EUR |
Freihändige Vergabe | VOB/A | bis 1.000.000 EUR |
Freihändige Vergabe einzelner Fachlose bei Aufträgen über 1.000.000 EUR | VOB/A | bis 250.000 EUR je Los |
Direktauftrag | VOB/A | bis 100.000 EUR |
Die Werte sind Netto-Auftragswerte. Für Mengen- und Fachlose gelten jeweils die in der Verordnung genannten Additionsregeln.
Verzicht auf die Losaufteilung – befristet bis Ende 2031
Sowohl im UVgO-Bereich (§ 3 SHVgVO) als auch im VOB/A‑Bereich (§ 4 SHVgVO) wird ein befristeter Ausnahmetatbestand vom Losaufteilungsgebot eingeführt. Auf die Aufteilung oder Trennung eines Auftrags in Lose kann verzichtet werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet und gilt für alle bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Verfahren.
Wichtig: Der Verzicht ist kein Automatismus. Die Gründe der Entscheidung, auf die Losaufteilung zu verzichten, sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.
Inkrafttreten und Übergangsregelung
Die neue Fassung gilt seit dem 16. Mai 2026. Für Vergabeverfahren, die vor diesem Stichtag begonnen wurden, gilt die SHVgVO in der bis zum Ablauf des 15. Mai 2026 geltenden Fassung fort (§ 6 SHVgVO). Maßgeblich ist damit der Verfahrensbeginn, nicht der Zeitpunkt einzelner Verfahrensschritte.
Was öffentliche Auftraggeber jetzt tun sollten
- Wertgrenzen in den internen Vergabeleitfäden aktualisieren. Die neuen Grenzen – insbesondere bei VOB/A‑Bauleistungen – eröffnen erhebliche Spielräume, die in Beschaffungsrichtlinien und Freigabeprozessen abgebildet werden sollten.
- Textform-Kommunikation bewusst gestalten. Wer Angebote per E‑Mail zulassen möchte, sollte vorab technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz des Geheimwettbewerbs festlegen und dokumentieren.
- Dokumentation beim Losverzicht ernst nehmen. Die befristete Ausnahme entlastet nur, wenn die wirtschaftlichen, technischen oder zeitlichen Gründe nachvollziehbar festgehalten werden.
- Übergangsfälle sauber abgrenzen. Bei laufenden Verfahren ist zu prüfen, welche Fassung der SHVgVO anwendbar ist – das richtet sich nach dem Verfahrensbeginn.
- Bieterlisten rechtssicher aufsetzen. Wer die neue Möglichkeit nutzt, sollte die Auswahlkriterien objektiv, nichtdiskriminierend und transparent festlegen.
Die Novelle gibt Auftraggebern in Schleswig-Holstein mehr Handlungsspielraum – verlagert die Verantwortung aber zugleich stärker auf eine belastbare Dokumentation der eigenen Entscheidungen. Bei der Ausgestaltung der internen Vorgaben oder bei Zweifelsfragen im Einzelfall unterstützen wir Sie gern. Sprechen Sie uns an.
Hinweis: Keine Rechtsberatung.
Quelle
- Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung vom 5. Mai 2026, GVOBl. Schl.-H. 2026/45 vom 15. Mai 2026
- Landesverordnung in der aktuellen Fassung: Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO) vom 1. April 2019