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Neue SHVgVO in Schles­wig-Hol­stein: Was sich für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber seit dem 16. Mai 2026 ändert

Seit dem 16. Mai 2026 gilt in Schles­wig-Hol­stein eine neue Fas­sung der Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ver­ga­be­ver­ord­nung (SHVgVO). Mit der Lan­des­ver­ord­nung vom 5. Mai 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/45) hebt das Land meh­re­re Wert­gren­zen im Unter­schwel­len­be­reich spür­bar an, öff­net die Kom­mu­ni­ka­ti­on für die Text­form und schafft befris­te­te Erleich­te­run­gen beim Losauf­tei­lungs­ge­bot. Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber bedeu­tet das in vie­len Beschaf­fun­gen mehr Ver­fah­rens­spiel­raum – aller­dings nur, wenn die neu­en Vor­aus­set­zun­gen sau­ber doku­men­tiert wer­den. 

Der fol­gen­de Über­blick fasst die wesent­li­chen Ände­run­gen zusam­men und ord­net ein, wor­auf Auf­trag­ge­ber jetzt ach­ten soll­ten. 

Wor­um es geht: die SHVgVO als Ver­ord­nung des Lan­des 

Die SHVgVO kon­kre­ti­siert auf Grund­la­ge des Ver­ga­be­ge­set­zes Schles­wig-Hol­stein (VGSH), wie unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te zu ver­ge­ben ist. Sie ver­weist dabei auf die Unter­schwel­len­ver­ga­be­ord­nung (UVgO) für Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen sowie auf die VOB/A für Bau­leis­tun­gen und legt lan­des­spe­zi­fi­sche Wert­gren­zen und Erleich­te­run­gen fest. Geän­dert wur­de mit der aktu­el­len Novel­le aus­schließ­lich die­ser Ver­ord­nung – das VGSH (letzt­ma­li­ge Ände­rung 22. Novem­ber 2024) selbst bleibt unver­än­dert. 

Neben den pra­xis­re­le­van­ten Wert­gren­zen bringt die Novel­le die Bezug­nah­me auf die gel­ten­de Fas­sung des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen (GWB) auf den aktu­el­len Stand und ergänzt eini­ge Begriffs­be­stim­mun­gen. 

Teil­nah­me­wett­be­werb und Bie­ter­lis­ten: zwei klar­ge­stell­te Begrif­fe 

Die Novel­le führt zwei neue Defi­ni­tio­nen in § 2 SHVgVO ein. 

Der Teil­nah­me­wett­be­werb (§ 2 Absatz 4) ist nun aus­drück­lich beschrie­ben als Ver­fah­ren, bei dem der Auf­trag­ge­ber nach vor­he­ri­ger öffent­li­cher Auf­for­de­rung eine beschränk­te Anzahl geeig­ne­ter Unter­neh­men nach objek­ti­ven, trans­pa­ren­ten und nicht­dis­kri­mi­nie­ren­den Kri­te­ri­en aus­wählt und zur Ange­bots­ab­ga­be auf­for­dert. Eine Bekannt­ma­chung gilt dabei als öffent­li­che Auf­for­de­rung zur Abga­be von Ange­bo­ten. 

Zudem dür­fen Auf­trag­ge­ber künf­tig Bie­ter­lis­ten füh­ren (§ 2 Absatz 5), um etwa bei Beschränk­ten Aus­schrei­bun­gen, Frei­hän­di­gen Ver­ga­ben, Ver­hand­lungs­ver­ga­ben und Direkt­auf­trä­gen geeig­ne­te Bie­ter aus­zu­wäh­len und dem Wech­sel­ge­bot Rech­nung zu tra­gen. Sol­che Lis­ten müs­sen anhand objek­ti­ver und nicht­dis­kri­mi­nie­ren­der Kri­te­ri­en geführt wer­den und die Grund­sät­ze der Gleich­be­hand­lung und Trans­pa­renz wah­ren. Auf­trag­ge­ber dür­fen dabei auch auf Bie­ter­lis­ten aus Prä­qua­li­fi­zie­rungs­sys­te­men zurück­grei­fen. 

UVgO: mehr Spiel­raum bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen 

Für Ver­ga­ben nach der UVgO bringt die Novel­le gleich meh­re­re Erleich­te­run­gen. 

Elek­tro­ni­sche Ver­ga­be und Text­form. Bis zu einem Auf­trags­wert von 150.000 EUR ist die Durch­füh­rung elek­tro­ni­scher Ver­ga­be­ver­fah­ren nicht mehr zwin­gend, son­dern in das Ermes­sen des Auf­trag­ge­bers gestellt. Bis zu die­sem Wert kann die Kom­mu­ni­ka­ti­on ein­schließ­lich der Ange­bots­ab­ga­be in Text­form nach § 126b BGB – ins­be­son­de­re per E‑Mail – zuge­las­sen wer­den. Vor­aus­set­zung sind tech­ni­sche oder orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen gegen Miss­brauch und zum Schutz des Geheim­wett­be­werbs. Bei elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren kann der Auf­trag­ge­ber außer­dem zulas­sen, dass Unter­neh­men Teil­nah­me­an­trä­ge oder Ange­bo­te auf eige­nen Wunsch schrift­lich statt elek­tro­nisch abge­ben. 

Wert­gren­zen für Ver­fah­rens­ar­ten. Bis zu einem Auf­trags­wert von 150.000 EUR – auch für ein­zel­ne Men­gen- und Fach­lo­se bis zu deren addier­tem Wert von 150.000 EUR – sind sowohl die Beschränk­te Aus­schrei­bung ohne Teil­nah­me­wett­be­werb als auch die Ver­hand­lungs­ver­ga­be ohne Teil­nah­me­wett­be­werb und ohne Bekannt­ma­chung ohne wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig. 

Direkt­auf­trag. Der Direkt­auf­trag nach § 14 UVgO ist bis zu einem Auf­trags­wert von 50.000 EUR zuläs­sig, für ein­zel­ne Fach­lo­se zudem bis zu deren addier­tem Wert von 50.000 EUR. Die Rege­lung gilt ent­spre­chend für frei­be­ruf­li­che Leis­tun­gen. 

Wei­te­re Erleich­te­run­gen im Detail. Die Ver­hand­lungs­ver­ga­be mit Teil­nah­me­wett­be­werb oder mit Bekannt­ma­chung steht dem Auf­trag­ge­ber stets zusätz­lich zur Ver­fü­gung. Eine „vor­teil­haf­te Gele­gen­heit“ kann aus­drück­lich auch Gebraucht­wa­ren umfas­sen. Ein­zel­ne Ver­fah­rens­schrit­te – etwa Doku­men­ta­ti­ons- und Bekannt­ma­chungs­pflich­ten nach §§ 29, 39, 40 und 46 UVgO – sind bis zu defi­nier­ten Wert­gren­zen fakul­ta­tiv. Und auf die Vor­la­ge von Nach­wei­sen kann ver­zich­tet wer­den, wenn die zuschlags­er­tei­len­de Stel­le die kon­kret gefor­der­ten Nach­wei­se bereits besitzt und die­se nicht älter als zwölf Mona­te sind. 

VOB/A: spür­bar erwei­ter­te Spiel­räu­me bei Bau­ver­ga­ben 

Bei Bau­auf­trä­gen nach der VOB/A fal­len die Anhe­bun­gen beson­ders deut­lich aus. 

Eine Beschränk­te Aus­schrei­bung ohne öffent­li­chen Teil­nah­me­wett­be­werb ist ohne wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen bis zu einem Auf­trags­wert von 1.000.000 EUR zuläs­sig – eben­so bis zu einem Ein­zel­auf­trags­wert von 1.000.000 EUR. 

Für die Frei­hän­di­ge Ver­ga­be zieht die Ver­ord­nung die Gren­ze eben­falls bei 1.000.000 EUR – auch für Men­gen- und Fach­lo­se bis zu deren addier­tem Wert von 1.000.000 EUR inner­halb eines Gesamt­auf­trags. Bei Auf­trä­gen ober­halb von 1.000.000 EUR bleibt die frei­hän­di­ge Ver­ga­be ein­zel­ner Fach­lo­se bis zu 250.000 EUR mög­lich. Dane­ben steht stets auch die Frei­hän­di­ge Ver­ga­be mit Teil­nah­me­wett­be­werb oder mit Bekannt­ma­chung zur Ver­fü­gung. 

Der Direkt­auf­trag ist bis zu einem Auf­trags­wert von 100.000 EUR zuläs­sig, für ein­zel­ne Fach­lo­se zudem bis zu deren addier­tem Wert von 100.000 EUR. 

Auch im Anwen­dungs­be­reich der VOB/A kann die Kom­mu­ni­ka­ti­on ein­schließ­lich der Ange­bots­ab­ga­be bis zur jewei­li­gen Wert­gren­ze in Text­form nach § 126b BGB erfol­gen – unter den­sel­ben Schutz­vor­keh­run­gen wie bei der UVgO. 

Die neu­en Wert­gren­zen im Über­blick 

Ver­fah­ren / Auf­trags­art 
Bereich 
Neue Wert­gren­ze 
Beschränk­te Aus­schrei­bung ohne Teil­nah­me­wett­be­werb 
UVgO 
bis 150.000 EUR 
Ver­hand­lungs­ver­ga­be ohne Teil­nah­me­wett­be­werb und ohne Bekannt­ma­chung 
UVgO 
bis 150.000 EUR 
Direkt­auf­trag (§ 14 UVgO) 
UVgO 
bis 50.000 EUR 
Fakul­ta­ti­ve E‑Vergabe / Text­form 
UVgO 
bis 150.000 EUR 
Beschränk­te Aus­schrei­bung ohne öffent­li­chen Teil­nah­me­wett­be­werb 
VOB/A 
bis 1.000.000 EUR 
Frei­hän­di­ge Ver­ga­be 
VOB/A 
bis 1.000.000 EUR 
Frei­hän­di­ge Ver­ga­be ein­zel­ner Fach­lo­se bei Auf­trä­gen über 1.000.000 EUR 
VOB/A 
bis 250.000 EUR je Los 
Direkt­auf­trag 
VOB/A 
bis 100.000 EUR 

Die Wer­te sind Net­to-Auf­trags­wer­te. Für Men­gen- und Fach­lo­se gel­ten jeweils die in der Ver­ord­nung genann­ten Addi­ti­ons­re­geln. 

Ver­zicht auf die Losauf­tei­lung – befris­tet bis Ende 2031 

Sowohl im UVgO-Bereich (§ 3 SHVgVO) als auch im VOB/A‑Bereich (§ 4 SHVgVO) wird ein befris­te­ter Aus­nah­me­tat­be­stand vom Losauf­tei­lungs­ge­bot ein­ge­führt. Auf die Auf­tei­lung oder Tren­nung eines Auf­trags in Lose kann ver­zich­tet wer­den, wenn wirt­schaft­li­che, tech­ni­sche oder zeit­li­che Grün­de dies recht­fer­ti­gen. Die Rege­lung ist bis zum 31. Dezem­ber 2031 befris­tet und gilt für alle bis zu die­sem Zeit­punkt begon­ne­nen Ver­fah­ren. 

Wich­tig: Der Ver­zicht ist kein Auto­ma­tis­mus. Die Grün­de der Ent­schei­dung, auf die Losauf­tei­lung zu ver­zich­ten, sind in jedem Ein­zel­fall zu doku­men­tie­ren. 

Inkraft­tre­ten und Über­gangs­re­ge­lung 

Die neue Fas­sung gilt seit dem 16. Mai 2026. Für Ver­ga­be­ver­fah­ren, die vor die­sem Stich­tag begon­nen wur­den, gilt die SHVgVO in der bis zum Ablauf des 15. Mai 2026 gel­ten­den Fas­sung fort (§ 6 SHVgVO). Maß­geb­lich ist damit der Ver­fah­rens­be­ginn, nicht der Zeit­punkt ein­zel­ner Ver­fah­rens­schrit­te. 

Was öffent­li­che Auf­trag­ge­ber jetzt tun soll­ten 

  • Wert­gren­zen in den inter­nen Ver­ga­be­leit­fä­den aktua­li­sie­ren. Die neu­en Gren­zen – ins­be­son­de­re bei VOB/A‑Bauleistungen – eröff­nen erheb­li­che Spiel­räu­me, die in Beschaf­fungs­richt­li­ni­en und Frei­ga­be­pro­zes­sen abge­bil­det wer­den soll­ten. 
  • Text­form-Kom­mu­ni­ka­ti­on bewusst gestal­ten. Wer Ange­bo­te per E‑Mail zulas­sen möch­te, soll­te vor­ab tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen zum Schutz des Geheim­wett­be­werbs fest­le­gen und doku­men­tie­ren. 
  • Doku­men­ta­ti­on beim Los­ver­zicht ernst neh­men. Die befris­te­te Aus­nah­me ent­las­tet nur, wenn die wirt­schaft­li­chen, tech­ni­schen oder zeit­li­chen Grün­de nach­voll­zieh­bar fest­ge­hal­ten wer­den. 
  • Über­gangs­fäl­le sau­ber abgren­zen. Bei lau­fen­den Ver­fah­ren ist zu prü­fen, wel­che Fas­sung der SHVgVO anwend­bar ist – das rich­tet sich nach dem Ver­fah­rens­be­ginn. 
  • Bie­ter­lis­ten rechts­si­cher auf­set­zen. Wer die neue Mög­lich­keit nutzt, soll­te die Aus­wahl­kri­te­ri­en objek­tiv, nicht­dis­kri­mi­nie­rend und trans­pa­rent fest­le­gen. 

Die Novel­le gibt Auf­trag­ge­bern in Schles­wig-Hol­stein mehr Hand­lungs­spiel­raum – ver­la­gert die Ver­ant­wor­tung aber zugleich stär­ker auf eine belast­ba­re Doku­men­ta­ti­on der eige­nen Ent­schei­dun­gen. Bei der Aus­ge­stal­tung der inter­nen Vor­ga­ben oder bei Zwei­fels­fra­gen im Ein­zel­fall unter­stüt­zen wir Sie gern. Spre­chen Sie uns an. 

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. 

Quel­le 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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