Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat § 75a der Gemeindeordnung geändert. Zum 1. Januar 2026 erhalten Gemeinden die Möglichkeit, auf den Erlass einer eigenen Satzung zur Regelung der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte zu verzichten. Damit verschiebt sich die Verantwortung für die Ausgestaltung der Unterschwellenvergabe von einer landeseinheitlichen Linie auf jede einzelne Kommune.
Unser Video zu den Handlungsoptionen für Gemeinden:
Was sich ändert
Bislang orientierten sich Kommunen in Nordrhein-Westfalen bei der Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte an einheitlichen Vorgaben, etwa nach dem Muster der UVgO. § 75a Abs. 2 GO NRW dreht dieses Prinzip um: Die Gemeinde muss künftig selbst entscheiden, ob sie eine eigene Vergabesatzung erlässt oder ganz auf abstrakt festgelegte Verfahren und Kriterien verzichtet. Wer verzichtet, ist im Unterschwellenbereich weitgehend von förmlichen Vergaberegeln freigestellt.
Die Herausforderung: Kein Verzicht ohne Folgen
Der Verzicht auf eine Satzung ist kein Verzicht auf Rechtsbindung. Auch ohne förmliches Vergaberecht bleiben Gemeinden an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie an verfassungsrechtliche Maßstäbe wie Transparenz und Gleichbehandlung gebunden. Genau hier entsteht die praktische Schwierigkeit: Ohne vorab bekannt gemachte Verfahren und Kriterien fehlt sowohl der Verwaltung als auch den Bietern ein verlässlicher Maßstab, an dem sich eine Vergabeentscheidung messen lässt.
Für Kommunen bedeutet das ein Dilemma. Wer keine Satzung erlässt, gewinnt Flexibilität und spart den Aufwand eines eigenen Regelwerks. Gleichzeitig steigt das Risiko, dass einzelne Vergabeentscheidungen als willkürlich oder intransparent angegriffen werden, gerade wenn kein Bieter vorab wusste, nach welchen Kriterien vergeben wird. Wer dagegen eine eigene Satzung erlässt, muss diese selbst entwickeln, mit der Kommunalaufsicht abstimmen und pflegen, ohne auf ein landeseinheitliches Muster zurückgreifen zu können.
Hinzu kommt die Frage der Gleichbehandlung zwischen den Kommunen selbst. Wenn 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen 396 unterschiedliche Wege wählen, von der detaillierten Satzung bis zum vollständigen Regelungsverzicht, entsteht ein uneinheitliches Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte. Für überregional tätige Bieter und Bewerber wird die Marktbeobachtung entsprechend aufwendiger.
Zwei Wege, ein Fazit: Handeln ist gefragt
Grob lassen sich zwei Reaktionen unterscheiden: die eigene Satzung als bewusste Selbstbindung mit Rechtssicherheit nach innen und außen, oder der Verzicht mit größerem Ermessensspielraum bei gleichzeitig höherem Risiko im Einzelfall. Welcher Weg zur jeweiligen Kommune passt, hängt von Faktoren wie Verwaltungsgröße, Beschaffungsvolumen und bisheriger Vergabepraxis ab. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Genau diese Abwägung, mit konkreten Formulierungsvorschlägen und Praxisbeispielen, haben wir in unserem Video zu den Handlungsoptionen für Gemeinden aufbereitet. Dort ordnen wir ein, welche Bestandteile eine Satzung mindestens enthalten sollte und worauf Gemeinden achten müssen, wenn sie sich für den Verzicht entscheiden.
Was Gemeinden jetzt tun sollten
Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2026 bleibt Zeit, die eigene Vergabepraxis zu überprüfen. Wer sich für eine Satzung entscheidet, sollte den Entwurf frühzeitig mit der Kommunalaufsicht abstimmen. Wer auf eine Satzung verzichten will, sollte trotzdem interne Kriterien für die Auftragsvergabe dokumentieren, allein zur eigenen Absicherung gegenüber Rechnungsprüfung und Kommunalaufsicht.
Wir begleiten Kommunen in Nordrhein-Westfalen bei dieser Entscheidung, von der Prüfung des Status quo bis zur Formulierung einer eigenen Satzung. Sprechen Sie uns an.