Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

GO NRW: Ver­ga­be unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te wird zur Gemein­de­sa­che

Der Lan­des­ge­setz­ge­ber in Nord­rhein-West­fa­len hat § 75a der Gemein­de­ord­nung geän­dert. Zum 1. Janu­ar 2026 erhal­ten Gemein­den die Mög­lich­keit, auf den Erlass einer eige­nen Sat­zung zur Rege­lung der Ver­ga­be von Auf­trä­gen unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te zu ver­zich­ten. Damit ver­schiebt sich die Ver­ant­wor­tung für die Aus­ge­stal­tung der Unter­schwel­len­ver­ga­be von einer lan­des­ein­heit­li­chen Linie auf jede ein­zel­ne Kom­mu­ne.

Unser Video zu den Hand­lungs­op­tio­nen für Gemein­den:

Was sich ändert

Bis­lang ori­en­tier­ten sich Kom­mu­nen in Nord­rhein-West­fa­len bei der Ver­ga­be unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te an ein­heit­li­chen Vor­ga­ben, etwa nach dem Mus­ter der UVgO. § 75a Abs. 2 GO NRW dreht die­ses Prin­zip um: Die Gemein­de muss künf­tig selbst ent­schei­den, ob sie eine eige­ne Ver­ga­be­sat­zung erlässt oder ganz auf abs­trakt fest­ge­leg­te Ver­fah­ren und Kri­te­ri­en ver­zich­tet. Wer ver­zich­tet, ist im Unter­schwel­len­be­reich weit­ge­hend von förm­li­chen Ver­ga­be­re­geln frei­ge­stellt.

Die Her­aus­for­de­rung: Kein Ver­zicht ohne Fol­gen

Der Ver­zicht auf eine Sat­zung ist kein Ver­zicht auf Rechts­bin­dung. Auch ohne förm­li­ches Ver­ga­be­recht blei­ben Gemein­den an die haus­halts­recht­li­chen Grund­sät­ze der Wirt­schaft­lich­keit und Spar­sam­keit sowie an ver­fas­sungs­recht­li­che Maß­stä­be wie Trans­pa­renz und Gleich­be­hand­lung gebun­den. Genau hier ent­steht die prak­ti­sche Schwie­rig­keit: Ohne vor­ab bekannt gemach­te Ver­fah­ren und Kri­te­ri­en fehlt sowohl der Ver­wal­tung als auch den Bie­tern ein ver­läss­li­cher Maß­stab, an dem sich eine Ver­ga­be­ent­schei­dung mes­sen lässt.

Für Kom­mu­nen bedeu­tet das ein Dilem­ma. Wer kei­ne Sat­zung erlässt, gewinnt Fle­xi­bi­li­tät und spart den Auf­wand eines eige­nen Regel­werks. Gleich­zei­tig steigt das Risi­ko, dass ein­zel­ne Ver­ga­be­ent­schei­dun­gen als will­kür­lich oder intrans­pa­rent ange­grif­fen wer­den, gera­de wenn kein Bie­ter vor­ab wuss­te, nach wel­chen Kri­te­ri­en ver­ge­ben wird. Wer dage­gen eine eige­ne Sat­zung erlässt, muss die­se selbst ent­wi­ckeln, mit der Kom­mu­nal­auf­sicht abstim­men und pfle­gen, ohne auf ein lan­des­ein­heit­li­ches Mus­ter zurück­grei­fen zu kön­nen.

Hin­zu kommt die Fra­ge der Gleich­be­hand­lung zwi­schen den Kom­mu­nen selbst. Wenn 396 Gemein­den in Nord­rhein-West­fa­len 396 unter­schied­li­che Wege wäh­len, von der detail­lier­ten Sat­zung bis zum voll­stän­di­gen Rege­lungs­ver­zicht, ent­steht ein unein­heit­li­ches Ver­ga­be­recht unter­halb der Schwel­len­wer­te. Für über­re­gio­nal täti­ge Bie­ter und Bewer­ber wird die Markt­be­ob­ach­tung ent­spre­chend auf­wen­di­ger.

Zwei Wege, ein Fazit: Han­deln ist gefragt

Grob las­sen sich zwei Reak­tio­nen unter­schei­den: die eige­ne Sat­zung als bewuss­te Selbst­bin­dung mit Rechts­si­cher­heit nach innen und außen, oder der Ver­zicht mit grö­ße­rem Ermes­sens­spiel­raum bei gleich­zei­tig höhe­rem Risi­ko im Ein­zel­fall. Wel­cher Weg zur jewei­li­gen Kom­mu­ne passt, hängt von Fak­to­ren wie Ver­wal­tungs­grö­ße, Beschaf­fungs­vo­lu­men und bis­he­ri­ger Ver­ga­be­pra­xis ab. Eine pau­scha­le Ant­wort gibt es nicht.

Genau die­se Abwä­gung, mit kon­kre­ten For­mu­lie­rungs­vor­schlä­gen und Pra­xis­bei­spie­len, haben wir in unse­rem Video zu den Hand­lungs­op­tio­nen für Gemein­den auf­be­rei­tet. Dort ord­nen wir ein, wel­che Bestand­tei­le eine Sat­zung min­des­tens ent­hal­ten soll­te und wor­auf Gemein­den ach­ten müs­sen, wenn sie sich für den Ver­zicht ent­schei­den.

Was Gemein­den jetzt tun soll­ten

Bis zum Inkraft­tre­ten am 1. Janu­ar 2026 bleibt Zeit, die eige­ne Ver­ga­be­pra­xis zu über­prü­fen. Wer sich für eine Sat­zung ent­schei­det, soll­te den Ent­wurf früh­zei­tig mit der Kom­mu­nal­auf­sicht abstim­men. Wer auf eine Sat­zung ver­zich­ten will, soll­te trotz­dem inter­ne Kri­te­ri­en für die Auf­trags­ver­ga­be doku­men­tie­ren, allein zur eige­nen Absi­che­rung gegen­über Rech­nungs­prü­fung und Kom­mu­nal­auf­sicht.

Wir beglei­ten Kom­mu­nen in Nord­rhein-West­fa­len bei die­ser Ent­schei­dung, von der Prü­fung des Sta­tus quo bis zur For­mu­lie­rung einer eige­nen Sat­zung. Spre­chen Sie uns an.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner