- abante | ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER
Warum Sie einen erfahrenen Rechtsexperten brauchen
Als öffentlicher Auftraggeber ist es besonders wichtig, in Sachen Vergaberecht rechtssicher im Sattel zu sitzen. Denn nur dann sind Ihre Beschaffungen rechtlich unangreifbar. Deshalb spielt die Unterstützung durch hochspezialisierte Experten für Einkäufer, Bedarfsträger, Vergabestellen und Justiziare eine herausragende Rolle. Unsere erfahrenen Fachanwälte für Vergaberecht kennen die aktuellen Beschlüsse der Vergabenachprüfungsverfahren. Sie wissen um die Fallstricke, die im Vergaberecht lauern, und vermeiden sie gemeinsam mit Ihnen.
Sie sind öffentlicher Auftraggeber und benötigen Hilfe bei Ihren Vergaben?
- Problemlösungen bei der Vergabe sind ein Wettlauf gegen die Zeit!
abante Soforthilfe
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Als eine ausschließlich auf das Vergaberecht und Begleitrechtsgebiete spezialisierte, bundesweit tätige Anwaltskanzlei verfügen wir über langjährige Erfahrungen. Wir beraten und vertreten seit Jahren Bundes- und Landesbehörden, Städte, Gemeinden und sonstige Kommunen, Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie privatrechtsförmig organisierte öffentliche Auftraggeber. Wir kennen Ihre Anliegen und sprechen dieselbe Sprache. So begleiten wir unsere Mandanten auch bei komplexen Projekten – etwa bei aufwändigen Bauvorhaben oder IT-Projekten oder einer Neuorganisation ihrer Vergabestelle.
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- abante | Öffentliche Auftraggeber
Unsere Referenzen
Bundesamt für Strahlenschutz
Juristische Beratung und Begleitung in einer öffentlichen Ausschreibung nach § 9 UVgO zur Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen Titel der Vergabe:„ Wirkung von Fern-UV-C-Strahlung auf sensitive menschliche Haut: Induktion von DNA-Schäden.“
Land Sachsen Anhalt
Ministerium für Bildung Kurzbezeichnung der Rechtsberatungsleistungen: „Begleitung Vergabeverfahren PaaS-Leistungen“ Titel der Vergabe: „Beschaffung einer Platform as a Service (PaaS) für BMS-LSA“ Leistungen Beratung, Vorbereitung und Gesamtabwicklung einer Softwareentwicklungsvergabe und einer PaaS-Vergabe in Form eines wettbewerblichen Dialogs Klärung vergabe- und vertragsrechtlicher Fragen Zulässige Umweltschutzkriterien bei der Beschaffung von Rechenzentrumsleistung Umsetzung von Datenschutz und Datensicherheit im Vergabeverfahren: […]
Öffentlicher Auftraggeber – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeit: Beschaffung von Büromöbeln, Unterstützung bei Angebotspräsentation und Angebotswertung
Bundesamt für Strahlenschutz
Juristische Beratung und Begleitung in einer öffentlichen Ausschreibung nach § 9 UVgO zur Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen Titel der Vergabe: „Berechnung charakteristischer Grenzen nach DIN ISO 11929 in verbreiteter Spektrometrie-Software“
Öffentlicher Auftraggeber – Vergaben der IT-Branche
Tätigkeit: Unterschwellen-Vergabe der Leistungen eines IT-Ausschreibungsverantwortlichen nach V‑Modell XT-Dokumentation
Bundesamt für Strahlenschutz
Juristische Beratung und Begleitung in einer öffentlichen Ausschreibung nach § 9 UVgO zur Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen Titel der Vergabe: „Machbarkeitsstudie zur flächendeckenden Angabe der aktuellen UV-Belastung in Deutschland unter Einbindung der aktuellen Messwerte des solaren UV-Messnetzes: Erprobung, Weiterentwicklung und Validierung
Kleine und mittlere Städte – Konzessionsvergaben
Tätigkeit: Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 46 EnWG
Bundesamt für Strahlenschutz
Juristische Beratung und Begleitung einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 72 Abs. 3 UVgO iVm § 8 Abs. 4 Nr. 70 UVgO zur Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen Titel der Vergabe: „ Wahrnehmungsschwellen statischer und niederfrequenter elektrischer Felder bei Menschen, die sich als elektrohvpersensibel bezeichnen sowie deren klinische Eiqenschaften“
Landesbehörde – Vergaben im Gesundheitswesen
Tätigkeit: Komplettbetreuung Vergabe arbeitsmedizinischer Leistungen
Öffentlicher Auftraggeber – Vergaben der IT-Branche
Tätigkeit: Komplettbetreuung Wettbewerblicher Dialog als Kontaktstelle, Beschaffung neues ERP-System als Standardsoftware nebst Pflege, Support, Wartung und Datenmigration
medfacilities Betrieb GmbH
Tätigkeit: Vergabebegleitung und vergaberechtliche Beratungsleistungen: Vertragsgestaltung, Erstellung der Vergabeunterlagen und rechtliche Durchsicht, Prüfung und Auswertung der Bieterfragen (inkl. Entwurf Antwortvorschläge für rechtlich geprägte Bieterfragen), formale Angebots- und Eignungsprüfung, Veröffentlichung der Vergabebekanntmachung sowie Absetzen der Statistikmeldung, Erstellen und Fortschreiben des Vergabevermerks und der Vergabeakte, juristische Beratung und Prüfung vergabe- und vertragsrechtlich geprägter Sachverhalte im Zusammenhang mit […]
Bundesamt für Strahlenschutz
Juristische Beratung und Begleitung in einer öffentlichen Ausschreibung nach § 9 UVgO zur Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen Titel der Vergabe: „Strategien für die Probenahme von Feststoffen aus überwachungsbedürftigen Rückständen zur Bestimmung der spezifischen Aktivität natürlicher Radionuklide mittels gammaspektrometrischer Analyse.“
Gemeinde Südharz
Tätigkeit: Vergaberechtliche Begleitung von Architekten- und Ingenieurleistungen, Durchführung Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in 2 Losen: Los 1 „Objektplanung Gebäude“; Los 2 „Fachplanung Technische Ausrüstung“
Kommune – Vergaben der Bauwirtschaft
Tätigkeit: Vergabe von Planungsleistungen bei Kita-Bau, Komplettbetreuung
medfacilities Betrieb GmbH
Tätigkeit: Beratung/Unterstützung im Vergabeverfahren: Rahmenvertrag Operative-Services-Leitstelle – Durchführung Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 Abs. 2 UVgO ohne Losaufteilung
medfacilities Betrieb GmbH
Tätigkeit: Vergaberechtliche Begleitung einer Ausschreibung von Rahmenverträgen zu Bauunterhaltsleistungen – Durchführung Verhandlungsverfahren ohne TNW gem. VOB – EU in 28 Losen
Stiftung – Vergaben der Bauwirtschaft
Tätigkeit: Öffentliche Ausschreibung von Projektsteuerungsleistungen nach AHO 2014, Komplettbetreuung
Bundesamt für Strahlenschutz
Juristische Beratung und Begleitung in einer öffentlichen Ausschreibung nach § 9 UVgO zur Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen Titel der Vergabe: „Radioaktivität in Klärschlamm – Erfassung des aktuellen Forschungsstandes unter Einbindung der Messdaten der IMIS-Datenbank“
Öffentlicher Auftraggeber – Vergaben der IT-Branche
Tätigkeit: Vergabe IT-Beraterleistungen im Offenen Verfahren, Erstellung Vergabeunterlagen und EVB-IT Dienstvertrag, Unterstützung bei Angebotswertung, Verfahrensdokumentation
Kommunale Eigengesellschaft – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeiten: EU-weite Vergabe von Hausmeisterleistungen, Komplettbetreuung
Burgenlandkreis
Vergabe Architekten- und Ingenieurleistungen: Objektplanung Gebäude, Fachplanung Technische Ausrüstung HLS und ELT, Objektplanung Freianlagen Leistung Beratung/Unterstützung, Vorbereitung und Abwicklung eines EU-weiten Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 17 Abs. 1 VgV, 2‑stufig in 4 Losen gemäß dem Titel der Vergabe Klärung vergabe- und zuwendungsrechtlicher Fragen Auswahl der Verfahrensart Erstellung aller nicht-leistungsbezogenen Vergabe- und Vertragsunterlagen Beantwortung von […]
Körperschaft des öffentlichen Rechts – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeit: Leitfaden-Erstellung für die Unterschwellen-Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
Öffentlicher Auftraggeber – Vergaben der IT-Branche
Vergabe von Software-Entwicklungsleistungen auf rahmenvertraglicher Grundlage
Sportverein – Vergaben der Bauwirtschaft
Tätigkeit: Überarbeitung der Angebotswertung nach öffentlicher Ausschreibung gemäß 1. Abschnitt der VOB/A
- abante | IMMER AKTUELL
Newsletter
Sie müssen nicht jedes neue Gutachten und jede Entwicklung im Vergaberecht kennen. Wir filtern für Sie.
Unser Newsletter bringt Ihnen die wichtigsten Neuigkeiten im Vergaberecht in Ihr E‑Mail-Postfach.
Begleitet von Praxistipps und wertvollen Einblicken aus unserer Kanzlei.
Hinweis: Unser Newsletter ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen.
- abante | Auftraggeber im Detail
Themen für Auftraggeber
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Die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Warum die Vorbereitung des Vergabeverfahrens so wichtig ist
Vergabeverfahren sind nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht voraussetzungsreich. Wer hier daneben greift, gefährdet sein Projekt. Fehler in der Vertragsgestaltung holen den öffentlichen Auftraggeber in der Ausführungsphase wieder ein. Unsauber gefasste Vergabeunterlagen bereiten schon im Vergabeverfahren Probleme, spätestens aber bei der Revision durch Rechnungsprüfer oder sonstige Prüfbehörden oder gar vor der Vergabekammer.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Das System der Vergabenachprüfung durch Vergabekammern und Oberlandesgerichte
Die Vergabeverfahrensarten
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens muss immer geklärt werden, welche Vergabeverfahrensart einschlägig ist. Dies hängt meistens von der Leistungsart und vom Auftragswert ab. Es kann aber auch ein Ausnahmetatbestand einschlägig sein, nach dem Sie ein weniger wettbewerbsintensives, schnelleres Vergabeverfahren durchführen oder gar den Auftrag direkt vergeben dürfen. Um diese Fragen rechtssicher zu klären, bedarf es der Kenntnis der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung. Darum empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Vergaberecht hinzuziehen. Gerne sind wir für Sie da.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Verfahrensarten oberhalb der EU-Schwellenwerte
Verfahrensarten unterhalb der EU-Schwellenwerte
Leistungsarten – was tun bei Mischleistungen?
Ausnahmetatbestände, um in das Verhandlungsverfahren bzw. die Verhandlungsvergabe zu wechseln (In Erstellung)
Die Aufgleisung Ihrer Beschaffung
Beim Nachdenken über die richtige Vergabeverfahrensart fällt oftmals auf, dass unterschiedliche Gewerke beschafft werden sollen. Sofort stellt sich die Frage, ob nicht der Mittelstandsschutz die Bildung von Fach- und Gebietslosen gebietet. Und so wird aus einer auf den ersten Blick einfachen Einkaufsprozedur eine Kaskade von hintereinander und parallel durchzuführenden Vergabeverfahren, mit denen die unterschiedlichsten Leistungserbringer angesprochen werden. Wie eine Aufgleisung sinnvoll erfolgen kann und wie Ihre Vergabeverfahren aufeinander zu beziehen sind, dies ist eine am besten fachanwaltlich zu klärende Frage. Konsultieren Sie uns gerne jederzeit.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Gesamtvergabe – ja oder nein?
Manchmal rät die Beschaffungserfahrung dazu, gerade keine Aufteilung nach Losen vorzunehmen, sondern eine Gesamtvergabe durchzuführen. Wir denken an Generalplaner, Totalunternehmer und ‑übernehmer, Generalunternehmer und ‑übernehmer. Was gut klingt, ist aber oft genug vergaberechtswidrig. Ob ausnahmsweise eine Gesamtvergabe durchgeführt werden kann, sollten Sie von einer erfahrenen Kanzlei für Vergaberecht prüfen lassen.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Wann ist eine Gesamtvergabe zulässig? (In Erstellung)
Worauf achten bei GU-GÜ-/TU-TÜ-Vergaben? (In Erstellung)
Die losübergreifende Auftragswertermittlung
Wenn Sie Ihre Beschaffung aufgleisen und Fach- oder Gebietslose bilden, wie ermitteln Sie eigentlich dann den Auftragswert? Losscharf oder losübergreifend? Da eine korrekte und aktuelle Auftragswertermittlung zwingend erforderlich ist, um ein Vergabeverfahren einzuleiten, müssen Sie sich auch damit befassen. Am besten, Sie lassen sich hierbei von uns helfen.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Auftragswert, Wertungspreis, Rechnungspreis (In Erstellung)
Warum ist der Auftragswert so wichtig? (In Erstellung)
Grundsätze der Auftragswertermittlung (In Erstellung)
Eigenerklärungen, Auftragsausführungsbedingungen, Zuschlagskriterien – und was noch?
Zur Vergabevorbereitung gehört u.a. die Vorbereitung sachdienlicher Eigenerklärungen, die Definition überprüfbarer Auftragsausführungsbedingungen, die Festlegung rechtskonformer Eignungs- und Zuschlagskriterien und natürlich die rechtliche Überprüfung der Leistungsbeschreibung, die das Herz jeder Vergabe ist. Überlassen Sie hier nichts dem Zufall, sondern fragen Sie nach fachanwaltlichem Rat.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Die Wirtschaftlichkeitsbewertung
Soziale und umweltbezogene Auftragsausführungsbedingungen
Rechtliche Anforderungen an die Leistungsbeschreibung (In Erstellung)
Setzen Sie auf rechtssichere Verträge
Unwirksame Klauseln führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und folgenschweren Verpflichtungen. Als öffentlicher Auftraggeber profitieren Sie darum von modernen und zugleich maßgeschneiderten Verträgen, welche die aktuellen rechtlichen Vorgaben mit den individuellen Bedürfnissen in Einklang bringen. Auch wenn Sie zur Anwendung von Musterverträgen (z.B. EVB IT) verpflichtet sind, kommt es auf deren Ausgestaltung im Detail an. Unsere Experten helfen Ihnen bei der Vertragsgestaltung gerne weiter.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Verhandeln im Vergabeverfahren (In Erstellung)
Verhandlungsverbote im Vergabeverfahren (In Erstellung)
Musterverträge im Vergabeverfahren (In Erstellung)
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Die Vergabeverfahrensabwicklung
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Bekanntmachung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe?
Rein tatsächlich wird nur ein kleiner Teil der Vergabeverfahren durch eine Auftragsbekanntmachung, gar im Amtsblatt der Europäischen Union, eingeleitet. Die meisten Vergabeverfahren werden durch die Aufforderung eröffnet, ein Angebot abzugeben. Welchen Weg Sie wählen sollten, was die Bekanntmachung zu beinhalten hat bzw. welche Formulierungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angebracht sind, dazu können wir als spezialisierte Fachkanzlei Sie gerne beraten. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Weitere Informationen zur Auftragsbekanntmachung:
Die Auftragsbekanntmachung
Bieterfragen – und manchmal auch Rügen
Während eines Vergabeverfahrens kommt es sehr oft zu Bieterfragen. Diese Fragen sind nützlich. Sie machen nämlich den öffentlichen Auftraggeber auf Lücken und Unklarheiten aufmerksam. Deshalb lautet unsere Losung: „Jede Frage ist eine Chance!“ Bieterfragen sind rechtzeitig und – grundsätzlich – gegenüber allen Interessenten zu beantworten. Auf die Antwort kommt es also an. Sind Sie sich insoweit nicht sicher, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Erst recht, wenn ein Bieter nicht bloß nachfragt, sondern Ihre Vorgaben aus Vergaberechtsgründen beanstandet.
Bieterfragen richtig stellen (In Erstellung)
Rügen im Vergabeverfahren (In Erstellung)
Die Angebotsöffnung und die formale Prüfung
Teilnahmeanträge und Angebote müssen ordnungsgemäß geöffnet und verwahrt werden. Noch dazu ist dies nachvollziehbar zu dokumentieren. Wie Sie all dies am besten tun, erfahren Sie im Gespräch mit uns – wenn wir diese Aufgaben nicht gleich für Sie übernehmen sollen. Im Anschluss an die Öffnung kommt es meistens zu einer formalen Prüfung. Liegen alle Unterlagen vor? Ist das Angebot form- und fristgerecht eingegangen? Hat der Bieter die Vergabeunterlagen abgeändert? Eine Reihe zielführender, sinnvoller Prüfungspunkte, die wir nach und nach für Sie abarbeiten, wenn Sie uns damit beauftragen.
Präsentationen, Teststellungen und Verhandlungen
In manchen Verfahrensarten sind Verhandlungen zulässig, in anderen nicht. Manchmal sind Verhandlungen, obwohl zulässig, überflüssig. Dann wieder wünscht der öffentliche Auftraggeber, dass ihm bestimmte Angebotsinhalte mündlich präsentiert werden. Oder dass er sie im Vergabeverfahren überprüfen kann, denn Papier ist bekanntlich geduldig. Wir kennen die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form präsentiert, verhandelt und getestet werden kann. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, und wir geleiten Sie auch durch dieses Fahrwasser.
Die Zuschlagsvorbereitung und der Vertragsschluss – oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens
Vergabeverfahren enden auf zwei Weisen. Entweder durch Zuschlag, also im Wege des Vertragsschlusses, oder durch Aufhebung. In beiden Fällen sind vielfältige Informations- und Formvorgaben zu beachten. Auch muss der im Vergabeverfahren bekannt gegebene Vertragsentwurf auf den Zuschlagsbieter angepasst werden. Überlassen Sie hier also nichts dem Zufall und fragen Sie uns als Ihre Vergabe- und Vertragsrechtsberater.
Die Abwicklung von Vergabeverfahren als externe Vergabestelle – unser Angebot für Sie
Gerne begleiten wir Ihre Beschaffung als Berater im Hintergrund. Wenn Sie also die zahlreichen Maßnahmen im Vergabeverfahren zu einem überwiegenden Teil oder auch nur punktuell selbst ergreifen möchten, so ist dies für uns kein Problem. Als besonderen Service bieten wir Ihnen jedoch etwas mehr an: die Komplettabwicklung Ihres Vergabeverfahrens. Zwar müssen Sie auch dann alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Denn Sie sind der Auftraggeber, und wir sind nur Ihre Berater. Aber wir übernehmen bei diesem Service gerade nicht nur die rechtliche Vorbereitung der wesentlichen Entscheidungen für Sie. Wir übernehmen vielmehr die gesamte verwaltungsmäßige Abwicklung des Vergabeverfahrens, damit Ihre Ressourcen möglichst wenig belastet werden.
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Das Vergabenachprüfungsverfahren
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Warum Sie sich im Nachprüfungsfall fachanwaltlicher Hilfe bedienen sollten
Vergabenachprüfungsverfahren kommen nicht allzu oft vor. Pro Jahr sind es deutschlandweit etwa 1.000 Stück. Das ist, gemessen am Vergabevolumen, eher wenig. Umso ärgerlicher, wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Nachprüfungsverfahren „fängt“. Das Ziel sollte dann sein, das Nachprüfungsverfahren so schnell zu beenden wie nur irgend möglich, sei es durch den Verfahrenserfolg, sei es durch eine rasche und umfassende Abhilfe. Denn während des Nachprüfungsverfahrens darf der Zuschlag nicht erteilt und das Vergabeverfahren nicht beendet werden. Man spricht auch von der Blockadewirkung des Nachprüfungsverfahrens. Unsere Kanzlei für Vergaberecht kann Ihnen dabei helfen, diese Blockadewirkung möglichst rasch aufzulösen und Ihren Zeitplan möglichst zu halten.
Mit der Rüge geht es los
Der Bieter, der die Nachprüfung betreibt, muss zunächst eine Rüge erheben. Denn ohne Rüge ist der Nachprüfungsantrag meistens bereits unzulässig. Sollten Sie also als öffentlicher Auftraggeber eine Rüge erhalten, machen Sie sich darauf gefasst, dass es zu einem Nachprüfungsverfahren kommt. Wir von abante Rechtsanwälte haben einige Erfahrung darin, Bieter von der Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens abzuhalten, etwa indem wir sie auf die Erfolglosigkeit ihrer Beanstandungen, die Kostenrisiken etc. hinweisen. Nutzen Sie unsere Erfahrungen gerne auch für Ihre Vergabe.
Die Akteneinsicht vor der Vergabekammer
Sobald der Nachprüfungsantrag eingereicht wurde, stellt der Bieter üblicherweise Akteneinsichtsantrag. Aber auch unabhängig davon will die Vergabekammer wissen, worum es dem antragstellenden Bieter geht – und fordert die Vergabeakte von Ihnen ab. Die Frist für die Übergabe der Vergabeakte ist dabei regelmäßig äußerst kurz. Manchmal beträgt sie nur 1 oder 2 Tage. Wissen Sie genau, was Bestandteil der Vergabeakte zu sein hat und was nicht und was Sie somit an die Vergabekammer zu übergeben haben? Wir schon. Deshalb zögern Sie nicht und fragen Sie uns einfach.
Das Nachprüfungsverfahren als Eilverfahren
Die Vergabekammern sind gehalten, das Nachprüfungsverfahren in fünf Wochen abzuschließen. Das gelingt nicht immer. Diese kurze Entscheidungsfrist macht aber deutlich, dass es schnell gehen kann und soll. Dies führt auch zu einem besonderen Zeitdruck für die Verfahrensbeteiligten, nicht zuletzt den öffentlichen Auftraggeber. Denn er muss sein Argument sehr schnell platzieren, wenn er Gehör finden möchte. Wenn Sie sich aber nicht sicher sind, ob Sie innerhalb dieser kurzen Zeit dazu kommen, alle für Sie günstigen Punkte in überzeugender Form vorzubringen, dann wenden Sie sich einfach an uns. Wir haben Erfahrungen aus einer dreistelligen Zahl an Nachprüfungsverfahren. Kurze Fristen sind unser Geschäft.
Verfahrensbezogene Anträge, Heilung von Dokumentationsfehlern, Wiederholung von Verfahrensschritten
Nicht jedes Nachprüfungsverfahren lässt sich vermeiden oder rasch beenden. Manchmal muss der öffentliche Auftraggeber die Vergabekammer anrufen, damit sie vorzeitige Maßnahmen gestattet. Ab und an sollten Verfahrensschritte schlicht wiederholt werden, weil sie nicht sauber dokumentiert oder gar nicht erfolgt sind. Gleichgültig, was es ist: Wir kennen das Verfahrensrecht und alle sinnvollen Handlungsmöglichkeiten und schöpfen diese sehr zügig gemeinsam mit Ihnen aus.
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Die Abwehr von
Schadensersatzansprüchen nach
Vergabefehlern -
Was hat Schadensersatz mit Vergabefehlern zu tun?
Eine Menge. Öffentliche Auftraggeber sind Bietern u.U. zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie Vergabefehler begehen. Dabei führt keineswegs jeder Vergabefehler zu einer Schadensersatzpflicht. Andererseits gibt es bestimmte Fehler, die Sie besser nicht begehen. Denn sie können sogar zu einem Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns führen.
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens als typischer Schadensersatzfall im Vergaberecht
Hebt der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren auf, waren die zuvor getroffenen Bieteraufwendungen meistens nutzlos. Der Bieter hat Arbeitszeit mit seiner Beteiligung an dem Vergabeverfahren vertan. Möglicherweise hat er auch externe Berater hinzugezogen, um ein möglichst wirtschaftliches Angebot abzugeben, und diese Berater haben ihn viel Geld gekostet. Ob Sie als öffentlicher Auftraggeber nun verpflichtet sind, Schadensersatz zu leisten oder nicht, klären Sie am besten gemeinsam mit uns als Ihrer Fachkanzlei für Vergaberecht. Rufen Sie uns bitte vor der Aufhebung an und nicht erst danach.
Der Zuschlag an den Falschen als weiterer typischer Schadensersatzfall
Stellen Sie sich bitte den folgenden Fall vor: Sie schließen den Erstplatzierten aus, weil er – angeblich – einen Formfehler begangen hat. Anschließend erteilen Sie den Zuschlag auf das Angebot des Zweitplatzierten. Zwei Jahre lang passiert nichts, Sie denken schon lange nicht mehr an dieses Vergabeverfahren. Doch dann erreicht Sie ein Schreiben des seinerzeit Erstplatzierten, in dem Sie zum Ersatz des entgangenen Gewinns und des Deckungsbeitrags zu den Allgemeinen Geschäftskosten aufgefordert werden. Begründung: Der Ausschluss seines Angebots sei zu Unrecht erfolgt, also hätten Sie ihm – und nicht dem seinerzeit Zweitplatzierten – den Zuschlag erteilen müssen. Wenn Ihnen dieser Beispielsfall noch nie passiert ist, seien Sie froh. Viele öffentliche Auftraggeber kennen ihn nur zu gut. Schützen Sie sich davor und fragen Sie in kritischen Situationen des Vergabeverfahrens, etwa wenn Sie den Erstplatzierten ausschließen müssen, einen Fachanwalt für Vergaberecht unserer Kanzlei. Gerne wehren wir auch unbegründete Schadensersatzforderungen für Sie ab.
Die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen als Vergabecompliance
Ihr Ziel als öffentlicher Auftraggeber sollte sein, Schadensersatzansprüche unter allen Umständen zu vermeiden. Denn öffentliche Gelder sind knappe Gelder, und Sie haben nichts zu verschenken. Damit Ihnen das gelingt, helfen wir Ihnen gerne dabei, eine Vergabecompliance zu etablieren. Wir zeigen Ihnen im Detail auf, in welchen Fällen Sie mit einem erhöhten Haftungsrisiko zu rechnen haben, und wie Sie dieses Risiko minimieren können. Rufen Sie uns gerne an und wir sprechen darüber.
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Das Mängel‑, Nachtrags- und
Behinderungsmanagement -
Mit dem Zuschlag beginnt die Vertragsausführung
Der Zuschlag markiert nicht nur das Ende des Vergabeverfahrens. Er ist zugleich der Vertragsschluss. Mit dem Vertragsschluss entstehen wechselseitig Rechte und Pflichten. Der Bieter wird zum Auftragnehmer – und „entdeckt“ nunmehr oftmals zum ersten Mal, dass er in der Ausführung seiner Leistungen behindert ist, dass vom Auftraggeber vorgesehene Ausführungsweisen angeblich unmöglich sind oder dass er diverse Nachtragsbeauftragungen benötigt, um den gewünschten Leistungserfolg herbeizuführen. Da öffentliche Auftraggeber nicht ihr eigenes Geld ausgeben, sind sie immer gut beraten, die angeblichen Ansprüche ihrer Auftragnehmer genau zu überprüfen. Dazu bedarf es manchmal auch fachanwaltlicher Kompetenz. Gerne können Sie sich an uns wenden.
Das Nachtragsangebot
Nicht nur im Baubereich, sondern auch bei Liefer- und Dienstleistungen kommt es zu Leistungsänderungen und notwendig werdenden zusätzlichen Leistungen. Mit dem Auftragnehmer muss dann Einigkeit erzielt werden, ob und ggf. welche Vergütung dafür vorzusehen ist. Manche öffentlichen Auftraggeber agieren hier vollkommen eigenständig, andere greifen auf externe Fachberater zurück. Dabei bringt jeder Nachtragsfall Rechtsfragen mit sich. Ist die angeblich zusätzliche Leistung nicht tatsächlich doch bereits mit beauftragt worden? Auf welcher vertraglichen Grundlage ist die Vergütung denn anzupassen, wenn die Leistungsänderung mit keinen ersichtlichen Mehraufwänden für den Auftragnehmer verbunden ist? Besprechen Sie diese Fragen am besten auch mit uns als Ihrer auf den gesamten Lebenszyklus des öffentlichen Auftrags spezialisierten Kanzlei.
Die Behinderungs- und Bedenkenanzeige
Unter Auftragnehmern gilt der Grundsatz, dass man lieber eine Behinderungs- und Bedenkenanzeige zu viel als eine zu wenig an den Auftraggeber schickt. Für den öffentlichen Auftraggeber, der Haushaltsvorsorge treffen und sein Vorhaben gemäß Zeitplan realisieren muss, sind Behinderungs- und Bedenkenanzeigen oft genug ein Segen. Denn sie vermitteln ihm einen Eindruck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. externe Projektleitung dies verschweigen oder verschleiern könnte. Behinderungs- und Bedenkenanzeigen führen aber auch zu rechtlichem Handlungsdruck. Sie können es z.B. erforderlich machen, verstärkt auf Vorunternehmer einzuwirken. Was genau sich empfiehlt aus rechtlicher Sicht, können Sie mit unseren Anwälten abklären. Wir geben Ihnen einen genauen Eindruck davon, welche Maßnahmen gegenüber wem ergriffen werden müssen.
Der Mängelfall
Innerhalb der Gewährleistungszeit treten manchmal Mängel auf. Oder die Mängel sind direkt so erheblich, dass sie die Abnahme verhindern. Liegen Mängel vor, muss der öffentliche Auftraggeber Fristen beachten und setzen und ggf. sogar formgebundene Erklärungen abgeben. Manchmal muss er sogar aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer z.B. im laufenden Projekt die Mängel nicht abstellt. Damit Sie hier keine Rechte verlieren oder Form- oder Fristfehler begehen, müssen Sie strukturiert und planvoll vorgehen und die Rechtsprechung und vertraglichen Vorgaben beachten. Sie sollten dies nicht allein Ihrem Projektsteuerer überlassen, sondern bedarfsweise auf uns als Fachkanzlei zurückgreifen.
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Die vergaberechtliche
Organisationsberatung -
Nicht nur Inhouse-Vergaben
Sind Sie überhaupt ein öffentlicher Auftraggeber? Gerne klären wir das für Sie. Und müssen Sie wirklich jeden Auftrag ausschreiben? Das ist oftmals zweifelhaft. Inhouse-Vergaben sind beispielsweise vergabefrei. Danach darf ein öffentlicher Auftraggeber einer von ihm beherrschten juristischen Person einen öffentlichen Auftrag erteilen, ohne diesen zuvor auszuschreiben. Als Fachanwälte für Vergaberecht prüfen wir Ihre Inhouse-Fähigkeit laufend für Sie und schaffen auch sinnvolle Inhouse-Verhältnisse in Ihrem Unternehmen für Sie.
Zur Organisationsberatung gehört aber keineswegs bloß die Gestaltung vergabefreier Inhouse-Betrauungen und Inhouse-Austauschverträge, die oft genug auch in EU-beihilfenrechtlicher Hinsicht zu würdigen sind. Denn öffentliche Auftraggeber sind manchmal auch bloß daran interessiert, punktuell vergabefrei zu kooperieren. So möchten sie einander z.B. einen begehrten Quellcode überlassen – zu einem Bruchteil des Preises, der am Markt bezahlt werden müsste. Gelegentlich müssen öffentliche Aufträge auch an andere Rechtsträger übertragen werden, ohne dass es deswegen zu einer Neuausschreibung kommen soll. All diese und verwandte Rechtsfragen gehören zur vergaberechtlichen Organisationsberatung, auf die wir uns als Fachkanzlei für Vergaberecht spezialisiert haben. Wenden Sie sich also vertrauensvoll an uns, wenn Sie sich und Ihre Herausforderungen wiedererkennen.Auftraggeber-Gemeinschaften und zentrale Vergabestellen
Tun sich mehrere öffentliche Auftraggeber zusammen, kann dies zunächst einmal dem Zweck dienen, gemeinsam eine konkrete Beschaffung durchzuführen. Schon hier stellen sich jedoch die unterschiedlichsten Fragen, etwa wer Vertragspartner und wer bloß Abrufberechtigter ist, wer die verfahrensführende Stelle im Vergabeverfahren sein soll, wer auf welche Weise im Vergabeverfahren mitwirkt und vor allem mitentscheidet, wer welche Förderung erhält und welche Kosten trägt etc. Manchmal ist die Zusammenarbeit aber auch auf Verstetigung ausgerichtet. Dann geht es z.B. darum, eine gemeinsame zentrale Vergabestelle zu errichten. Gleichgültig, was Sie beabsichtigen: Wir kennen uns damit aus. Von den gemeinsamen Einkaufsrichtlinien bis zum Kooperationsvertragsentwurf, kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu.
Vergabefreie Kooperationen öffentlicher Stellen
Öffentliche Auftraggeber kooperieren mit anderen öffentlichen Auftraggebern, sie beauftragen ihre Töchter oder werden von diesen Töchtern beauftragt, die Töchter beauftragen wiederum ihre Schwestern und diese die Enkelgesellschaften usw. usf. Auf diese Weise entsteht ein kompliziertes Geflecht aus austauschvertraglichen und gesellschaftsvertraglichen Beziehungen. Nicht selten spielen neben vergabe‑, zuwendungs- und gesellschaftsrechtlichen auch steuerrechtliche Erwägungen hinein, etwa zur umsatzsteuerlichen Organschaft oder zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Wir von abante kennen nicht nur die Beweggründe für diese Kooperationen, sondern vor allem auch die vergabe‑, beihilfe- und zuwendungsrechtliche Rechtsprechung und die gesetzlichen Vorgaben und können daher gemeinsam mit Ihren steuerlichen Beratern eine effektive Organisationslösung für Sie kreieren – mit Augenmaß und unter strenger Beachtung Ihrer wirtschaftlichen Bedürfnisse.
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Die vergabefreie Vertragsanpassung
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Zuschlag – und dann jedes Mal neu ausschreiben?
Im Verlauf eines gemeinsamen Projekts entstehen gelegentlich Änderungs- und Erweiterungsbedarfe. Jedes Mal fragt sich dann aus vergaberechtlicher Sicht, ob die Vertragsänderung ausgeschrieben werden muss bzw. ob sie nicht sogar die Neuausschreibungspflicht des gesamten Vertrags begründet. Diese Fragen sind keine Kleinigkeit. Eine vergabepflichtige Vertragsänderung einfach so zu vergeben, das ist eine rechtswidrige de facto Vergabe und damit der schwerwiegendste Vergabeverstoß, den ein öffentlicher Auftraggeber begehen kann. Um dies unter allen Umständen zu vermeiden, wenden Sie sich am besten an einen unserer Fachanwälte für Vergaberecht.
Wesentliche Vertragsänderungen sind auszuschreiben
Der Grundsatz ist einfach: Wesentliche Vertragsänderungen sind auszuschreiben. Daher rankt sich der Streit vor allem um die Frage, wann eine Vertragsänderung wesentlich und wann sie unwesentlich ist. Früher einmal wurde dies allein anhand der EuGH-Rechtsprechung beantwortet (z.B. Pressetext-Entscheidung). Die EuGH-Rechtsprechung ist auch heute noch bedeutsam, und Ihr vergaberechtlicher Rechtsberater sollte sie dementsprechend kennen. Doch gibt es inzwischen detaillierte gesetzliche Regelungen in Deutschland – und noch dazu mehr und mehr deutsche Rechtsprechung der Vergabekammern und OLG-Senate. All dies macht die Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsänderung noch unwesentlich ist, nicht gerade leichter. Aber dafür umso spannender für die spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei, zu deren täglich Brot die Beurteilung der Ausschreibungsfreiheit von Vertragsanpassungen gehört.
Vertragsänderungen können qualitativer oder quantitativer Art sein
Teile der Rechtsprechung differenzieren danach, ob die Vertragsänderung quantitativer oder qualitativer Art ist. Das ist auch sinnvoll. Denn im Fall, dass es sich um eine rein quantitative Änderung handelt, hält das Gesetz einigermaßen klare Regelungen bereit. Hier muss der Rechtsanwender vor allem den einschlägigen EU-Schwellenwert als Obergrenze im Hinterkopf behalten und den genauen Nettoauftragswert recherchieren. Komplexer ist hingegen die Beurteilung qualitativer Vertragsanpassungen. Dabei ist es regelmäßig erforderlich, eine hypothetische Betrachtung anzustellen, nämlich ob diese Änderung, wenn sie von Beginn an bekannt gewesen wäre, ein anderes Vergabeverfahren und vor allem ein anderes Bieterfeld zufolge gehabt hätte. All dies sind keine leichten Fragen, sodass ein öffentlicher Auftraggeber gut beraten ist, sich abzusichern. Und zwar durch die Konsultation einer Kanzlei für Vergaberecht, die die Fallstricke der Rechtsprechung bestens kennt – wie abante Rechtsanwälte.
Nachtragsvertrag und Bekanntmachung
Auch vergabefreie Vertragsanpassungen müssen sauber dokumentiert und umgesetzt werden. Dies erfordert neben einem Vermerk, der die Vergabefreiheit in prüffähiger Weise dokumentiert, eine Nachtragsbeauftragung und ggf. auch eine u.U. sogar europaweite Bekanntmachung. Manchmal empfiehlt es sich sogar, zwei Bekanntmachungen vorzunehmen, eine vor der geplanten Änderung, mit der die Überzeugung bekannt gegeben wird, dass diese Vertragsänderung vergabefrei ist, und eine weitere Bekanntmachung im Anschluss an die Vertragsänderung. Machen Sie auch hier nichts falsch, und wenden Sie sich vertrauensvoll an uns als Ihre spezialisierte Vergaberechtskanzlei – und zwar vor der Vertragsanpassung und nicht erst danach.
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Schulung und Training zum
Vergabe- und Vertragsrecht -
Wir führen Basisschulungen durch
Das Vergaberecht verteilt sich auf unterschiedliche Verfahrensordnungen, die teils ähnliche, teils unterschiedliche Regelungen für die Gestaltung eines Vergabeverfahrens bereithalten. Wir schulen Ihre Vergabestelle, Ihre Bedarfsträger und Ihr Justiziariat in der Anwendung dieser Verfahrensordnungen. Dies umfasst die Vorstellung der Anwendungsbereiche, der Verfahrensarten und der Verfahrensspezifika und Informationspflichten. Für den Einsteiger ein sinnvolles Angebot. Auch zu den Grundlagen des Vergaberechts, etwa zum Anwendungsbereich des Oberschwellenvergaberechts oder zum Auftraggeber-Begriff, können Sie Inhouse-Schulungen bei uns buchen. Dies ist vor allem für Prüfbehörden und Rechnungshöfe interessant, aber auch für Justiziare, die gelegentlich Fragen von eher grundlegender Dimension beantworten, aber keine Vergabeverfahren abwickeln müssen. Fragen Sie uns einfach, was wir für Sie haben. Wir finden zusammen.
Problemorientierte Trainings
Die reine Wissensvermittlung ist in der beruflichen Bildung nicht mehr zeitgemäß. Gefragt ist vielmehr Anwendungswissen. Das heißt aus unserer Sicht vor allem eins: Training. Gemeinsam mit Ihrer Personalabteilung, soweit sie für Fortbildungsfragen zuständig ist, oder aber mit Ihrem externen Dienstleister entwickeln wir für Sie ein Portfolio anwendungsorientierter Trainings. Dies kann eine Fallstudie sein, die unter Anleitung eines unserer Fachanwälte für Vergaberecht in einem 1‑Tages-Workshop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Beispielsfälle umfassendes Frage-Antwort-Spiel, welches das Präsenzwissen Ihrer Vergabeexperten erhöht. Gerne aktualisieren wir dieses Training auch für Sie und Ihre Mitarbeiter oder hinterlegen es dauerhaft als Videokurs, sodass nicht nur diejenigen, die hier und heute bei Ihnen arbeiten, davon profitieren. Sondern auch alle künftigen Mitarbeiter-Generationen. Sprechen Sie uns einfach an.
Vertiefungsschulungen? Gerne!
Bestimmte Themensegmente bedürfen der Vertiefung. Wenn öffentliche Auftraggeber beispielsweise regelmäßig Rahmenvereinbarungen vergeben, empfiehlt es sich, für die Dauer von ca. vier bis sechs Stunden auf die Vergabe von Rahmenvereinbarungen einzugehen. Mit der Beschaffung von Leistungen der Informationstechnologie befasste Einheiten könnten hingegen Interesse an einer u.U. sogar über mehrere Tage reichenden Intensiv-Schulung zum Vergabe- und Vertragsrecht der IT haben. Gleichgültig, welches Vergabesegment es ist, das Sie näher interessiert: Wir sind im Vergabe- und Vertragsrecht der öffentlichen Hand so breit aufgestellt, dass wir alle Bedürfnisse erfassen und decken können. Fordern Sie uns heraus.
Warum die Vorbereitung des Vergabeverfahrens so wichtig ist
Vergabeverfahren sind nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht voraussetzungsreich. Wer hier daneben greift, gefährdet sein Projekt. Fehler in der Vertragsgestaltung holen den öffentlichen Auftraggeber in der Ausführungsphase wieder ein. Unsauber gefasste Vergabeunterlagen bereiten schon im Vergabeverfahren Probleme, spätestens aber bei der Revision durch Rechnungsprüfer oder sonstige Prüfbehörden oder gar vor der Vergabekammer.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Das System der Vergabenachprüfung durch Vergabekammern und Oberlandesgerichte
Die Vergabeverfahrensarten
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens muss immer geklärt werden, welche Vergabeverfahrensart einschlägig ist. Dies hängt meistens von der Leistungsart und vom Auftragswert ab. Es kann aber auch ein Ausnahmetatbestand einschlägig sein, nach dem Sie ein weniger wettbewerbsintensives, schnelleres Vergabeverfahren durchführen oder gar den Auftrag direkt vergeben dürfen. Um diese Fragen rechtssicher zu klären, bedarf es der Kenntnis der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung. Darum empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Vergaberecht hinzuziehen. Gerne sind wir für Sie da.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Verfahrensarten oberhalb der EU-Schwellenwerte
Verfahrensarten unterhalb der EU-Schwellenwerte
Leistungsarten – was tun bei Mischleistungen?
Ausnahmetatbestände, um in das Verhandlungsverfahren bzw. die Verhandlungsvergabe zu wechseln (In Erstellung)
Die Aufgleisung Ihrer Beschaffung
Beim Nachdenken über die richtige Vergabeverfahrensart fällt oftmals auf, dass unterschiedliche Gewerke beschafft werden sollen. Sofort stellt sich die Frage, ob nicht der Mittelstandsschutz die Bildung von Fach- und Gebietslosen gebietet. Und so wird aus einer auf den ersten Blick einfachen Einkaufsprozedur eine Kaskade von hintereinander und parallel durchzuführenden Vergabeverfahren, mit denen die unterschiedlichsten Leistungserbringer angesprochen werden. Wie eine Aufgleisung sinnvoll erfolgen kann und wie Ihre Vergabeverfahren aufeinander zu beziehen sind, dies ist eine am besten fachanwaltlich zu klärende Frage. Konsultieren Sie uns gerne jederzeit.
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Gesamtvergabe – ja oder nein?
Manchmal rät die Beschaffungserfahrung dazu, gerade keine Aufteilung nach Losen vorzunehmen, sondern eine Gesamtvergabe durchzuführen. Wir denken an Generalplaner, Totalunternehmer und ‑übernehmer, Generalunternehmer und ‑übernehmer. Was gut klingt, ist aber oft genug vergaberechtswidrig. Ob ausnahmsweise eine Gesamtvergabe durchgeführt werden kann, sollten Sie von einer erfahrenen Kanzlei für Vergaberecht prüfen lassen.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Wann ist eine Gesamtvergabe zulässig? (In Erstellung)
Worauf achten bei GU-GÜ-/TU-TÜ-Vergaben? (In Erstellung)
Die losübergreifende Auftragswertermittlung
Wenn Sie Ihre Beschaffung aufgleisen und Fach- oder Gebietslose bilden, wie ermitteln Sie eigentlich dann den Auftragswert? Losscharf oder losübergreifend? Da eine korrekte und aktuelle Auftragswertermittlung zwingend erforderlich ist, um ein Vergabeverfahren einzuleiten, müssen Sie sich auch damit befassen. Am besten, Sie lassen sich hierbei von uns helfen.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Auftragswert, Wertungspreis, Rechnungspreis (In Erstellung)
Warum ist der Auftragswert so wichtig? (In Erstellung)
Grundsätze der Auftragswertermittlung (In Erstellung)
Eigenerklärungen, Auftragsausführungsbedingungen, Zuschlagskriterien – und was noch?
Zur Vergabevorbereitung gehört u.a. die Vorbereitung sachdienlicher Eigenerklärungen, die Definition überprüfbarer Auftragsausführungsbedingungen, die Festlegung rechtskonformer Eignungs- und Zuschlagskriterien und natürlich die rechtliche Überprüfung der Leistungsbeschreibung, die das Herz jeder Vergabe ist. Überlassen Sie hier nichts dem Zufall, sondern fragen Sie nach fachanwaltlichem Rat.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Die Wirtschaftlichkeitsbewertung
Soziale und umweltbezogene Auftragsausführungsbedingungen
Rechtliche Anforderungen an die Leistungsbeschreibung (In Erstellung)
Setzen Sie auf rechtssichere Verträge
Unwirksame Klauseln führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und folgenschweren Verpflichtungen. Als öffentlicher Auftraggeber profitieren Sie darum von modernen und zugleich maßgeschneiderten Verträgen, welche die aktuellen rechtlichen Vorgaben mit den individuellen Bedürfnissen in Einklang bringen. Auch wenn Sie zur Anwendung von Musterverträgen (z.B. EVB IT) verpflichtet sind, kommt es auf deren Ausgestaltung im Detail an. Unsere Experten helfen Ihnen bei der Vertragsgestaltung gerne weiter.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Verhandeln im Vergabeverfahren (In Erstellung)
Verhandlungsverbote im Vergabeverfahren (In Erstellung)
Musterverträge im Vergabeverfahren (In Erstellung)
Bekanntmachung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe?
Rein tatsächlich wird nur ein kleiner Teil der Vergabeverfahren durch eine Auftragsbekanntmachung, gar im Amtsblatt der Europäischen Union, eingeleitet. Die meisten Vergabeverfahren werden durch die Aufforderung eröffnet, ein Angebot abzugeben. Welchen Weg Sie wählen sollten, was die Bekanntmachung zu beinhalten hat bzw. welche Formulierungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angebracht sind, dazu können wir als spezialisierte Fachkanzlei Sie gerne beraten. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Weitere Informationen zur Auftragsbekanntmachung:
Die Auftragsbekanntmachung
Bieterfragen – und manchmal auch Rügen
Während eines Vergabeverfahrens kommt es sehr oft zu Bieterfragen. Diese Fragen sind nützlich. Sie machen nämlich den öffentlichen Auftraggeber auf Lücken und Unklarheiten aufmerksam. Deshalb lautet unsere Losung: „Jede Frage ist eine Chance!“ Bieterfragen sind rechtzeitig und – grundsätzlich – gegenüber allen Interessenten zu beantworten. Auf die Antwort kommt es also an. Sind Sie sich insoweit nicht sicher, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Erst recht, wenn ein Bieter nicht bloß nachfragt, sondern Ihre Vorgaben aus Vergaberechtsgründen beanstandet.
Bieterfragen richtig stellen (In Erstellung)
Rügen im Vergabeverfahren (In Erstellung)
Die Angebotsöffnung und die formale Prüfung
Teilnahmeanträge und Angebote müssen ordnungsgemäß geöffnet und verwahrt werden. Noch dazu ist dies nachvollziehbar zu dokumentieren. Wie Sie all dies am besten tun, erfahren Sie im Gespräch mit uns – wenn wir diese Aufgaben nicht gleich für Sie übernehmen sollen. Im Anschluss an die Öffnung kommt es meistens zu einer formalen Prüfung. Liegen alle Unterlagen vor? Ist das Angebot form- und fristgerecht eingegangen? Hat der Bieter die Vergabeunterlagen abgeändert? Eine Reihe zielführender, sinnvoller Prüfungspunkte, die wir nach und nach für Sie abarbeiten, wenn Sie uns damit beauftragen.
Präsentationen, Teststellungen und Verhandlungen
In manchen Verfahrensarten sind Verhandlungen zulässig, in anderen nicht. Manchmal sind Verhandlungen, obwohl zulässig, überflüssig. Dann wieder wünscht der öffentliche Auftraggeber, dass ihm bestimmte Angebotsinhalte mündlich präsentiert werden. Oder dass er sie im Vergabeverfahren überprüfen kann, denn Papier ist bekanntlich geduldig. Wir kennen die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form präsentiert, verhandelt und getestet werden kann. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, und wir geleiten Sie auch durch dieses Fahrwasser.
Die Zuschlagsvorbereitung und der Vertragsschluss – oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens
Vergabeverfahren enden auf zwei Weisen. Entweder durch Zuschlag, also im Wege des Vertragsschlusses, oder durch Aufhebung. In beiden Fällen sind vielfältige Informations- und Formvorgaben zu beachten. Auch muss der im Vergabeverfahren bekannt gegebene Vertragsentwurf auf den Zuschlagsbieter angepasst werden. Überlassen Sie hier also nichts dem Zufall und fragen Sie uns als Ihre Vergabe- und Vertragsrechtsberater.
Die Abwicklung von Vergabeverfahren als externe Vergabestelle – unser Angebot für Sie
Gerne begleiten wir Ihre Beschaffung als Berater im Hintergrund. Wenn Sie also die zahlreichen Maßnahmen im Vergabeverfahren zu einem überwiegenden Teil oder auch nur punktuell selbst ergreifen möchten, so ist dies für uns kein Problem. Als besonderen Service bieten wir Ihnen jedoch etwas mehr an: die Komplettabwicklung Ihres Vergabeverfahrens. Zwar müssen Sie auch dann alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Denn Sie sind der Auftraggeber, und wir sind nur Ihre Berater. Aber wir übernehmen bei diesem Service gerade nicht nur die rechtliche Vorbereitung der wesentlichen Entscheidungen für Sie. Wir übernehmen vielmehr die gesamte verwaltungsmäßige Abwicklung des Vergabeverfahrens, damit Ihre Ressourcen möglichst wenig belastet werden.
Warum Sie sich im Nachprüfungsfall fachanwaltlicher Hilfe bedienen sollten
Vergabenachprüfungsverfahren kommen nicht allzu oft vor. Pro Jahr sind es deutschlandweit etwa 1.000 Stück. Das ist, gemessen am Vergabevolumen, eher wenig. Umso ärgerlicher, wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein Nachprüfungsverfahren „fängt“. Das Ziel sollte dann sein, das Nachprüfungsverfahren so schnell zu beenden wie nur irgend möglich, sei es durch den Verfahrenserfolg, sei es durch eine rasche und umfassende Abhilfe. Denn während des Nachprüfungsverfahrens darf der Zuschlag nicht erteilt und das Vergabeverfahren nicht beendet werden. Man spricht auch von der Blockadewirkung des Nachprüfungsverfahrens. Unsere Kanzlei für Vergaberecht kann Ihnen dabei helfen, diese Blockadewirkung möglichst rasch aufzulösen und Ihren Zeitplan möglichst zu halten.
Mit der Rüge geht es los
Der Bieter, der die Nachprüfung betreibt, muss zunächst eine Rüge erheben. Denn ohne Rüge ist der Nachprüfungsantrag meistens bereits unzulässig. Sollten Sie also als öffentlicher Auftraggeber eine Rüge erhalten, machen Sie sich darauf gefasst, dass es zu einem Nachprüfungsverfahren kommt. Wir von abante Rechtsanwälte haben einige Erfahrung darin, Bieter von der Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens abzuhalten, etwa indem wir sie auf die Erfolglosigkeit ihrer Beanstandungen, die Kostenrisiken etc. hinweisen. Nutzen Sie unsere Erfahrungen gerne auch für Ihre Vergabe.
Die Akteneinsicht vor der Vergabekammer
Sobald der Nachprüfungsantrag eingereicht wurde, stellt der Bieter üblicherweise Akteneinsichtsantrag. Aber auch unabhängig davon will die Vergabekammer wissen, worum es dem antragstellenden Bieter geht – und fordert die Vergabeakte von Ihnen ab. Die Frist für die Übergabe der Vergabeakte ist dabei regelmäßig äußerst kurz. Manchmal beträgt sie nur 1 oder 2 Tage. Wissen Sie genau, was Bestandteil der Vergabeakte zu sein hat und was nicht und was Sie somit an die Vergabekammer zu übergeben haben? Wir schon. Deshalb zögern Sie nicht und fragen Sie uns einfach.
Das Nachprüfungsverfahren als Eilverfahren
Die Vergabekammern sind gehalten, das Nachprüfungsverfahren in fünf Wochen abzuschließen. Das gelingt nicht immer. Diese kurze Entscheidungsfrist macht aber deutlich, dass es schnell gehen kann und soll. Dies führt auch zu einem besonderen Zeitdruck für die Verfahrensbeteiligten, nicht zuletzt den öffentlichen Auftraggeber. Denn er muss sein Argument sehr schnell platzieren, wenn er Gehör finden möchte. Wenn Sie sich aber nicht sicher sind, ob Sie innerhalb dieser kurzen Zeit dazu kommen, alle für Sie günstigen Punkte in überzeugender Form vorzubringen, dann wenden Sie sich einfach an uns. Wir haben Erfahrungen aus einer dreistelligen Zahl an Nachprüfungsverfahren. Kurze Fristen sind unser Geschäft.
Verfahrensbezogene Anträge, Heilung von Dokumentationsfehlern, Wiederholung von Verfahrensschritten
Nicht jedes Nachprüfungsverfahren lässt sich vermeiden oder rasch beenden. Manchmal muss der öffentliche Auftraggeber die Vergabekammer anrufen, damit sie vorzeitige Maßnahmen gestattet. Ab und an sollten Verfahrensschritte schlicht wiederholt werden, weil sie nicht sauber dokumentiert oder gar nicht erfolgt sind. Gleichgültig, was es ist: Wir kennen das Verfahrensrecht und alle sinnvollen Handlungsmöglichkeiten und schöpfen diese sehr zügig gemeinsam mit Ihnen aus.
Was hat Schadensersatz mit Vergabefehlern zu tun?
Eine Menge. Öffentliche Auftraggeber sind Bietern u.U. zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie Vergabefehler begehen. Dabei führt keineswegs jeder Vergabefehler zu einer Schadensersatzpflicht. Andererseits gibt es bestimmte Fehler, die Sie besser nicht begehen. Denn sie können sogar zu einem Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns führen.
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens als typischer Schadensersatzfall im Vergaberecht
Hebt der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren auf, waren die zuvor getroffenen Bieteraufwendungen meistens nutzlos. Der Bieter hat Arbeitszeit mit seiner Beteiligung an dem Vergabeverfahren vertan. Möglicherweise hat er auch externe Berater hinzugezogen, um ein möglichst wirtschaftliches Angebot abzugeben, und diese Berater haben ihn viel Geld gekostet. Ob Sie als öffentlicher Auftraggeber nun verpflichtet sind, Schadensersatz zu leisten oder nicht, klären Sie am besten gemeinsam mit uns als Ihrer Fachkanzlei für Vergaberecht. Rufen Sie uns bitte vor der Aufhebung an und nicht erst danach.
Der Zuschlag an den Falschen als weiterer typischer Schadensersatzfall
Stellen Sie sich bitte den folgenden Fall vor: Sie schließen den Erstplatzierten aus, weil er – angeblich – einen Formfehler begangen hat. Anschließend erteilen Sie den Zuschlag auf das Angebot des Zweitplatzierten. Zwei Jahre lang passiert nichts, Sie denken schon lange nicht mehr an dieses Vergabeverfahren. Doch dann erreicht Sie ein Schreiben des seinerzeit Erstplatzierten, in dem Sie zum Ersatz des entgangenen Gewinns und des Deckungsbeitrags zu den Allgemeinen Geschäftskosten aufgefordert werden. Begründung: Der Ausschluss seines Angebots sei zu Unrecht erfolgt, also hätten Sie ihm – und nicht dem seinerzeit Zweitplatzierten – den Zuschlag erteilen müssen. Wenn Ihnen dieser Beispielsfall noch nie passiert ist, seien Sie froh. Viele öffentliche Auftraggeber kennen ihn nur zu gut. Schützen Sie sich davor und fragen Sie in kritischen Situationen des Vergabeverfahrens, etwa wenn Sie den Erstplatzierten ausschließen müssen, einen Fachanwalt für Vergaberecht unserer Kanzlei. Gerne wehren wir auch unbegründete Schadensersatzforderungen für Sie ab.
Die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen als Vergabecompliance
Ihr Ziel als öffentlicher Auftraggeber sollte sein, Schadensersatzansprüche unter allen Umständen zu vermeiden. Denn öffentliche Gelder sind knappe Gelder, und Sie haben nichts zu verschenken. Damit Ihnen das gelingt, helfen wir Ihnen gerne dabei, eine Vergabecompliance zu etablieren. Wir zeigen Ihnen im Detail auf, in welchen Fällen Sie mit einem erhöhten Haftungsrisiko zu rechnen haben, und wie Sie dieses Risiko minimieren können. Rufen Sie uns gerne an und wir sprechen darüber.
Mit dem Zuschlag beginnt die Vertragsausführung
Der Zuschlag markiert nicht nur das Ende des Vergabeverfahrens. Er ist zugleich der Vertragsschluss. Mit dem Vertragsschluss entstehen wechselseitig Rechte und Pflichten. Der Bieter wird zum Auftragnehmer – und „entdeckt“ nunmehr oftmals zum ersten Mal, dass er in der Ausführung seiner Leistungen behindert ist, dass vom Auftraggeber vorgesehene Ausführungsweisen angeblich unmöglich sind oder dass er diverse Nachtragsbeauftragungen benötigt, um den gewünschten Leistungserfolg herbeizuführen. Da öffentliche Auftraggeber nicht ihr eigenes Geld ausgeben, sind sie immer gut beraten, die angeblichen Ansprüche ihrer Auftragnehmer genau zu überprüfen. Dazu bedarf es manchmal auch fachanwaltlicher Kompetenz. Gerne können Sie sich an uns wenden.
Das Nachtragsangebot
Nicht nur im Baubereich, sondern auch bei Liefer- und Dienstleistungen kommt es zu Leistungsänderungen und notwendig werdenden zusätzlichen Leistungen. Mit dem Auftragnehmer muss dann Einigkeit erzielt werden, ob und ggf. welche Vergütung dafür vorzusehen ist. Manche öffentlichen Auftraggeber agieren hier vollkommen eigenständig, andere greifen auf externe Fachberater zurück. Dabei bringt jeder Nachtragsfall Rechtsfragen mit sich. Ist die angeblich zusätzliche Leistung nicht tatsächlich doch bereits mit beauftragt worden? Auf welcher vertraglichen Grundlage ist die Vergütung denn anzupassen, wenn die Leistungsänderung mit keinen ersichtlichen Mehraufwänden für den Auftragnehmer verbunden ist? Besprechen Sie diese Fragen am besten auch mit uns als Ihrer auf den gesamten Lebenszyklus des öffentlichen Auftrags spezialisierten Kanzlei.
Die Behinderungs- und Bedenkenanzeige
Unter Auftragnehmern gilt der Grundsatz, dass man lieber eine Behinderungs- und Bedenkenanzeige zu viel als eine zu wenig an den Auftraggeber schickt. Für den öffentlichen Auftraggeber, der Haushaltsvorsorge treffen und sein Vorhaben gemäß Zeitplan realisieren muss, sind Behinderungs- und Bedenkenanzeigen oft genug ein Segen. Denn sie vermitteln ihm einen Eindruck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. externe Projektleitung dies verschweigen oder verschleiern könnte. Behinderungs- und Bedenkenanzeigen führen aber auch zu rechtlichem Handlungsdruck. Sie können es z.B. erforderlich machen, verstärkt auf Vorunternehmer einzuwirken. Was genau sich empfiehlt aus rechtlicher Sicht, können Sie mit unseren Anwälten abklären. Wir geben Ihnen einen genauen Eindruck davon, welche Maßnahmen gegenüber wem ergriffen werden müssen.
Der Mängelfall
Innerhalb der Gewährleistungszeit treten manchmal Mängel auf. Oder die Mängel sind direkt so erheblich, dass sie die Abnahme verhindern. Liegen Mängel vor, muss der öffentliche Auftraggeber Fristen beachten und setzen und ggf. sogar formgebundene Erklärungen abgeben. Manchmal muss er sogar aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer z.B. im laufenden Projekt die Mängel nicht abstellt. Damit Sie hier keine Rechte verlieren oder Form- oder Fristfehler begehen, müssen Sie strukturiert und planvoll vorgehen und die Rechtsprechung und vertraglichen Vorgaben beachten. Sie sollten dies nicht allein Ihrem Projektsteuerer überlassen, sondern bedarfsweise auf uns als Fachkanzlei zurückgreifen.
Nicht nur Inhouse-Vergaben
Sind Sie überhaupt ein öffentlicher Auftraggeber? Gerne klären wir das für Sie. Und müssen Sie wirklich jeden Auftrag ausschreiben? Das ist oftmals zweifelhaft. Inhouse-Vergaben sind beispielsweise vergabefrei. Danach darf ein öffentlicher Auftraggeber einer von ihm beherrschten juristischen Person einen öffentlichen Auftrag erteilen, ohne diesen zuvor auszuschreiben. Als Fachanwälte für Vergaberecht prüfen wir Ihre Inhouse-Fähigkeit laufend für Sie und schaffen auch sinnvolle Inhouse-Verhältnisse in Ihrem Unternehmen für Sie.
Zur Organisationsberatung gehört aber keineswegs bloß die Gestaltung vergabefreier Inhouse-Betrauungen und Inhouse-Austauschverträge, die oft genug auch in EU-beihilfenrechtlicher Hinsicht zu würdigen sind. Denn öffentliche Auftraggeber sind manchmal auch bloß daran interessiert, punktuell vergabefrei zu kooperieren. So möchten sie einander z.B. einen begehrten Quellcode überlassen – zu einem Bruchteil des Preises, der am Markt bezahlt werden müsste. Gelegentlich müssen öffentliche Aufträge auch an andere Rechtsträger übertragen werden, ohne dass es deswegen zu einer Neuausschreibung kommen soll. All diese und verwandte Rechtsfragen gehören zur vergaberechtlichen Organisationsberatung, auf die wir uns als Fachkanzlei für Vergaberecht spezialisiert haben. Wenden Sie sich also vertrauensvoll an uns, wenn Sie sich und Ihre Herausforderungen wiedererkennen.
Auftraggeber-Gemeinschaften und zentrale Vergabestellen
Tun sich mehrere öffentliche Auftraggeber zusammen, kann dies zunächst einmal dem Zweck dienen, gemeinsam eine konkrete Beschaffung durchzuführen. Schon hier stellen sich jedoch die unterschiedlichsten Fragen, etwa wer Vertragspartner und wer bloß Abrufberechtigter ist, wer die verfahrensführende Stelle im Vergabeverfahren sein soll, wer auf welche Weise im Vergabeverfahren mitwirkt und vor allem mitentscheidet, wer welche Förderung erhält und welche Kosten trägt etc. Manchmal ist die Zusammenarbeit aber auch auf Verstetigung ausgerichtet. Dann geht es z.B. darum, eine gemeinsame zentrale Vergabestelle zu errichten. Gleichgültig, was Sie beabsichtigen: Wir kennen uns damit aus. Von den gemeinsamen Einkaufsrichtlinien bis zum Kooperationsvertragsentwurf, kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu.
Vergabefreie Kooperationen öffentlicher Stellen
Öffentliche Auftraggeber kooperieren mit anderen öffentlichen Auftraggebern, sie beauftragen ihre Töchter oder werden von diesen Töchtern beauftragt, die Töchter beauftragen wiederum ihre Schwestern und diese die Enkelgesellschaften usw. usf. Auf diese Weise entsteht ein kompliziertes Geflecht aus austauschvertraglichen und gesellschaftsvertraglichen Beziehungen. Nicht selten spielen neben vergabe‑, zuwendungs- und gesellschaftsrechtlichen auch steuerrechtliche Erwägungen hinein, etwa zur umsatzsteuerlichen Organschaft oder zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Wir von abante kennen nicht nur die Beweggründe für diese Kooperationen, sondern vor allem auch die vergabe‑, beihilfe- und zuwendungsrechtliche Rechtsprechung und die gesetzlichen Vorgaben und können daher gemeinsam mit Ihren steuerlichen Beratern eine effektive Organisationslösung für Sie kreieren – mit Augenmaß und unter strenger Beachtung Ihrer wirtschaftlichen Bedürfnisse.
Zuschlag – und dann jedes Mal neu ausschreiben?
Im Verlauf eines gemeinsamen Projekts entstehen gelegentlich Änderungs- und Erweiterungsbedarfe. Jedes Mal fragt sich dann aus vergaberechtlicher Sicht, ob die Vertragsänderung ausgeschrieben werden muss bzw. ob sie nicht sogar die Neuausschreibungspflicht des gesamten Vertrags begründet. Diese Fragen sind keine Kleinigkeit. Eine vergabepflichtige Vertragsänderung einfach so zu vergeben, das ist eine rechtswidrige de facto Vergabe und damit der schwerwiegendste Vergabeverstoß, den ein öffentlicher Auftraggeber begehen kann. Um dies unter allen Umständen zu vermeiden, wenden Sie sich am besten an einen unserer Fachanwälte für Vergaberecht.
Wesentliche Vertragsänderungen sind auszuschreiben
Der Grundsatz ist einfach: Wesentliche Vertragsänderungen sind auszuschreiben. Daher rankt sich der Streit vor allem um die Frage, wann eine Vertragsänderung wesentlich und wann sie unwesentlich ist. Früher einmal wurde dies allein anhand der EuGH-Rechtsprechung beantwortet (z.B. Pressetext-Entscheidung). Die EuGH-Rechtsprechung ist auch heute noch bedeutsam, und Ihr vergaberechtlicher Rechtsberater sollte sie dementsprechend kennen. Doch gibt es inzwischen detaillierte gesetzliche Regelungen in Deutschland – und noch dazu mehr und mehr deutsche Rechtsprechung der Vergabekammern und OLG-Senate. All dies macht die Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsänderung noch unwesentlich ist, nicht gerade leichter. Aber dafür umso spannender für die spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei, zu deren täglich Brot die Beurteilung der Ausschreibungsfreiheit von Vertragsanpassungen gehört.
Vertragsänderungen können qualitativer oder quantitativer Art sein
Teile der Rechtsprechung differenzieren danach, ob die Vertragsänderung quantitativer oder qualitativer Art ist. Das ist auch sinnvoll. Denn im Fall, dass es sich um eine rein quantitative Änderung handelt, hält das Gesetz einigermaßen klare Regelungen bereit. Hier muss der Rechtsanwender vor allem den einschlägigen EU-Schwellenwert als Obergrenze im Hinterkopf behalten und den genauen Nettoauftragswert recherchieren. Komplexer ist hingegen die Beurteilung qualitativer Vertragsanpassungen. Dabei ist es regelmäßig erforderlich, eine hypothetische Betrachtung anzustellen, nämlich ob diese Änderung, wenn sie von Beginn an bekannt gewesen wäre, ein anderes Vergabeverfahren und vor allem ein anderes Bieterfeld zufolge gehabt hätte. All dies sind keine leichten Fragen, sodass ein öffentlicher Auftraggeber gut beraten ist, sich abzusichern. Und zwar durch die Konsultation einer Kanzlei für Vergaberecht, die die Fallstricke der Rechtsprechung bestens kennt – wie abante Rechtsanwälte.
Nachtragsvertrag und Bekanntmachung
Auch vergabefreie Vertragsanpassungen müssen sauber dokumentiert und umgesetzt werden. Dies erfordert neben einem Vermerk, der die Vergabefreiheit in prüffähiger Weise dokumentiert, eine Nachtragsbeauftragung und ggf. auch eine u.U. sogar europaweite Bekanntmachung. Manchmal empfiehlt es sich sogar, zwei Bekanntmachungen vorzunehmen, eine vor der geplanten Änderung, mit der die Überzeugung bekannt gegeben wird, dass diese Vertragsänderung vergabefrei ist, und eine weitere Bekanntmachung im Anschluss an die Vertragsänderung. Machen Sie auch hier nichts falsch, und wenden Sie sich vertrauensvoll an uns als Ihre spezialisierte Vergaberechtskanzlei – und zwar vor der Vertragsanpassung und nicht erst danach.
Wir führen Basisschulungen durch
Das Vergaberecht verteilt sich auf unterschiedliche Verfahrensordnungen, die teils ähnliche, teils unterschiedliche Regelungen für die Gestaltung eines Vergabeverfahrens bereithalten. Wir schulen Ihre Vergabestelle, Ihre Bedarfsträger und Ihr Justiziariat in der Anwendung dieser Verfahrensordnungen. Dies umfasst die Vorstellung der Anwendungsbereiche, der Verfahrensarten und der Verfahrensspezifika und Informationspflichten. Für den Einsteiger ein sinnvolles Angebot. Auch zu den Grundlagen des Vergaberechts, etwa zum Anwendungsbereich des Oberschwellenvergaberechts oder zum Auftraggeber-Begriff, können Sie Inhouse-Schulungen bei uns buchen. Dies ist vor allem für Prüfbehörden und Rechnungshöfe interessant, aber auch für Justiziare, die gelegentlich Fragen von eher grundlegender Dimension beantworten, aber keine Vergabeverfahren abwickeln müssen. Fragen Sie uns einfach, was wir für Sie haben. Wir finden zusammen.
Problemorientierte Trainings
Die reine Wissensvermittlung ist in der beruflichen Bildung nicht mehr zeitgemäß. Gefragt ist vielmehr Anwendungswissen. Das heißt aus unserer Sicht vor allem eins: Training. Gemeinsam mit Ihrer Personalabteilung, soweit sie für Fortbildungsfragen zuständig ist, oder aber mit Ihrem externen Dienstleister entwickeln wir für Sie ein Portfolio anwendungsorientierter Trainings. Dies kann eine Fallstudie sein, die unter Anleitung eines unserer Fachanwälte für Vergaberecht in einem 1‑Tages-Workshop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Beispielsfälle umfassendes Frage-Antwort-Spiel, welches das Präsenzwissen Ihrer Vergabeexperten erhöht. Gerne aktualisieren wir dieses Training auch für Sie und Ihre Mitarbeiter oder hinterlegen es dauerhaft als Videokurs, sodass nicht nur diejenigen, die hier und heute bei Ihnen arbeiten, davon profitieren. Sondern auch alle künftigen Mitarbeiter-Generationen. Sprechen Sie uns einfach an.
Vertiefungsschulungen? Gerne!
Bestimmte Themensegmente bedürfen der Vertiefung. Wenn öffentliche Auftraggeber beispielsweise regelmäßig Rahmenvereinbarungen vergeben, empfiehlt es sich, für die Dauer von ca. vier bis sechs Stunden auf die Vergabe von Rahmenvereinbarungen einzugehen. Mit der Beschaffung von Leistungen der Informationstechnologie befasste Einheiten könnten hingegen Interesse an einer u.U. sogar über mehrere Tage reichenden Intensiv-Schulung zum Vergabe- und Vertragsrecht der IT haben. Gleichgültig, welches Vergabesegment es ist, das Sie näher interessiert: Wir sind im Vergabe- und Vertragsrecht der öffentlichen Hand so breit aufgestellt, dass wir alle Bedürfnisse erfassen und decken können. Fordern Sie uns heraus.