Mit­tel­stands­schutz und Mit­tel­stands­för­de­rung durch Ver­ga­be­ver­fah­ren

§ 97 Abs. 4 S. 1 GWB sagt es klipp und klar: Mit­tel­stän­di­sche Inter­es­sen sind bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge vor­nehm­lich zu berück­sich­ti­gen.

Was heißt das kon­kret?

Die Losauf­tei­lung ist das wich­tigs­te Instru­ment, um den Mit­tel­stands­schutz zu för­dern. Dem­entspre­chend ist sie auch in den wei­te­ren Sät­zen des § 97 Abs. 4 GWB gere­gelt. Hier­nach sind Fach- und Teil­lo­se zu bil­den. Jede Abwei­chung von die­sem Grund­satz muss – gut – begrün­det wer­den.

Die Losauf­tei­lung ist nur eines von vie­len Instru­men­ten

Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber kön­nen den Mit­tel­stand aber auch auf ande­re Wei­se för­dern. Ein paar Mög­lich­kei­ten haben wir hier für Sie zusam­men­ge­stellt. 

Wenn Sie als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Zuwen­dungs­emp­fän­ger klei­ne­re oder mitt­le­re Unter­neh­men för­dern möch­te, wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an uns.

Und wenn Sie als KMU von der Betei­li­gung an einem Ver­ga­be­ver­fah­ren abge­hal­ten wer­den, zei­gen wir Ihnen Mit­tel, den Auf­trag­ge­ber umzu­stim­men.

Als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men unter­stüt­zen – 7 Mög­lich­kei­ten

1. Die Bil­dung von Bie­ter­ge­mein­schaf­ten erleich­tern

Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber kön­nen die Bil­dung von Bie­ter­ge­mein­schaf­ten erleich­tern. Sie kön­nen z.B. dar­auf ver­zich­ten, den Bie­tern und Bewer­bern vor­zu­ge­ben, bestimm­te Rechts­for­men anzu­neh­men nach der Zuschlags­er­tei­lung. Häu­fig ist es aber schon hilf­reich, wenn öffent­li­che Auf­trag­ge­ber genau erläu­tern, wie eine Bie­ter­ge­mein­schaft die Vor­ga­ben des Ver­ga­be­ver­fah­rens erfül­len soll.

2. Kei­ne gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung von wirt­schaft­lich-finan­zi­el­len Eig­nungs­leih­ge­bern

Die Ver­fah­rens­ord­nun­gen erlau­ben es, die gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung von wirt­schaft­lich-finan­zi­el­len Eig­nungs­leih­ge­bern zu ver­lan­gen. Das schreckt aber vie­le Unter­neh­mer und Unter­neh­men ab. Sie stel­len poten­zi­el­len Bie­tern und Bewer­bern ihre finan­zi­el­le Eig­nung dann lie­ber nicht zur Ver­fü­gung.

3. Kei­ne über­trie­be­nen Eig­nungs­an­for­de­run­gen (v.a. kei­ne Min­dest­um­sät­ze)

Manch­mal sind die Eig­nungs­an­for­de­rung sehr hoch. Die Funk­ti­on der Eig­nung als gro­ber Fil­ter wird dann ver­fehlt. Die Eig­nungs­prü­fung mutiert zu einer Qua­si-Ange­bots­wer­tung. Für kmU ist es ein ech­ter Gewinn, wenn die Eig­nungs­an­for­de­run­gen nicht all­zu hoch sind. Ins­be­son­de­re in finan­zi­el­ler Hin­sicht. Die Vor­ga­be von Min­dest­um­sät­zen erschwert es vie­len Mit­tel­ständ­lern, sich erfolg­reich zu betei­li­gen am Ver­ga­be­ver­fah­ren.

4. Auf­for­de­rung von kmU bei frei­hän­di­gen Ver­ga­ben, Ver­hand­lungs­ver­ga­ben und Beschränk­ten Aus­schrei­bun­gen

Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber und Zuwen­dungs­emp­fän­ger dür­fen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Leis­tun­gen in Ver­fah­ren ohne ex ante Trans­pa­renz ver­ge­ben. Dazu kön­nen frei­hän­di­ge Ver­ga­ben, Ver­hand­lungs­ver­ga­ben und Beschränk­te Aus­schrei­bun­gen gehö­ren. Bei der Aus­wahl der Unter­neh­men, die sie zur Ange­bots­ab­ga­be auf­for­dern, sind sie nicht voll­kom­men frei. Aber sie dür­fen sich auf kmU fokus­sie­ren.

5. Nut­zung der Natio­nal­kon­tin­gen­t­re­ge­lung

Nach § 3 Abs. 9 VgV kann der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber bei der Ver­ga­be ein­zel­ner Lose von dem Grund­satz abwei­chen, dass der Gesamt­wert aller Lose zugrun­de gelegt wer­den muss. Es müs­sen nur bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen bzw. beach­tet wer­den (Wert­gren­zen, vor­he­ri­ge Pla­nung der Auf­glei­sung etc.).

6. Rah­men­ver­trä­ge im Mehr­part­ner-Modell aus­schrei­ben

Der Auf­trag­ge­ber muss den Rah­men­ver­trag nicht bloß an ein Unter­neh­men ver­ge­ben. Er kann beru­higt meh­re­re Unter­neh­men zulas­sen und zwi­schen ihnen – unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen – wech­seln.

7. Mit­tel­stands­klau­seln

Auch wenn eine GU-/GÜ-/TU-/TÜ-Ver­ga­be gewünscht ist, kann der Mit­tel­stand geför­dert wer­den. Wir zei­gen Ihnen ger­ne, auf wel­che Wei­se dies gesche­hen kann.

Alle Mög­lich­kei­ten auf einem Blick

Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

Für eine unver­bind­li­che Anfra­ge kon­tak­tie­ren Sie bit­te direkt tele­fo­nisch oder per E‑Mail einen unse­rer Ansprech­part­ner oder nut­zen Sie das Kon­takt­for­mu­lar.

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