Ver­ga­be­ver­fah­ren wer­den kei­nes­wegs bloß von Ver­ga­be­kam­mern und OLG-Sena­ten über­prüft. Tat­säch­lich stellt die Prü­fungs­tä­tig­keit der Nach­prü­fungs­in­stan­zen nur den kleins­ten Teil aller Ver­ga­be­kon­trol­len dar. Öfters sind öffent­li­che Auf­trag­ge­ber mit kri­ti­schen Nach­fra­gen oder regel­recht­li­chen Tie­fen­prü­fun­gen der für sie zustän­di­gen Prüf­be­hör­den kon­fron­tiert. Vie­len ist dabei gar nicht so klar, wel­che Prüf­be­hör­den es gibt, wel­che Zustän­dig­kei­ten sie haben und wie sich – als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber – dage­gen zur Wehr set­zen kön­nen, bzw. wie sie – als Bie­ter oder Bewer­ber – ihre Inter­es­sen unter Betei­li­gung einer sol­chen Stel­le ver­fol­gen kön­nen.

Wel­che behörd­li­chen Stel­len außer den Nach­prü­fungs­in­stan­zen prü­fen noch Ver­ga­be­ver­fah­ren? 

In man­chen Bun­des­län­dern exis­tie­ren Ver­ga­be­prüf­stel­len, die ein Ver­ga­be­ver­fah­ren nicht auf eine Bie­ter­rü­ge hin und auch nicht vor der Zuschlags­ent­schei­dung prü­fen, son­dern bevor es ein­ge­lei­tet wird oder wenn es längst abge­schlos­sen ist. Sie sind manch­mal eher inter­ne Bera­ter der öffent­li­chen Hand, manch­mal inter­ne Kon­troll­stel­le. Die­se Stel­len hei­ßen öfters „Ver­ga­be­prüf­stel­le“, manch­mal besteht dane­ben noch eine „VOB-Stel­le“, die Bau­ver­ga­ben kon­trol­liert.

Außer sol­chen Prüf­stel­len gibt es diver­se wei­te­re behörd­li­che Stel­len, die mehr oder min­der regel­mä­ßig Ver­ga­be­ver­fah­ren – im Regel­fall: im öffent­li­chen Inter­es­se – über­prü­fen. Dazu zäh­len:

  • Rech­nungs­hö­fe
  • Rech­nungs­prü­fungs­äm­ter
  • Zuwen­dungs­ge­ber und ihre mit der Aus­zah­lungs- und Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung Beauf­trag­ten
  • För­der­ban­ken, häu­fig in ihrer Funk­ti­on als Zuwen­dungs­ge­ber
  • Natio­na­le Prüf­stel­len (in der Regel im Zusam­men­hang mit der Gewäh­rung von För­der­mit­teln)
  • Prüf­stel­len der EU (in der Regel im Zusam­men­hang mit der Gewäh­rung von För­der­mit­teln)
  • Pri­va­te, denen die Auf­ga­ben einer Prüf­stel­le über­tra­gen wur­den (in der Regel im Zusam­men­hang mit der Gewäh­rung von För­der­mit­teln)

Kei­ne ech­te Nach­prü­fungs­in­stanz

Ver­ga­be­prüf­stel­len sind nicht zu ver­wech­seln mit den Ver­ga­be­kam­mern, die ober­halb der EU-Schwel­len­wer­te auf Antrag Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ein­lei­ten und damit die Zuschlags­er­tei­lung blo­ckie­ren. Im Regel­fall müs­sen sie auch streng unter­schie­den wer­den von den weni­gen Ver­ga­be­kam­mern unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te, die es in man­chen Bun­des­län­dern gibt; auch wenn die­se Ver­ga­be­kam­mern dort manch­mal ähn­lich oder sogar exakt genau­so („Ver­ga­be­prüf­stel­le“) hei­ßen. Sie unter­schei­den sich Nach­prü­fungs­in­stan­zen dadurch, dass sie gera­de nicht in ein lau­fen­des Ver­ga­be­ver­fah­ren im Inter­es­se des Bie­ter­schut­zes  und auf einen recht­lich ver­pflich­ten Bie­ter­an­trag hin ein­grei­fen. Gele­gent­lich fun­gie­ren sie aber auch als Beschwer­de­stel­len, bei der sich Bie­ter und Bewer­ber, Bür­ger oder sons­ti­ge Inter­es­sier­te in aller Regel form­los, wenn auch sinn­vol­ler­wei­se unter Anga­be einer Begrün­dung über ein oder meh­re­re Ver­ga­be­ver­fah­ren beschwe­ren kön­nen; ein Anspruch auf Tätig­wer­den der Ver­ga­be­prüf­stel­le besteht im Regel­fall jedoch nicht.

Das Sys­tem der Ver­ga­benach­prü­fung durch Ver­ga­be­kam­mern und Ober­lan­des­ge­rich­te

Wie wird sicher­ge­stellt, dass Ver­ga­be­ver­fah­ren rechts­kon­form durch­ge­setzt wer­den und wie steht es um die Beach­tung bie­ter­schüt­zen­der Rech­te? In unse­rem Bei­trag zum Sys­tem der Ver­ga­benach­prü­fung durch Ver­ga­be­kam­mern und Ober­lan­des­ge­rich­te beleuch­ten wir alle für Sie als Auf­trag­ge­ber rele­van­ten Aspek­te.

Ver­ga­be­prü­fun­gen durch Rech­nungs­prü­fungs­äm­ter

In man­chen Kom­mu­nal­ver­fas­sun­gen ist es aus­drück­lich fest­ge­hal­ten. Danach dür­fen die kom­mu­na­len Rech­nungs­prü­fungs­äm­ter im Rah­men der ört­li­chen Rech­nungs­prü­fung Ver­ga­ben vor dem Zuschlag prü­fen. Die Ver­ga­be­aus­schüs­se der Kom­mu­nal­ver­tre­tun­gen wol­len den ent­spre­chen­den Prü­fungs­ver­merk in der Regel auch sehen, bevor sie eine Ver­ga­be „durch­win­ken“. Wird der Ver­merk ver­wei­gert, so kann dies zu einer Zurück­ver­set­zung des Ver­ga­be­ver­fah­rens füh­ren. Für Bie­ter und Bewer­ber ist es daher gera­de bei Ver­ga­be­ver­fah­ren, in denen kein ech­tes Nach­prü­fungs­ver­fah­ren statt­haft ist (aber nicht nur bei die­sen!), oft­mals ein pro­ba­tes Mit­tel, die Zuschlags­er­tei­lung an das Kon­kur­renz­un­ter­neh­men zu ver­hin­dern. Und zwar indem sie die kom­mu­na­len Rech­nungs­prü­fer auf Unre­gel­mä­ßig­kei­ten auf­merk­sam machen. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber soll­ten sich wie­der­um vor­se­hen. Der Vor­ste­her des Rech­nungs­prü­fungs­amts han­delt sehr oft wei­sungs­frei. Der Bür­ger­meis­ter bzw. Land­rat, vor allem die Kom­mu­nal­ver­tre­tung wird ihm zuhö­ren. Die Ver­ga­be­ak­te soll­te daher ein­wand­frei an das Rech­nungs­prü­fungs­amt über­ge­ben wer­den.

Ver­ga­be­prü­fun­gen durch Zuwen­dungs­ge­ber

Vie­le Prüf­stel­len sind ver­bun­den mit Zuwen­dungs­ge­bern. Manch­mal sind sie in die Zuwen­dungs­ge­ber insti­tu­tio­nell inte­griert, manch­mal agie­ren sie in deren Auf­trag. Ihre Auf­ga­be ist es, schon bei der Aus­zah­lung zu über­prü­fen, ob die För­der­mit­tel rechts­kon­form ver­wen­det wur­den. Rechts­kon­form heißt vor allem auch ver­ga­be­rechts­kon­form. Auch spä­ter, wenn der Ver­wen­dungs­nach­weis ein­ge­reicht wird, über­prü­fen sie mehr oder weni­ger inten­siv die Ver­ga­be­ver­fah­ren, die den behaup­te­ten Aus­ga­ben zugrun­de gele­gen haben.

Zuwen­dungs­wi­der­ruf bei schwe­rem Ver­ga­be­feh­ler

Ihnen droht ein Zuwen­dungs­wi­der­ruf? Oder Sie möch­ten bereits die Ver­ga­be so aus­schrei­ben, dass Ver­ga­be­feh­ler mög­lichst aus­ge­schlos­sen sind? Dann ver­ein­ba­ren Sie hier ein kos­ten­lo­ses Erst­ge­spräch.

Wel­che Zustän­dig­keit haben die Rech­nungs­hö­fe?

Die Rech­nungs­hö­fe prü­fen im Regel­fall Ver­ga­be­ver­fah­ren nicht voll­stän­dig und schon gar nicht regel­mä­ßig. Aller­dings las­sen sie sich Ver­ga­be­ak­ten gera­de bei grö­ße­ren Vor­ha­ben zei­gen und sehen sie durch. Stel­len sie inso­weit Feh­ler fest, gilt es für den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber bzw. Zuwen­dungs­ge­ber, der die Prü­fung über sich erge­hen las­sen muss, rasch zu han­deln. Wird in der Prüf­mit­tei­lung fest­ge­hal­ten, dass Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ße fest­ge­stellt wur­den, hat dies in aller Regel zufol­ge, dass die Haus­lei­tung ein Tätig­wer­den erwar­tet. Nicht sel­ten ver­lie­ren im Nach­gang zu sol­chen Berich­ten Mit­ar­bei­ter ihren Job oder wer­den För­der­mit­tel im nen­nens­wer­ten Umfang wider­ru­fen und zurück­ge­for­dert. Daher ist es aus Sicht des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers und des Zuwen­dungs­ge­bers unter allen Umstän­den gebo­ten, etwa­ige Fehl­vor­stel­lun­gen der – manch­mal im Ver­ga­be­recht nicht son­der­lich beschla­ge­nen Prü­fer der Rech­nungs­hö­fe – aus­zu­räu­men und die Auf­nah­me von Fehl­in­for­ma­tio­nen in das Prü­fungs­er­geb­nis zu ver­hin­dern.

Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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