Für Auftragnehmer gelten verschiedene rechtliche Pflichten, darunter allgemeine Vorgaben und spezifische Bedingungen. Soziale Aspekte wie die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder die Förderung der Umwelt können eine solche Bedingung sein.
Gesetzliche Grundlagen
Für jeden Auftragnehmer der öffentlichen Hand gelten die allgemeinen rechtlichen Verpflichtungen, vgl. § 128 Abs. 1 GWB. Hinzukommen aber auch noch sogenannte „Auftragsausführungsbedingungen“ (oft auch „Ausführungsbedingungen“ genannt).
Der Auftraggeber kann Ausführungsbedingungen festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, und sofern die Bedingungen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen. Der Auftraggeber kann diese Bedingungen also nutzen, um strategische Ziele zu fördern.
Eine Bedingung steht mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Abs. 3 GWB in Verbindung, wenn sich die Bedingung „auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht.“ Die Notwendigkeit einer Verbindung zwischen Bedingung und Auftragsgegenstand folgt aus der Überlegung, dass der Auftraggeber dem Unternehmen keine allgemeinen Vorgaben für die Unternehmenspolitik und Betriebsorganisation machen soll.
Beispiele für Ausführungsbedingungen
Es gibt viele Fälle von Ausführungsbedingungen. Manchmal handelt es sich z.B. um öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse oder ähnliches. Oftmals werden aber auch Vorgaben insbesondere der Landesgesetzgeber in den Vergabeverfahren umgesetzt. Wir haben ein paar Beispiele zusammengestellt:
- Bedingungen, die den Auftragnehmer verpflichten mehr (Langzeit-)Arbeitslose bei der Ausführung des konkreten Auftrags einzusetzen
- Bedingungen, die Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz und zur verstärkten Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben fordern
- Bedingungen, wodurch den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderung Rechnung getragen wird
- Bedingungen, wie der CO2-Ausstoß bei der Auftragsausführung reduziert werden kann
Abgrenzung von Ausführungsbedingungen, Zuschlagskriterien und Eignungskriterien
Es ist für das Vergabeverfahren von großer Bedeutung, ob eine Vorgabe eine Ausführungsbedingung, ein Ausschlusskriterium oder eine Eignungsanforderung ist. Denn die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich. Um ein Beispiel zu geben: Während der öffentliche Auftraggeber die Eignungsprüfung vollständig durchführen kann und muss und sich u.U. auch äußerst detaillierte Nachweise zeigen lassen darf, aufgrund derer er die Eignung des Bieters prognostisch bejaht, sind seine Handlungsspielräume bei Auftragsausführungsbedingungen wesentlich geringer. Hier bleibt ihm oftmals nichts anderes übrig, als auf die Zusicherungen des Bieters zu vertrauen.
Wie wir Ihnen helfen
Als öffentlicher Auftraggeber ist oft genug unklar, was „noch geht“. Und was schlicht unzulässig ist. Wir ordnen Ihre Vergabe für Sie.
Bieter und Bewerber sind hingegen manchmal mit begrifflicher Verwirrung konfrontiert. Vor allem wenn unerfüllbare Nachweisanforderungen gestellt werden, kommt es aber auf die genaue Einordnung an, ob z.B. eine Eignungsanforderung wirklich die Eignung betrifft oder nicht doch eine bloße Ausführungsbedingung ist.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E‑Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular.