Für Auf­trag­neh­mer gel­ten ver­schie­de­ne recht­li­che Pflich­ten, dar­un­ter all­ge­mei­ne Vor­ga­ben und spe­zi­fi­sche Bedin­gun­gen. Sozia­le Aspek­te wie die Beschäf­ti­gung von Lang­zeit­ar­beits­lo­sen oder die För­de­rung der Umwelt kön­nen eine sol­che Bedin­gung sein.

Gesetz­li­che Grund­la­gen

Für jeden Auf­trag­neh­mer der öffent­li­chen Hand gel­ten die all­ge­mei­nen recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen, vgl. § 128 Abs. 1 GWB. Hin­zu­kom­men aber auch noch soge­nann­te „Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen“ (oft auch „Aus­füh­rungs­be­din­gun­gen“ genannt).

Der Auf­trag­ge­ber kann Aus­füh­rungs­be­din­gun­gen fest­le­gen, sofern die­se mit dem Auf­trags­ge­gen­stand in Ver­bin­dung ste­hen, und sofern die Bedin­gun­gen sich aus der Auf­trags­be­kannt­ma­chung oder den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erge­ben. Sie kön­nen ins­be­son­de­re wirt­schaft­li­che, inno­va­ti­ons­be­zo­ge­ne, umwelt­be­zo­ge­ne, sozia­le oder beschäf­ti­gungs­po­li­ti­sche Belan­ge oder den Schutz der Ver­trau­lich­keit von Infor­ma­tio­nen umfas­sen. Der Auf­trag­ge­ber kann die­se Bedin­gun­gen also nut­zen, um stra­te­gi­sche Zie­le zu för­dern.

Eine Bedin­gung steht mit dem Auf­trags­ge­gen­stand ent­spre­chend § 127 Abs. 3 GWB in Ver­bin­dung, wenn sich die Bedin­gung „auf Pro­zes­se im Zusam­men­hang mit der Her­stel­lung, Bereit­stel­lung oder Ent­sor­gung der Leis­tung, auf den Han­del mit der Leis­tung oder auf ein ande­res Sta­di­um im Lebens­zy­klus der Leis­tung bezieht.“ Die Not­wen­dig­keit einer Ver­bin­dung zwi­schen Bedin­gung und Auf­trags­ge­gen­stand folgt aus der Über­le­gung, dass der Auf­trag­ge­ber dem Unter­neh­men kei­ne all­ge­mei­nen Vor­ga­ben für die Unter­neh­mens­po­li­tik und Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on machen soll.

Bei­spie­le für Aus­füh­rungs­be­din­gun­gen

Es gibt vie­le Fäl­le von Aus­füh­rungs­be­din­gun­gen. Manch­mal han­delt es sich z.B. um öffent­lich-recht­li­che Geneh­mi­gungs­er­for­der­nis­se oder ähn­li­ches. Oft­mals wer­den aber auch Vor­ga­ben ins­be­son­de­re der Lan­des­ge­setz­ge­ber in den Ver­ga­be­ver­fah­ren umge­setzt. Wir haben ein paar Bei­spie­le zusam­men­ge­stellt:

  1. Bedin­gun­gen, die den Auf­trag­neh­mer ver­pflich­ten mehr (Langzeit-)Arbeitslose bei der Aus­füh­rung des kon­kre­ten Auf­trags ein­zu­set­zen
  2. Bedin­gun­gen, die Maß­nah­men zur Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern am Arbeits­platz und zur ver­stärk­ten Betei­li­gung von Frau­en am Erwerbs­le­ben for­dern
  3. Bedin­gun­gen, wodurch den beson­de­ren Belan­gen von Men­schen mit Behin­de­rung Rech­nung getra­gen wird
  4. Bedin­gun­gen, wie der CO2-Aus­stoß bei der Auf­trags­aus­füh­rung redu­ziert wer­den kann

Abgren­zung von Aus­füh­rungs­be­din­gun­gen, Zuschlags­kri­te­ri­en und Eig­nungs­kri­te­ri­en

Es ist für das Ver­ga­be­ver­fah­ren von gro­ßer Bedeu­tung, ob eine Vor­ga­be eine Aus­füh­rungs­be­din­gung, ein Aus­schluss­kri­te­ri­um oder eine Eig­nungs­an­for­de­rung ist. Denn die recht­li­chen Anfor­de­run­gen unter­schei­den sich. Um ein Bei­spiel zu geben: Wäh­rend der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber die Eig­nungs­prü­fung voll­stän­dig durch­füh­ren kann und muss und sich u.U. auch äußerst detail­lier­te Nach­wei­se zei­gen las­sen darf, auf­grund derer er die Eig­nung des Bie­ters pro­gnos­tisch bejaht, sind sei­ne Hand­lungs­spiel­räu­me bei Auf­trags­aus­füh­rungs­be­din­gun­gen wesent­lich gerin­ger. Hier bleibt ihm oft­mals nichts ande­res übrig, als auf die Zusi­che­run­gen des Bie­ters zu ver­trau­en.

Wie wir Ihnen hel­fen

Als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber ist oft genug unklar, was „noch geht“. Und was schlicht unzu­läs­sig ist. Wir ord­nen Ihre Ver­ga­be für Sie.

Bie­ter und Bewer­ber sind hin­ge­gen manch­mal mit begriff­li­cher Ver­wir­rung kon­fron­tiert. Vor allem wenn uner­füll­ba­re Nach­weis­an­for­de­run­gen gestellt wer­den, kommt es aber auf die genaue Ein­ord­nung an, ob z.B. eine Eig­nungs­an­for­de­rung wirk­lich die Eig­nung betrifft oder nicht doch eine blo­ße Aus­füh­rungs­be­din­gung ist.

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