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Vergaberechtslexikon

Grund­sät­ze des Ver­ga­be­rechts

Der Staat benö­tigt zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben sach­li­che Mit­tel, die er auf dem frei­en Markt beschafft. Die Rege­lung die­ser Beschaf­fungs­vor­gän­ge zur Bedarfs­de­ckung durch Rechts­nor­men wird als Ver­ga­be­recht bezeich­net.

Das Ver­ga­be­recht soll dafür sor­gen, dass öffent­li­che Auf­trä­ge in einem fai­ren Wett­be­werb ver­ge­ben wer­den und dass sie für den öffent­li­chen Haus­halt zu wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis­sen füh­ren.

Um die­se Ziel­set­zung zu errei­chen, gibt es im Ver­ga­be­recht die fol­gen­den Grund­prin­zi­pi­en, die eng mit­ein­an­der ver­wo­ben sind:

Wett­be­werbs­grund­satz

Der Wett­be­werbs­grund­satz ver­bie­tet es, dass sich Auf­trag­ge­ber von ande­ren als wirt­schaft­li­chen Über­le­gun­gen lei­ten las­sen. Öffent­li­che Auf­trä­ge müs­sen im Wett­be­werb ver­ge­ben wer­den, sodass der­je­ni­ge Bie­ter den Zuschlag erhält, des­sen Ange­bot für den Auf­trag­ge­ber die bes­ten Kon­di­tio­nen erhält.

Der Wett­be­werbs­grund­satz führt dazu, dass öffent­li­che Auf­trä­ge stets im Wett­be­werb ver­ge­ben müs­sen. Durch den uni­ons­recht­li­chen Ein­fluss muss gewähr­leis­tet wer­den, dass alle Teil­neh­mer des EU-Bin­nen­mark­tes frei­en Zugang zu den natio­na­len Beschaf­fungs­märk­ten haben, um sich dort um öffent­li­che Auf­trä­ge bewer­ben zu kön­nen.

Trans­pa­renz­ge­bot

Öffent­li­che Auf­trä­ge wer­den im Wege trans­pa­ren­ter Ver­fah­ren ver­ge­ben.

Der Auf­trag­ge­ber muss des­halb im gesam­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren einen not­wen­di­gen Grad an Öffent­lich­keit her­stel­len. Er muss den Ver­fah­rens­ab­lauf so gestal­ten, dass die­ser zu jedem Zeit­punkt (ex ante und ex post) ver­stan­den und nach­voll­zo­gen wer­den kann. Nur so kann gewähr­leis­tet wer­den, dass das Ver­fah­ren unpar­tei­isch im Ein­klang mit den Regeln des Ver­ga­be­rechts abge­lau­fen ist und dies auch effek­tiv in Rechts­schutz­ver­fah­ren über­prüft wer­den kann.

Dazu gehört, dass inter­es­sier­te Unter­neh­men von bestimm­ten Vor­ha­ben über­haupt aus­rei­chend Kennt­nis von der nach­ge­frag­ten Leis­tung und ihren Bedin­gun­gen erhal­ten. Daher ist die Pflicht zur Bekannt­ma­chung eine der zen­tra­len Aus­prä­gun­gen des Trans­pa­renz­ge­bo­tes.

Wirt­schaft­lich­keit

Das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot rührt aus der haus­halts­recht­li­chen Ziel­set­zung nach denen die dem Staat durch Steu­er­ein­nah­men zuste­hen­den Mit­tel effek­tiv ein­zu­set­zen sind. Daher müs­sen Beschaf­fungs­vor­gän­ge der öffent­li­chen Hand effi­zi­ent ablau­fen, was nur gelingt, wenn im Wett­be­werb das wirt­schaft­lichs­te Ange­bot den Zuschlag erhält

Ver­hält­nis­mä­ßig­keit

Das Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­ge­bot ist ein zen­tra­les rechts­staat­li­ches Erfor­der­nis. Staat­li­ches Han­deln ist stets dar­an zu mes­sen, ob es einem legi­ti­men Zweck dient, zur Errei­chung die­ses Zwecks geeig­net und erfor­der­lich sowie ange­mes­sen ist. Auch ver­ga­be­recht­li­che Maß­nah­men des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers dür­fen sich nur im Rah­men des­sen hal­ten, was zur Errei­chung des ange­streb­ten Ziels erfor­der­lich ist. Zum Bei­spiel bei einem dro­hen­den Aus­schluss eines Bie­ters vom Ver­ga­be­ver­fah­ren – dem mas­sivs­ten Ein­griff in die Rech­te eines betei­lig­ten Unter­neh­mens – hat sich der Auf­trag­ge­ber zu fra­gen, ob nicht ein weni­ger ein­schnei­den­des Mit­tel zur Zwecker­rei­chung mög­lich ist.

Gleich­be­hand­lung

Die Teil­neh­mer an einem Ver­ga­be­ver­fah­ren sind wäh­rend des gesam­ten Ver­fah­rens grund­sätz­lich gleich zu behan­deln. Offe­ne und ver­steck­te Dis­kri­mi­nie­run­gen jeg­li­cher Art sind ver­bo­ten. Etwa­ige Vor­tei­le, die ein­zel­ne Ver­fah­rens­be­tei­lig­te haben (sog. Pro­jek­tan­ten) müs­sen aus­ge­gli­chen wer­den. Nur so kann effek­tiv Chan­cen­gleich­heit zwi­schen allen Bewer­bern und Bie­tern her­ge­stellt wer­den.

För­de­rung mit­tel­stän­di­scher Inter­es­sen

Mit­tel­stän­di­sche Inter­es­sen sind bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge vor­nehm­lich zu berück­sich­ti­gen. Des­halb sind öffent­li­che Auf­trag­ge­ber z.B. gehal­ten, einen Auf­trag in Fach- und Teil­lo­sen zu unter­tei­len.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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