Die Vergabekammer des Bundes entschied mit ihrem Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az.: VK 2–34/26), dass ein Bieter wegen schwerwiegender Täuschung nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GWB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn er in einer Eigenerklärung vorbehaltlos angibt, es habe keine erhebliche oder fortdauernde mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags mit vorzeitiger Beendigung, Schadensersatz oder vergleichbarer Rechtsfolge gegeben, obwohl ihm gegenüber tatsächlich eine außerordentliche Kündigung erklärt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Bieter die Kündigung für unberechtigt hält. Verschweigt er den Vorgang, nimmt er dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit, den Sachverhalt selbst zu bewerten und sein Ermessen auszuüben.
Unser Video zur Beschlussbesprechung:
Sachverhalt
In dem Verfahren ging es um die Vergabe eines Rahmenvertrags für Gebäude- und Glasreinigung. Die Antragstellerin war bisherige Dienstleisterin und gab Angebote auf mehrere Lose ab. Mit dem Angebot musste sie eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB einreichen.
Darin erklärte das Unternehmen vorbehaltlos, dass es bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt habe, die zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt habe. Außerdem erklärte es, in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen und keine Auskünfte zurückgehalten zu haben.
Tatsächlich war gegenüber dem Unternehmen zuvor bei einem anderen öffentlichen Reinigungsauftrag eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden. Begründet wurde diese mit mangelhafter Leistungserbringung. Das Unternehmen hielt die Kündigung zwar für unberechtigt und hatte ihr widersprochen. In der Eigenerklärung zum neuen Vergabeverfahren wies es auf diesen Vorgang aber nicht hin.
Bekannt wurde die frühere Kündigung erst durch die Rüge eines anderen Bieters. Dieser hatte im früheren Auftragsverhältnis im Rahmen einer Ersatzvornahme Reinigungsleistungen übernommen und kannte den Vorgang daher.
Die Auftraggeberin nahm die Rüge zum Anlass, die Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu prüfen, und schloss sie anschließend wegen vorsätzlich unzutreffender Angaben in der Eigenerklärung vom Vergabeverfahren aus.
Dagegen wandte sich das Unternehmen mit einem Nachprüfungsantrag. Es machte unter anderem geltend, die frühere Kündigung sei unberechtigt gewesen, ihre Wirksamkeit sei nicht gerichtlich festgestellt worden und die Auftraggeberin müsse sich das Wissen einer anderen Bundesdienststelle zurechnen lassen.
Kernpunkt der Entscheidung
Die Vergabekammer des Bundes wies den Nachprüfungsantrag zurück. Der Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GWB war aus Sicht der Vergabekammer rechtmäßig.
Nach Auffassung der Vergabekammer darf ein Bieter eine frühere außerordentliche Kündigung wegen behaupteter Schlechtleistung nicht verschweigen, indem er diese in seiner Eigenerklärung nicht angibt und zugleich vorbehaltlos erklärt, es liege kein Ausschlussgrund vor.
Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen die Kündigung für unberechtigt hält oder ihr widersprochen hat.
Entscheidend ist: Nicht das Unternehmen selbst entscheidet abschließend, ob ein Ausschlussgrund vorliegt. Diese Bewertung obliegt dem öffentlichen Auftraggeber. Damit der Auftraggeber sein Ermessen sachgerecht ausüben kann, muss er über relevante Vorgänge informiert werden.
Die Vergabekammer stellte außerdem klar, dass eine gerichtliche Bestätigung der früheren Kündigung nicht erforderlich ist. Auch der Widerspruch des Unternehmens gegen die Kündigung änderte nichts daran, dass der Vorgang in der Eigenerklärung hätte offengelegt werden müssen.
Besonders relevant war, dass das Unternehmen nach den Feststellungen der Vergabekammer intern geprüft hatte, ob die Kündigung anzugeben sei, sich dann aber bewusst dagegen entschied. Die Vergabekammer wertete dies jedenfalls als bedingt vorsätzliches Handeln.
Auch das Argument der Wissenszurechnung überzeugte die Vergabekammer nicht. Die Auftraggeberin musste sich das Wissen einer anderen Dienststelle des Bundes nicht zurechnen lassen. Öffentliche Auftraggeber dürfen grundsätzlich auf die Richtigkeit von Eigenerklärungen vertrauen und müssen ohne konkreten Anlass nicht bei allen denkbaren Behörden oder Dienststellen nachprüfen.
Der Ausschluss war nach Auffassung der Vergabekammer auch ermessensfehlerfrei. Durch die unzutreffende Eigenerklärung wurde das vorvertragliche Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigt. Zugleich diente der Ausschluss der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Vergabeverfahrens.
Wichtig: Die Entscheidung ist nach den vorliegenden Angaben nicht bestandskräftig; beim OLG Düsseldorf ist eine Beschwerde unter dem Aktenzeichen Verg 22/26 anhängig.
Tipps für öffentliche Auftraggeber:
- Eigenerklärungen ernst nehmen: Angaben zu §§ 123, 124 GWB dürfen grundsätzlich vertraut werden, sollten bei konkreten Hinweisen aber konsequent geprüft werden.
- Hinweisen nachgehen: Werden frühere Kündigungen, Schadensersatzforderungen oder vergleichbare Vorgänge bekannt, sollte der Auftraggeber die Zuverlässigkeit des Bieters prüfen.
- Bieter anhören: Vor einem Ausschluss sollte dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen.
- Ermessen dokumentieren: Die Vergabeakte sollte erkennen lassen, welche Tatsachen bekannt wurden und warum der Ausschluss nach § 124 GWB verhältnismäßig ist.
- Keine automatische Ausschlussfolge annehmen: Die Offenlegung eines problematischen Vorgangs führt nicht zwingend zum Ausschluss, sondern eröffnet zunächst die Prüfung durch den Auftraggeber.
- Keine umfassende Wissensrecherche schulden: Ohne konkreten Anlass müssen Auftraggeber Bieterangaben nicht vorsorglich bei allen denkbaren Behörden oder Dienststellen überprüfen.
- Rechtliche Einordnung absichern: Bei Unsicherheiten zu Angaben oder Offenlegungspflichten von Bietern sollte frühzeitig geprüft werden, welche Rechte und Pflichten im Verfahren bestehen.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger:
- Frühere Konflikte prüfen: Kündigungen, Schadensersatzforderungen oder vergleichbare Probleme aus öffentlichen Aufträgen sollten vor Angebotsabgabe systematisch aufgearbeitet werden.
- Eigenerklärungen nicht routinemäßig ausfüllen: Wer vorbehaltlos erklärt, dass kein Ausschlussgrund vorliegt, obwohl ein relevanter Vorgang bekannt ist, riskiert einen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GWB.
- Eigene Bewertung nicht allein zugrunde legen: Auch wenn ein Unternehmen eine Kündigung für unberechtigt hält, sollte der Vorgang nicht ohne weitere Prüfung verschwiegen werden.
- Freitextfelder nutzen: In Eigenerklärungen sollte bei Bedarf erläutert werden, warum ein Unternehmen die Kündigung oder den Vorwurf der Schlechtleistung für unberechtigt hält.
- Offenlegung nicht mit Ausschluss gleichsetzen: Die Mitteilung von Unstimmigkeiten bedeuten nicht automatisch, dass das Unternehmen vom Verfahren ausgeschlossen wird.
- Verschweigen vermeiden: Wird ein relevanter Vorgang nicht angegeben, kann dies schwerer wiegen als der ursprüngliche Vertragskonflikt selbst.
- Prüfung vor Angebotsabgabe durchführen: Unsicherheiten zur Offenlegung sollten vor Einreichung des Angebots geklärt werden.
Checkliste zu Offenlegungspflichten
Wir haben zu diesem Thema eine Checkliste zu Offenlegungspflichten vorbereitet. Diese hilft Unternehmen dabei, frühere Vertragskonflikte systematisch einzuordnen und Bewerbungen oder Angebote rechtssicher vorzubereiten.
Wenn Sie die Checkliste erhalten möchten oder unsicher sind, ob ein früherer Vorgang in einer Eigenerklärung offengelegt werden sollte, sprechen Sie uns gerne an.
Sie erreichen uns unter info@abante.de oder direkt unter kins@abante.de.