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Kein Erst­platz­bo­nus bei Auf­klä­rung! 

Die Ver­ga­be­kam­mer (VK) Nord­bay­ern ent­schied am 24. Febru­ar 2026 mit ihrem Beschluss (Az.: RMF-SG21-3194–11‑5), dass ein Nach­prü­fungs­an­trag offen­sicht­lich unbe­grün­det ist, wenn die Behaup­tung des Bie­ters, er habe das wirt­schaft­lichs­te Ange­bot abge­ge­ben, durch einen Blick in die Ver­ga­be­ak­te schlicht wider­legt wird. Zudem ver­deut­licht die Ent­schei­dung, dass ein Auf­klä­rungs­er­su­chen der Ver­ga­be­stel­le kein ver­läss­li­ches Indiz für eine Spit­zen­plat­zie­rung im Bie­ter-Ran­king dar­stellt.

Unser Video zur Urteils­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

In einem offe­nen Ver­fah­ren über Per­so­nen­be­för­de­rungs­leis­tun­gen war der Preis das ein­zi­ge Zuschlags­kri­te­ri­um. Die spä­te­re Antrag­stel­le­rin (ASt) wur­de von der Ver­ga­be­stel­le (VSt) zur Auf­klä­rung ihrer Per­so­nal­kos­ten auf­ge­for­dert. Kurz dar­auf erhielt sie jedoch die Mit­tei­lung, dass ihr Ange­bot nur den zwei­ten Platz belegt habe und der Zuschlag an einen Kon­kur­ren­ten gehen sol­le. 

Die ASt rüg­te dies mehr­fach mit fol­gen­der Begrün­dung: Da die VSt Fra­gen zur Aus­kömm­lich­keit nach § 60 Abs. 3 VgV gestellt habe, müs­se ihr Ange­bot zwin­gend das güns­tigs­te sein. Eine sol­che Prü­fung mache bei einem Zweit­plat­zier­ten schließ­lich kei­nen Sinn. Die VSt hielt dage­gen: Man prü­fe oft auch nach­ran­gi­ge Bie­ter par­al­lel, um das Ver­fah­ren bei einem etwa­igen Aus­schluss des Erst­plat­zier­ten zu beschleu­ni­gen. Da die ASt unein­sich­tig blieb, lan­de­te der Fall vor der Ver­ga­be­kam­mer.

Kern­punkt der Ent­schei­dung:  

Die VK Nord­bay­ern wies den Nach­prü­fungs­an­trag als offen­sicht­lich unbe­grün­det zurück, da die blo­ße Ver­mu­tung eines Bie­ters nicht gegen die doku­men­tier­te Fak­ten­la­ge der Ver­ga­be­ak­te bestehen kann. Nach Ein­sicht in die Ver­ga­be­ak­te stell­te die Kam­mer fest, dass die Erklä­run­gen der Ver­ga­be­stel­le zutref­fend waren und ein ande­rer Bie­ter ein nied­ri­ge­res Ange­bot abge­ge­ben hat­te. Die Behaup­tung der Antrag­stel­le­rin, sie müs­se auf­grund der erfolg­ten Preis­auf­klä­rung die Erst­plat­zier­te sein, wur­de damit objek­tiv wider­legt. 

Zwar darf ein Bie­ter im Ver­fah­ren Umstän­de behaup­ten, die er auf Basis sei­nes beschränk­ten Infor­ma­ti­ons­stan­des red­li­cher­wei­se für mög­lich hält. Die­ser Vor­trag ist jedoch nicht mehr plau­si­bel, wenn der Bie­ter ihm bekann­te Tat­sa­chen, wie hier die mehr­fa­chen Hin­wei­se auf den zwei­ten Platz, ein­fach aus­blen­det, um einen ver­meint­li­chen Ver­ga­be­rechts­ver­stoß zu kon­stru­ie­ren (sog. selek­ti­ver Vor­trag). Die Ent­schei­dung stellt zudem klar, dass öffent­li­che Auf­trag­ge­ber zur Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung berech­tigt sind, Auf­klä­rungs­fra­gen auch gegen­über nach­ran­gi­gen Bie­tern zu stel­len. Ein Bie­ter kann aus einem sol­chen Ersu­chen daher kei­nen auto­ma­ti­schen Anspruch auf den ers­ten Rang­platz ablei­ten. 

Zudem stell­te die Kam­mer fest, dass das Ange­bot der Antrag­stel­le­rin ohne­hin zwin­gend hät­te aus­ge­schlos­sen wer­den müs­sen. Sie hat­te ledig­lich eine Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung über 5 Mil­lio­nen Euro ein­ge­reicht, obwohl in der Bekannt­ma­chung eine Deckungs­sum­me von min­des­tens 10 Mil­lio­nen Euro als Eig­nungs­kri­te­ri­um gefor­dert war. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Rechts­si­che­re Kom­mu­ni­ka­ti­on: Kom­mu­ni­zie­ren Sie im Infor­ma­ti­ons­schrei­ben nach § 134 GWB klar, war­um ein Ange­bot nicht berück­sich­tigt wur­de (z. B. durch Benen­nung des güns­ti­ge­ren Prei­ses des Wett­be­wer­bers). 
  • Par­al­le­le Auf­klä­rung nut­zen: Um Zeit­ver­lust zu ver­mei­den, ist es zuläs­sig und oft rat­sam, die Aus­kömm­lich­keit auch bei den nach­ran­gi­gen Bie­tern zeit­nah zu prü­fen, sofern eine rea­le Chan­ce auf deren Berück­sich­ti­gung besteht. 
  • Prä­zi­se Begrün­dung der Auf­klä­rung: Geben Sie im Auf­klä­rungs­er­su­chen an, ob Sie ledig­lich ein­zel­ne Preis­be­stand­tei­le (§ 15 Abs. 5 VgV) oder den Gesamt­preis (§ 60 VgV) auf­klä­ren möch­ten, um Miss­ver­ständ­nis­se über die Plat­zie­rung zu ver­mei­den. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Kei­ne Rügen „ins Blaue hin­ein“: Stüt­zen Sie Nach­prü­fungs­an­trä­ge nicht allein auf die Ver­mu­tung, dass eine Auf­klä­rung auto­ma­tisch Platz 1 bedeu­tet. Wenn der Auf­trag­ge­ber den Rang­platz expli­zit mit­teilt, ist die­ser Vor­trag vor der Kam­mer kaum zu erschüt­tern. 
  • Eig­nungs­nach­wei­se peni­bel prü­fen: Ach­ten Sie dar­auf, dass Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gun­gen exakt die gefor­der­ten Sum­men abde­cken. For­ma­le Feh­ler füh­ren – wie hier bei der Haft­pflicht­sum­me – unwei­ger­lich zum Aus­schluss, selbst wenn der Preis kon­kur­renz­fä­hig wäre. 
  • Fris­ten­ma­nage­ment: Rei­chen Sie nach­ge­for­der­te Unter­la­gen zwin­gend inner­halb der gesetz­ten Frist ein. Auch wenn die VK hier die Fra­ge des ver­spä­te­ten Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter­aus­zugs offen­ließ, ris­kie­ren Sie damit unnö­tig den Aus­schluss Ihres Ange­bots. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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