Die Vergabekammer (VK) Nordbayern entschied am 24. Februar 2026 mit ihrem Beschluss (Az.: RMF-SG21-3194–11‑5), dass ein Nachprüfungsantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Behauptung des Bieters, er habe das wirtschaftlichste Angebot abgegeben, durch einen Blick in die Vergabeakte schlicht widerlegt wird. Zudem verdeutlicht die Entscheidung, dass ein Aufklärungsersuchen der Vergabestelle kein verlässliches Indiz für eine Spitzenplatzierung im Bieter-Ranking darstellt.
Unser Video zur Urteilsbesprechung:
Sachverhalt
In einem offenen Verfahren über Personenbeförderungsleistungen war der Preis das einzige Zuschlagskriterium. Die spätere Antragstellerin (ASt) wurde von der Vergabestelle (VSt) zur Aufklärung ihrer Personalkosten aufgefordert. Kurz darauf erhielt sie jedoch die Mitteilung, dass ihr Angebot nur den zweiten Platz belegt habe und der Zuschlag an einen Konkurrenten gehen solle.
Die ASt rügte dies mehrfach mit folgender Begründung: Da die VSt Fragen zur Auskömmlichkeit nach § 60 Abs. 3 VgV gestellt habe, müsse ihr Angebot zwingend das günstigste sein. Eine solche Prüfung mache bei einem Zweitplatzierten schließlich keinen Sinn. Die VSt hielt dagegen: Man prüfe oft auch nachrangige Bieter parallel, um das Verfahren bei einem etwaigen Ausschluss des Erstplatzierten zu beschleunigen. Da die ASt uneinsichtig blieb, landete der Fall vor der Vergabekammer.
Kernpunkt der Entscheidung:
Die VK Nordbayern wies den Nachprüfungsantrag als offensichtlich unbegründet zurück, da die bloße Vermutung eines Bieters nicht gegen die dokumentierte Faktenlage der Vergabeakte bestehen kann. Nach Einsicht in die Vergabeakte stellte die Kammer fest, dass die Erklärungen der Vergabestelle zutreffend waren und ein anderer Bieter ein niedrigeres Angebot abgegeben hatte. Die Behauptung der Antragstellerin, sie müsse aufgrund der erfolgten Preisaufklärung die Erstplatzierte sein, wurde damit objektiv widerlegt.
Zwar darf ein Bieter im Verfahren Umstände behaupten, die er auf Basis seines beschränkten Informationsstandes redlicherweise für möglich hält. Dieser Vortrag ist jedoch nicht mehr plausibel, wenn der Bieter ihm bekannte Tatsachen, wie hier die mehrfachen Hinweise auf den zweiten Platz, einfach ausblendet, um einen vermeintlichen Vergaberechtsverstoß zu konstruieren (sog. selektiver Vortrag). Die Entscheidung stellt zudem klar, dass öffentliche Auftraggeber zur Verfahrensbeschleunigung berechtigt sind, Aufklärungsfragen auch gegenüber nachrangigen Bietern zu stellen. Ein Bieter kann aus einem solchen Ersuchen daher keinen automatischen Anspruch auf den ersten Rangplatz ableiten.
Zudem stellte die Kammer fest, dass das Angebot der Antragstellerin ohnehin zwingend hätte ausgeschlossen werden müssen. Sie hatte lediglich eine Versicherungsbestätigung über 5 Millionen Euro eingereicht, obwohl in der Bekanntmachung eine Deckungssumme von mindestens 10 Millionen Euro als Eignungskriterium gefordert war.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Rechtssichere Kommunikation: Kommunizieren Sie im Informationsschreiben nach § 134 GWB klar, warum ein Angebot nicht berücksichtigt wurde (z. B. durch Benennung des günstigeren Preises des Wettbewerbers).
- Parallele Aufklärung nutzen: Um Zeitverlust zu vermeiden, ist es zulässig und oft ratsam, die Auskömmlichkeit auch bei den nachrangigen Bietern zeitnah zu prüfen, sofern eine reale Chance auf deren Berücksichtigung besteht.
- Präzise Begründung der Aufklärung: Geben Sie im Aufklärungsersuchen an, ob Sie lediglich einzelne Preisbestandteile (§ 15 Abs. 5 VgV) oder den Gesamtpreis (§ 60 VgV) aufklären möchten, um Missverständnisse über die Platzierung zu vermeiden.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Keine Rügen „ins Blaue hinein“: Stützen Sie Nachprüfungsanträge nicht allein auf die Vermutung, dass eine Aufklärung automatisch Platz 1 bedeutet. Wenn der Auftraggeber den Rangplatz explizit mitteilt, ist dieser Vortrag vor der Kammer kaum zu erschüttern.
- Eignungsnachweise penibel prüfen: Achten Sie darauf, dass Versicherungsbestätigungen exakt die geforderten Summen abdecken. Formale Fehler führen – wie hier bei der Haftpflichtsumme – unweigerlich zum Ausschluss, selbst wenn der Preis konkurrenzfähig wäre.
- Fristenmanagement: Reichen Sie nachgeforderte Unterlagen zwingend innerhalb der gesetzten Frist ein. Auch wenn die VK hier die Frage des verspäteten Gewerbezentralregisterauszugs offenließ, riskieren Sie damit unnötig den Ausschluss Ihres Angebots.