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Nach­träg­li­che Ver­trags­an­pas­sung: Zwi­schen Fle­xi­bi­li­tät und Ver­ga­be­recht 

„Wir müs­sen die Ver­gü­tung anpas­sen – aber gefähr­det das die gesam­te Aus­schrei­bung?“ 

In der lang­fris­ti­gen Zusam­men­ar­beit zwi­schen öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern und Dienst­leis­tern ist die­se Fra­ge oft ein kri­ti­scher Punkt. Ob Preis­gleit­klau­seln feh­len oder unvor­her­ge­se­he­ne Ereig­nis­se eine Kal­ku­la­ti­on hin­fäl­lig machen – die Angst vor einer not­wen­di­gen Neu­aus­schrei­bung schwingt bei jeder Ver­trags­än­de­rung mit. Doch ein aktu­el­les Urteil des EuGH in der Rechts­sa­che Polis­myn­di­ghe­ten (Rs. C‑282/24) bringt nun wich­ti­ge Klar­heit für die Ver­ga­be­pra­xis. 

Der Fall: Wenn Abschlepp­kos­ten zum Rechts­streit wer­den 

Aus­gangs­punkt war ein Ver­fah­ren einer schwe­di­schen Poli­zei­be­hör­de, die Rah­men­ver­ein­ba­run­gen über Abschlepp­dienst­leis­tun­gen abge­schlos­sen hat­te. Kurz nach Ver­trags­schluss wur­de das Ver­gü­tungs­mo­dell ange­passt: Ein Radi­us wur­de ver­grö­ßert, Fest­prei­se erhöht und Kilo­me­ter­prei­se gesenkt. Was prag­ma­tisch klang, führ­te zu einer emp­find­li­chen Geld­bu­ße durch die schwe­di­sche Wett­be­werbs­be­hör­de wegen einer angeb­lich unzu­läs­si­gen wesent­li­chen Ände­rung. Der Fall lan­de­te schließ­lich vor dem EuGH. 

Die wich­tigs­te Erkennt­nis: Dif­fe­ren­zie­rung ist Pflicht 

Die zen­tra­le Bot­schaft des Urteils ist eine Ent­las­tung für die Pra­xis: Eine „wesent­li­che Ände­rung“ ist nicht auto­ma­tisch mit einer „Ver­än­de­rung des Gesamt­cha­rak­ters“ des Auf­trags gleich­zu­set­zen. Bei­de Begrif­fe sind eigen­stän­di­ge Prüf­merk­ma­le. 

Das bedeu­tet im Kern: 

  • Grü­nes Licht für Anpas­sun­gen: Die nach­träg­li­che Jus­tie­rung von Ver­gü­tungs­mo­del­len inner­halb von Rah­men­ver­ein­ba­run­gen ist zuläs­sig, solan­ge der Gesamt­auf­trags­wert nur gering­fü­gig steigt und das Gleich­ge­wicht des Ver­tra­ges nicht grund­le­gend ver­scho­ben wird. 
  • Die Gren­ze des Erlaub­ten: Erst wenn der Gegen­stand oder die Art des Auf­trags fun­da­men­tal umge­stal­tet wird – etwa durch den Aus­tausch eines Bau- durch einen Dienst­leis­tungs­auf­trag oder durch die Umwand­lung eines Auf­trags in eine Kon­zes­si­on – wird die rote Linie zur „Ver­än­de­rung des Gesamt­cha­rak­ters“ über­schrit­ten. 

Ein­ord­nung: Wis­sen­schaft­li­cher Hin­ter­grund und Metho­de 

In sei­nem Kom­men­tar in der EWS (Heft 1/2026), ab Sei­te 36, arbei­tet Dani­el Schöl­zel her­aus, dass die­se Ent­schei­dung eine „wich­ti­ge Klar­stel­lung“, aber zugleich eine „ver­pass­te Chan­ce“ dar­stellt. Wäh­rend wir hier die prak­ti­schen Fol­gen beleuch­ten, stützt sich die Ana­ly­se im Fach­ar­ti­kel auf die tief­ge­hen­de wis­sen­schaft­li­che Her­lei­tung durch den EuGH. Herr Schöl­zel stellt dabei den vom EuGH genutz­ten klas­si­schen juris­ti­schen Aus­le­gungs­ka­non – von der gram­ma­ti­ka­li­schen über die sys­te­ma­ti­sche bis hin zur teleo­lo­gi­schen Aus­le­gung des Art. 72 der Ver­ga­be­richt­li­nie –, her­aus, mit der die begriff­li­che Tren­nung der Merk­ma­le sau­ber begrün­det wur­den. 

Bedeu­tung für den natio­na­len Kon­text in Deutsch­land 

Die Ent­schei­dung hat unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen auf die deut­sche Ver­ga­be­pra­xis und die Anwen­dung des § 132 GWB, der die euro­päi­schen Vor­ga­ben in natio­na­les Recht trans­for­miert. Für deut­sche Ver­ga­be­stel­len bie­tet das Urteil eine wich­ti­ge Ori­en­tie­rungs­hil­fe und bestä­tigt eine Rechts­auf­fas­sung, die bei­spiels­wei­se der Ver­ga­bes­e­nat des OLG Düs­sel­dorf bereits 2022 ange­deu­tet hat­te. Es herrscht nun mehr Sicher­heit dar­über, dass die Begrif­fe der wesent­li­chen Ände­rung und der Ände­rung des Gesamt­cha­rak­ters auch in § 132 GWB von­ein­an­der getrennt zu ver­ste­hen sind. Zudem eröff­net die Vor­schrift Spiel­räu­me für Fle­xi­bi­li­tät, die nicht durch eine zu enge Gleich­set­zung von Ände­rungs­be­grif­fen ver­baut wer­den dür­fen. 

Fazit: Grau­zo­nen blei­ben – Doku­men­ta­ti­on ist alles 

Trotz der neu­en Klar­heit bleibt ein Wer­muts­trop­fen: Der EuGH hat es ver­säumt, den Begriff der „Ver­än­de­rung des Gesamt­cha­rak­ters“ abschlie­ßend und rechts­si­cher zu defi­nie­ren. So besteht zur Fra­ge, wann eine grund­le­gen­de Ver­schie­bung des Gleich­ge­wichts vor­liegt, wei­ter­hin Unklar­heit. 

Für die Pra­xis heißt das: Das Risi­ko der schwe­ben­den Unwirk­sam­keit bei Grenz­fäl­len (§ 135 GWB) bleibt bestehen, da bei ver­meint­li­cher Annah­me kei­ner Ände­rung des Gesamt­cha­rak­ter eine Auf­trags­be­kannt­ma­chung regel­mä­ßig nicht ver­öf­fent­licht wird. Eine sorg­fäl­ti­ge Über­prü­fung und Doku­men­ta­ti­on der Reich­wei­te und Qua­li­tät der Ände­rung sind daher wei­ter­hin unver­zicht­bar. 

Den voll­stän­di­gen wis­sen­schaft­li­chen Kom­men­tar mit allen Details zur juris­ti­schen Sys­te­ma­tik fin­den Sie in der aktu­el­len Aus­ga­be der Zeit­schrift Euro­päi­sches Wirt­schafts- und Steu­er­recht (EWS), Heft 1/2026, ab Sei­te 36.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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