Worauf muss ich bei der Anwendung des EVB-IT Dienstleistungs-Basisvertrags achten? Wir geben einen Praxistipp, der sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer interessant ist:
Bei Dienstleistungen gibt es grundsätzlich keine klassischen Mängelbeseitigungsansprüche wie im Werkvertragsrecht. Diesem Problem begegnet Ziff. 11 der AGB: Hiernach trifft den Auftragnehmer bei Schlechtleistungen eine Nacherfüllungspflicht. Er ist verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung dann nicht oder nur unvollständig nach, kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen.
Vor diesem Hintergrund ist im Vorfeld unbedingt die in Ziffer 13.1 der AGB festgelegte Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers zu beachten. Denn diese ist mit einer Begrenzung auf den Auftragswert (mindestens aber EUR 50.000) bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen vergleichsweise auftragnehmerfreundlich. Hier können je nach Leistungsumfang aus Auftraggebersicht erhebliche Haftungslücken entstehen. Daher können im Einzelfall abweichende Haftungsregelungen angezeigt sein. Diese können in Nr. 11 der Langfassung des EVB-IT Dienstleistungsvertrags vereinbart werden.
Haben Sie weitere Fragen zu dem EVB-IT Dienstleistungsvertrag? Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an. Wir freuen uns darauf, mit Ihnen zu sprechen!
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
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