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Ein Tipp zur Anwen­dung des EVB-IT Dienst­leis­tungs-Basis­ver­trags

Wor­auf muss ich bei der Anwen­dung des EVB-IT Dienst­leis­tungs-Basis­ver­trags ach­ten? Wir geben einen Pra­xis­tipp, der sowohl für Auf­trag­ge­ber als auch für Auf­trag­neh­mer inter­es­sant ist:

Bei Dienst­leis­tun­gen gibt es grund­sätz­lich kei­ne klas­si­schen Män­gel­be­sei­ti­gungs­an­sprü­che wie im Werk­ver­trags­recht. Die­sem Pro­blem begeg­net Ziff. 11 der AGB: Hier­nach trifft den Auf­trag­neh­mer bei Schlecht­leis­tun­gen eine Nach­er­fül­lungs­pflicht. Er ist ver­pflich­tet, die Leis­tung ohne Mehr­kos­ten für den Auf­trag­ge­ber inner­halb ange­mes­se­ner Frist ver­trags­ge­mäß zu erbrin­gen. Kommt der Auf­trag­neh­mer sei­ner Ver­pflich­tung zur Nach­er­fül­lung dann nicht oder nur unvoll­stän­dig nach, kann der Auf­trag­ge­ber Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist im Vor­feld unbe­dingt die in Zif­fer 13.1 der AGB fest­ge­leg­te Haf­tungs­be­schrän­kung des Auf­trag­neh­mers zu beach­ten. Denn die­se ist mit einer Begren­zung auf den Auf­trags­wert (min­des­tens aber EUR 50.000) bei leicht fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen ver­gleichs­wei­se auf­trag­neh­mer­freund­lich. Hier kön­nen je nach Leis­tungs­um­fang aus Auf­trag­ge­ber­sicht erheb­li­che Haf­tungs­lü­cken ent­ste­hen. Daher kön­nen im Ein­zel­fall abwei­chen­de Haf­tungs­re­ge­lun­gen ange­zeigt sein. Die­se kön­nen in Nr. 11 der Lang­fas­sung des EVB-IT Dienst­leis­tungs­ver­trags ver­ein­bart wer­den.

Haben Sie wei­te­re Fra­gen zu dem EVB-IT Dienst­leis­tungs­ver­trag? Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an. Wir freu­en uns dar­auf, mit Ihnen zu spre­chen!

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

Bei­trä­ge zum The­ma EVB-IT

Abnah­me in IT-Pro­­jek­­ten

Sie pla­nen ein IT-Pro­­­jekt und wis­sen bereits, wel­cher EVB-IT-Ver­­­­­trag für Sie in Fra­ge kommt, aber im Ver­lauf der wei­te­ren Pro­jekt­pla­nung stellt sich die Fra­ge, auf wel­che Art und Wei­se Sie die Leis­tung abneh­men kön­nen? Unser Über­sichts­ar­ti­kel zeigt Ihnen, für wel­che EVB-IT-Ver­­­­­trä­­­ge die Abnah­me rele­vant ist, was “Abnah­me” im recht­li­chen Kon­text

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Ein Tipp zur Anwen­dung des EVB-IT Instan­d­hal­­tungs-Basis­­ver­­­trags

Nicht nur Soft­ware, auch Hard­ware muss gepflegt wer­den. Wird die­se Instand­hal­tung out­ges­our­ced, geschieht das regel­mä­ßig über einen EVB-IT Instand­hal­tungs­ver­trag. Aber wor­auf muss ich bei die­sem Ver­trag beson­ders ach­ten? Wir haben hier (schon ein­mal) einen wich­ti­gen Punkt für Sie her­aus­ge­ar­bei­tet: Bei einem Instand­hal­tungs­ver­trag sind die Service‑, Reak­­­ti­ons- und Wie­der­her­stel­lungs­zei­ten von­ein­an­der zu

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Ein Tipp zur Anwen­dung des EVB-IT Diens­t­­leis­­tungs-Basis­­ver­­­trags

Wor­auf muss ich bei der Anwen­dung des EVB-IT Diens­­t­­­leis­­­tungs-Basis­­­ver­­­­­trags ach­ten? Wir geben einen Pra­xis­tipp, der sowohl für Auf­trag­ge­ber als auch für Auf­trag­neh­mer inter­es­sant ist: Bei Dienst­leis­tun­gen gibt es grund­sätz­lich kei­ne klas­si­schen Män­gel­be­sei­ti­gungs­an­sprü­che wie im Werk­ver­trags­recht. Die­sem Pro­blem begeg­net Ziff. 11 der AGB: Hier­nach trifft den Auf­trag­neh­mer bei Schlecht­leis­tun­gen eine Nach­er­fül­lungs­pflicht.

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Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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