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Vergaberechtslexikon

EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en

Was sind die EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en?

Die EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en sind eine Rei­he von Richt­li­ni­en, die von der Euro­päi­schen Uni­on (EU) erlas­sen wur­den, um die Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge in den Mit­glied­staa­ten zu har­mo­ni­sie­ren. Sie wur­den ent­wi­ckelt, um einen ein­heit­li­chen Rechts­rah­men für das öffent­li­che Auf­trags­we­sen in der gesam­ten EU zu schaf­fen und den Wett­be­werb, die Trans­pa­renz und die Effi­zi­enz bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge zu för­dern.

Im deut­schen Ver­ga­be­recht spie­len die EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en eine zen­tra­le Rol­le. Die wich­tigs­ten Richt­li­ni­en sind:

Richt­li­nie 2014/24/EU

Richt­li­nie 2014/24/EU über die öffent­li­che Auf­trags­ver­ga­be: Die­se Richt­li­nie regelt die Ver­ga­be von Bau‑, Lie­fer- und Dienst­leis­tungs­auf­trä­gen durch öffent­li­che Auf­trag­ge­ber.

Richt­li­nie 2014/25/EU

Richt­li­nie 2014/25/EU über die Ver­ga­be von Auf­trä­gen durch Auf­trag­ge­ber im Bereich der Wasser‑, Ener­gie- und Ver­kehrs­ver­sor­gung sowie der Post­diens­te: Die­se Richt­li­nie betrifft spe­zi­fi­sche Sek­to­ren wie Wasser‑, Ener­gie- und Ver­kehrs­ver­sor­gung sowie Post­diens­te und ent­hält beson­de­re Bestim­mun­gen für die Ver­ga­be von Auf­trä­gen in die­sen Berei­chen.

Richt­li­nie 2014/23/EU

Richt­li­nie 2014/23/EU über die Kon­zes­si­ons­ver­ga­be: Die­se Richt­li­nie betrifft die Ver­ga­be von Kon­zes­si­ons­ver­trä­gen, bei denen ein pri­va­ter Part­ner für einen bestimm­ten Zeit­raum eine Dienst­leis­tung erbringt und dabei ein wirt­schaft­li­ches Risi­ko trägt.

Die EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en legen all­ge­mei­ne Grund­sät­ze und Ver­fah­rens­vor­schrif­ten fest, die von den Mit­glied­staa­ten in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den müs­sen. Die deut­schen Ver­ga­be­ge­set­ze, wie das Gesetz gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen (GWB), die Ver­ga­be­ver­ord­nung (VgV) und die EU VOB/A, set­zen die­se Richt­li­ni­en in Deutsch­land um.

Durch die Umset­zung der EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en in natio­na­les Recht soll ein fai­rer Wett­be­werb bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge sicher­ge­stellt wer­den. Dies umfasst Aspek­te wie die Ver­öf­fent­li­chung von Aus­schrei­bun­gen, die Gleich­be­hand­lung der Bie­ter, die Ein­füh­rung von Eig­nungs- und Zuschlags­kri­te­ri­en sowie die Trans­pa­renz und Über­prüf­bar­keit der Ver­ga­be­ent­schei­dun­gen.

Es sei zu beach­ten,

‚dass die EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en regel­mä­ßig über­ar­bei­tet wer­den, um den sich ändern­den Bedürf­nis­sen und Her­aus­for­de­run­gen im Bereich der öffent­li­chen Auf­trags­ver­ga­be gerecht zu wer­den. Daher kön­nen sich die genau­en Bestim­mun­gen und Anfor­de­run­gen im Lau­fe der Zeit ändern.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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