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„Der ande­re war bil­li­ger“ – reicht das als Vor­ab­in­for­ma­ti­on nach § 134 GWB? 

Das Kam­mer­ge­richt Ber­lin ent­schied mit sei­nem Beschluss vom 14. April 2026 (Az.: Verg 13/25), dass ein Infor­ma­ti­ons­schrei­ben nach § 134 GWB die tra­gen­den Grün­de der vor­ge­se­he­nen Nicht­be­rück­sich­ti­gung nach­voll­zieh­bar dar­le­gen muss.  
Bei einer rei­nen Preis­wer­tung genügt es nicht, ledig­lich auf einen nied­ri­ge­ren Ange­bots­preis des Zuschlags­bie­ters hin­zu­wei­sen. Viel­mehr muss jeden­falls der Preis des für den Zuschlag vor­ge­se­he­nen Ange­bots mit­ge­teilt wer­den. Sind auch qua­li­ta­ti­ve Zuschlags­kri­te­ri­en vor­ge­se­hen, muss der Auf­trag­ge­ber zudem über die Bewer­tung zumin­dest des eige­nen und des für den Zuschlag vor­ge­se­he­nen Ange­bots infor­mie­ren. Pau­scha­le Hin­wei­se auf Geschäfts­ge­heim­nis­se rei­chen nicht aus, um Trans­pa­renz­rü­gen abzu­weh­ren oder effek­ti­ven Rechts­schutz aus­zu­schlie­ßen. 

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber schrieb euro­pa­weit Betriebs­leis­tun­gen für ver­schie­de­ne Flücht­lings­un­ter­künf­te aus. Für den hier betrof­fe­nen Auf­trag war aus­schließ­lich der Preis maß­geb­lich. Der Antrag­stel­ler gab frist­ge­recht ein Ange­bot ab, erhielt den Zuschlag aber nicht. Mit dem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben nach § 134 GWB teil­te der Auf­trag­ge­ber ihm ledig­lich mit, dass der Zuschlag zu 100 Pro­zent nach dem Preis ver­ge­ben wer­de, das Ange­bot des Zuschlags­bie­ters güns­ti­ger sei, das eige­ne Ange­bot auf Rang 12 lie­ge und des­halb nicht das wirt­schaft­lichs­te Ange­bot sei. 

Der Antrag­stel­ler hielt die­se Infor­ma­tio­nen für unzu­rei­chend. Er rüg­te, dass er auf die­ser Grund­la­ge nicht über­prü­fen kön­ne, ob die beab­sich­tig­te Zuschlags­ent­schei­dung ver­ga­be­recht­lich ord­nungs­ge­mäß sei. Ins­be­son­de­re bean­stan­de­te er, dass eine gebo­te­ne Preis­prü­fung der bes­ser plat­zier­ten Ange­bo­te unter­blie­ben oder jeden­falls nicht nach­voll­zieh­bar gemacht wor­den sei. Außer­dem mach­te er gel­tend, es kön­ne nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass die bes­ser plat­zier­ten Bie­ter die aus­ge­schrie­be­ne Leis­tung nicht in der gefor­der­ten Qua­li­tät ange­bo­ten hät­ten oder der Auf­trag­ge­ber dies nicht hin­rei­chend auf­ge­klärt habe. 

Nach­dem der Auf­trag­ge­ber weder den Rügen abhalf noch wei­te­re Infor­ma­tio­nen erteil­te, stell­te der Antrag­stel­ler einen Nach­prü­fungs­an­trag. Die Ver­ga­be­kam­mer gab dem Antrag im Ergeb­nis statt und ver­setz­te das Ver­fah­ren in den Stand vor Ange­bots­wer­tung zurück. Gegen die­se Ent­schei­dung wand­te sich der Auf­trag­ge­ber mit der sofor­ti­gen Beschwer­de. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Das Kam­mer­ge­richt bestä­tigt zunächst, dass das Infor­ma­ti­ons­schrei­ben des Auf­trag­ge­bers nicht aus­reich­te. Ein nicht berück­sich­tig­ter Bie­ter muss nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB über die tra­gen­den Grün­de der vor­ge­se­he­nen Nicht­be­rück­sich­ti­gung sei­nes Ange­bots infor­miert wer­den. Ist der Preis das maß­geb­li­che Zuschlags­kri­te­ri­um, genügt es nicht, nur mit­zu­tei­len, dass ein ande­res Ange­bot güns­ti­ger war. Erfor­der­lich ist zumin­dest die Anga­be des Prei­ses des für den Zuschlag vor­ge­se­he­nen Ange­bots. 

Das Gericht stellt außer­dem klar, dass der Trans­pa­renz­grund­satz einen wei­ter­ge­hen­den Infor­ma­ti­ons­an­spruch begrün­den kann. Ein Bie­ter muss nach­voll­zie­hen kön­nen, ob der Auf­trag­ge­ber ver­ga­be­recht­lich rele­van­te Gesichts­punk­te geprüft hat, die gegen die beab­sich­tig­te Zuschlags­er­tei­lung spre­chen könn­ten. Dazu kön­nen ins­be­son­de­re Fra­gen der Aus­kömm­lich­keit, der Leis­tungs­fä­hig­keit, der Ein­hal­tung der Leis­tungs­be­schrei­bung oder mög­li­che Aus­schluss­grün­de gehö­ren. 

Wich­tig ist dabei die Unter­schei­dung zwi­schen einem Infor­ma­ti­ons­de­fi­zit und mög­li­chen mate­ri­el­len Ver­ga­be­feh­lern. Das Gericht sagt nicht, dass die Preis­prü­fung oder die Leis­tungs­fä­hig­keits­prü­fung tat­säch­lich feh­ler­haft war. Es bean­stan­det viel­mehr, dass der Antrag­stel­ler man­gels aus­rei­chen­der Infor­ma­tio­nen nicht beur­tei­len konn­te, ob sol­che Feh­ler vor­lie­gen könn­ten. Für die Antrags­be­fug­nis unter­schei­det der Senat dabei zwei Schrit­te. Eine unzu­rei­chen­de Infor­ma­ti­on oder Doku­men­ta­ti­on begrün­det für sich genom­men noch kei­nen Scha­den, denn dadurch allein ver­schlech­tern sich die Zuschlags­chan­cen nicht. Ist es dem Bie­ter aber gera­de wegen des Infor­ma­ti­ons­de­fi­zits unmög­lich zu erken­nen, ob über­haupt ein Ver­stoß vor­lie­gen könn­te, der sei­ne Zuschlags­chan­cen ver­schlech­tert hat, liegt bereits dar­in ein dro­hen­der Scha­den im Sin­ne von § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Vor­tra­gen muss der Bie­ter dann nur das, was ihm nach sei­nem Kennt­nis­stand mög­lich ist.. 

Deut­lich wird der Senat auch gegen­über den Nach­prü­fungs­in­stan­zen. Der Anspruch auf ein trans­pa­ren­tes Ver­ga­be­ver­fah­ren lässt sich nicht dadurch erfül­len, dass die Ver­ga­be­kam­mer dem Bie­ter ver­si­chert, es sei alles ord­nungs­ge­mäß ver­lau­fen und sein Ange­bot habe ohne­hin kei­ne Zuschlags­chan­ce. Auf eine sol­che Anre­gung, den Nach­prü­fungs­an­trag zurück­zu­neh­men, muss sich ein Bie­ter nicht ein­las­sen. Andern­falls wür­de die Intrans­pa­renz in das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren hin­ein ver­tieft. 

Für Misch­wer­tun­gen ent­hält die Ent­schei­dung eine Aus­sa­ge, die über den ent­schie­de­nen Fall hin­aus­weist – hier war der Preis allei­ni­ges Zuschlags­kri­te­ri­um. Sind auch qua­li­ta­ti­ve Zuschlags­kri­te­ri­en vor­ge­se­hen, bedarf es danach zusätz­lich der Infor­ma­ti­on über die Bewer­tung zumin­dest des eige­nen und des für den Zuschlag vor­ge­se­he­nen Ange­bots. Ein abs­trak­ter Hin­weis auf eine bes­se­re Gesamt­be­wer­tung genügt dafür nicht 

Geschäfts­ge­heim­nis­se ste­hen dem nicht pau­schal ent­ge­gen. Das Inter­es­se an einem trans­pa­ren­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren über­wiegt das Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se der Bie­ter jeden­falls an den ange­bo­te­nen Gesamt­prei­sen. Dass die­se Anga­ben mit­zu­tei­len sind, ändert nichts dar­an, dass sie ver­trau­lich zu behan­deln sind (§ 5 VgV). Auch einer Akten­ein­sicht ste­hen Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se in aller Regel nicht ent­ge­gen, soweit die Ein­sicht geeig­net, erfor­der­lich und ange­mes­sen ist, um die gebo­te­ne Trans­pa­renz her­zu­stel­len. 

Im Ergeb­nis hob das Kam­mer­ge­richt die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer den­noch auf und ver­wies die Sache zur erneu­ten Ent­schei­dung an die Ver­ga­be­kam­mer zurück. Die Zurück­ver­set­zung des Ver­ga­be­ver­fah­rens in den Stand vor Ange­bots­wer­tung war nicht die rich­ti­ge Maß­nah­me: Sie ist bereits nicht geeig­net, das Infor­ma­ti­ons­de­fi­zit zu behe­ben, und wäre zu weit­ge­hend, falls die Sach­rü­gen letzt­lich nicht durch­grei­fen. Über die Sach­rü­gen konn­te auch noch nicht ent­schie­den wer­den, weil das Ver­fah­ren inso­weit nicht ent­schei­dungs­reif war. Denk­bar ist nach dem Senat, dass die Ver­ga­be­kam­mer den Auf­trag­ge­ber zunächst durch Teil­be­schluss nach § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB zur Ertei­lung der näher zu benen­nen­den Infor­ma­tio­nen ver­pflich­tet. Erst danach lässt sich beur­tei­len, ob die Rügen zur Preis­prü­fung und zur Leis­tungs­fä­hig­keit durch­grei­fen. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Infor­ma­ti­ons­schrei­ben nach § 134 GWB soll­ten nicht nur for­mal abge­ar­bei­tet wer­den. Sie müs­sen die tra­gen­den Grün­de der Nicht­be­rück­sich­ti­gung so dar­stel­len, dass der unter­le­ge­ne Bie­ter die Zuschlags­ent­schei­dung tat­säch­lich nach­voll­zie­hen kann. 
  • Bei einer rei­nen Preis­wer­tung genügt der Hin­weis nicht, dass ein ande­res Ange­bot güns­ti­ger war. Nach der Ent­schei­dung muss jeden­falls der Gesamt­preis des für den Zuschlag vor­ge­se­he­nen Ange­bots mit­ge­teilt wer­den. 
  • Bei Misch­wer­tun­gen aus Preis und Qua­li­tät soll­ten die wesent­li­chen Wer­tungs­un­ter­schie­de erläu­tert wer­den. Auf­trag­ge­ber soll­ten also nach­voll­zieh­bar dar­stel­len, war­um das erfolg­rei­che Ange­bot bei den maß­geb­li­chen Zuschlags­kri­te­ri­en bes­ser bewer­tet wur­de. 
  • Geschäfts­ge­heim­nis­se soll­ten nicht pau­schal als Argu­ment gegen wei­te­re Infor­ma­tio­nen ver­wen­det wer­den. Geheim­hal­tungs­in­ter­es­sen sind zu berück­sich­ti­gen, dür­fen aber nicht dazu füh­ren, dass Trans­pa­renz und effek­ti­ver Rechts­schutz prak­tisch leer­lau­fen. 
  • Wenn Bie­ter kon­kre­te Zwei­fel an Preis­prü­fung, Aus­kömm­lich­keit oder Leis­tungs­fä­hig­keit äußern, soll­te der Auf­trag­ge­ber kon­kret reagie­ren. Ein blo­ßer Hin­weis, man habe geprüft und kei­ne Beden­ken fest­ge­stellt, kann zu wenig sein. 
  • Die Doku­men­ta­ti­on der Wer­tung bleibt zen­tral. Gera­de bei nied­ri­gen Prei­sen, Rang­ab­stän­den oder Zwei­feln an der Leis­tungs­fä­hig­keit muss aus der Ver­ga­be­ak­te erkenn­bar sein, wel­che Prü­fung erfolgt ist und mit wel­chem Ergeb­nis. 
  • Doku­men­ta­ti­on ersetzt kei­ne Infor­ma­ti­on. Was nur in der Ver­ga­be­ak­te steht, stellt die geschul­de­te Trans­pa­renz gegen­über dem Bie­ter nicht her und ist im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren auch kein Streit­stoff 
  • Auf­trag­ge­ber soll­ten Infor­ma­ti­ons­de­fi­zi­te früh besei­ti­gen. Wird die Trans­pa­renz erst im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren her­ge­stellt, kann dies das Ver­fah­ren unnö­tig ver­län­gern und die Zuschlags­ent­schei­dung angreif­ba­rer machen. 
  • Die pas­sen­de Reak­ti­on auf ein Infor­ma­ti­ons­de­fi­zit ist nicht auto­ma­tisch die Zurück­ver­set­zung des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Zunächst muss geklärt wer­den, wel­che Infor­ma­tio­nen feh­len und ob sich dar­aus über­haupt ein mate­ri­el­ler Ver­ga­be­feh­ler ergibt. 

Tipps für Bie­ter  

  • Vor­ab­in­for­ma­tio­nen nach § 134 GWB soll­ten unmit­tel­bar nach Ein­gang geprüft wer­den. Wegen der kur­zen Fris­ten im Ver­ga­be­recht darf die Prü­fung nicht auf­ge­scho­ben wer­den. 
  • Feh­len tra­gen­de Infor­ma­tio­nen, soll­te dies kon­kret und unver­züg­lich gerügt wer­den. Bie­ter soll­ten genau benen­nen, wel­che Anga­ben sie benö­ti­gen, um die Zuschlags­ent­schei­dung nach­voll­zie­hen zu kön­nen. 
  • Bei einer rei­nen Preis­wer­tung soll­te geprüft wer­den, ob der Preis des Zuschlags­bie­ters mit­ge­teilt wur­de. Fehlt die­se Anga­be, kann das Infor­ma­ti­ons­schrei­ben nach der Ent­schei­dung unzu­rei­chend sein. 
  • Bei Misch­wer­tun­gen soll­ten Bie­ter dar­auf ach­ten, ob die qua­li­ta­ti­ven Wer­tungs­un­ter­schie­de nach­voll­zieh­bar erläu­tert wur­den. Ein blo­ßer Hin­weis auf eine bes­se­re Gesamt­be­wer­tung reicht regel­mä­ßig nicht aus. 
  • Infor­ma­ti­ons­de­fi­zi­te und mate­ri­el­le Ver­ga­be­feh­ler soll­ten sau­ber getrennt wer­den. Zunächst geht es um die Fra­ge, ob aus­rei­chen­de Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen; erst danach kann bewer­tet wer­den, ob etwa eine Preis­prü­fung oder Leis­tungs­fä­hig­keits­prü­fung feh­ler­haft war. 
  • Bie­ter müs­sen nicht mehr vor­tra­gen, als ihnen nach ihrem Kennt­nis­stand mög­lich ist. Wenn der Auf­trag­ge­ber wesent­li­che Infor­ma­tio­nen nicht bereit­stellt, sin­ken auch die Anfor­de­run­gen an die Kon­kre­ti­sie­rung der Rüge. 
  • Pau­scha­le Ver­wei­se auf Geschäfts­ge­heim­nis­se soll­ten kri­tisch hin­ter­fragt wer­den. Geschäfts­ge­heim­nis­se sind geschützt, recht­fer­ti­gen aber nicht jede Infor­ma­ti­ons­ver­wei­ge­rung. 
  • Auf den Hin­weis, das eige­ne Ange­bot habe ange­sichts des Rang­plat­zes ohne­hin kei­ne Zuschlags­chan­ce, müs­sen sich Bie­ter nicht ein­las­sen. Der Anspruch auf Trans­pa­renz wird nicht dadurch erfüllt, dass die Nach­prü­fungs­in­stanz die Ord­nungs­mä­ßig­keit des Ver­fah­rens ver­si­chert. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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