Das Kammergericht Berlin entschied mit seinem Beschluss vom 14. April 2026 (Az.: Verg 13/25), dass ein Informationsschreiben nach § 134 GWB die tragenden Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung nachvollziehbar darlegen muss.
Bei einer reinen Preiswertung genügt es nicht, lediglich auf einen niedrigeren Angebotspreis des Zuschlagsbieters hinzuweisen. Vielmehr muss jedenfalls der Preis des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots mitgeteilt werden. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, muss der Auftraggeber zudem über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots informieren. Pauschale Hinweise auf Geschäftsgeheimnisse reichen nicht aus, um Transparenzrügen abzuwehren oder effektiven Rechtsschutz auszuschließen.
Unser Video zur Beschlussbesprechung:
Sachverhalt
Der öffentliche Auftraggeber schrieb europaweit Betriebsleistungen für verschiedene Flüchtlingsunterkünfte aus. Für den hier betroffenen Auftrag war ausschließlich der Preis maßgeblich. Der Antragsteller gab fristgerecht ein Angebot ab, erhielt den Zuschlag aber nicht. Mit dem Informationsschreiben nach § 134 GWB teilte der Auftraggeber ihm lediglich mit, dass der Zuschlag zu 100 Prozent nach dem Preis vergeben werde, das Angebot des Zuschlagsbieters günstiger sei, das eigene Angebot auf Rang 12 liege und deshalb nicht das wirtschaftlichste Angebot sei.
Der Antragsteller hielt diese Informationen für unzureichend. Er rügte, dass er auf dieser Grundlage nicht überprüfen könne, ob die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung vergaberechtlich ordnungsgemäß sei. Insbesondere beanstandete er, dass eine gebotene Preisprüfung der besser platzierten Angebote unterblieben oder jedenfalls nicht nachvollziehbar gemacht worden sei. Außerdem machte er geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die besser platzierten Bieter die ausgeschriebene Leistung nicht in der geforderten Qualität angeboten hätten oder der Auftraggeber dies nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Nachdem der Auftraggeber weder den Rügen abhalf noch weitere Informationen erteilte, stellte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer gab dem Antrag im Ergebnis statt und versetzte das Verfahren in den Stand vor Angebotswertung zurück. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Auftraggeber mit der sofortigen Beschwerde.
Kernpunkt der Entscheidung
Das Kammergericht bestätigt zunächst, dass das Informationsschreiben des Auftraggebers nicht ausreichte. Ein nicht berücksichtigter Bieter muss nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB über die tragenden Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung seines Angebots informiert werden. Ist der Preis das maßgebliche Zuschlagskriterium, genügt es nicht, nur mitzuteilen, dass ein anderes Angebot günstiger war. Erforderlich ist zumindest die Angabe des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots.
Das Gericht stellt außerdem klar, dass der Transparenzgrundsatz einen weitergehenden Informationsanspruch begründen kann. Ein Bieter muss nachvollziehen können, ob der Auftraggeber vergaberechtlich relevante Gesichtspunkte geprüft hat, die gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung sprechen könnten. Dazu können insbesondere Fragen der Auskömmlichkeit, der Leistungsfähigkeit, der Einhaltung der Leistungsbeschreibung oder mögliche Ausschlussgründe gehören.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einem Informationsdefizit und möglichen materiellen Vergabefehlern. Das Gericht sagt nicht, dass die Preisprüfung oder die Leistungsfähigkeitsprüfung tatsächlich fehlerhaft war. Es beanstandet vielmehr, dass der Antragsteller mangels ausreichender Informationen nicht beurteilen konnte, ob solche Fehler vorliegen könnten. Für die Antragsbefugnis unterscheidet der Senat dabei zwei Schritte. Eine unzureichende Information oder Dokumentation begründet für sich genommen noch keinen Schaden, denn dadurch allein verschlechtern sich die Zuschlagschancen nicht. Ist es dem Bieter aber gerade wegen des Informationsdefizits unmöglich zu erkennen, ob überhaupt ein Verstoß vorliegen könnte, der seine Zuschlagschancen verschlechtert hat, liegt bereits darin ein drohender Schaden im Sinne von § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Vortragen muss der Bieter dann nur das, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist..
Deutlich wird der Senat auch gegenüber den Nachprüfungsinstanzen. Der Anspruch auf ein transparentes Vergabeverfahren lässt sich nicht dadurch erfüllen, dass die Vergabekammer dem Bieter versichert, es sei alles ordnungsgemäß verlaufen und sein Angebot habe ohnehin keine Zuschlagschance. Auf eine solche Anregung, den Nachprüfungsantrag zurückzunehmen, muss sich ein Bieter nicht einlassen. Andernfalls würde die Intransparenz in das Nachprüfungsverfahren hinein vertieft.
Für Mischwertungen enthält die Entscheidung eine Aussage, die über den entschiedenen Fall hinausweist – hier war der Preis alleiniges Zuschlagskriterium. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es danach zusätzlich der Information über die Bewertung zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots. Ein abstrakter Hinweis auf eine bessere Gesamtbewertung genügt dafür nicht
Geschäftsgeheimnisse stehen dem nicht pauschal entgegen. Das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den angebotenen Gesamtpreisen. Dass diese Angaben mitzuteilen sind, ändert nichts daran, dass sie vertraulich zu behandeln sind (§ 5 VgV). Auch einer Akteneinsicht stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in aller Regel nicht entgegen, soweit die Einsicht geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die gebotene Transparenz herzustellen.
Im Ergebnis hob das Kammergericht die Entscheidung der Vergabekammer dennoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vergabekammer zurück. Die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotswertung war nicht die richtige Maßnahme: Sie ist bereits nicht geeignet, das Informationsdefizit zu beheben, und wäre zu weitgehend, falls die Sachrügen letztlich nicht durchgreifen. Über die Sachrügen konnte auch noch nicht entschieden werden, weil das Verfahren insoweit nicht entscheidungsreif war. Denkbar ist nach dem Senat, dass die Vergabekammer den Auftraggeber zunächst durch Teilbeschluss nach § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB zur Erteilung der näher zu benennenden Informationen verpflichtet. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Rügen zur Preisprüfung und zur Leistungsfähigkeit durchgreifen.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Informationsschreiben nach § 134 GWB sollten nicht nur formal abgearbeitet werden. Sie müssen die tragenden Gründe der Nichtberücksichtigung so darstellen, dass der unterlegene Bieter die Zuschlagsentscheidung tatsächlich nachvollziehen kann.
- Bei einer reinen Preiswertung genügt der Hinweis nicht, dass ein anderes Angebot günstiger war. Nach der Entscheidung muss jedenfalls der Gesamtpreis des für den Zuschlag vorgesehenen Angebots mitgeteilt werden.
- Bei Mischwertungen aus Preis und Qualität sollten die wesentlichen Wertungsunterschiede erläutert werden. Auftraggeber sollten also nachvollziehbar darstellen, warum das erfolgreiche Angebot bei den maßgeblichen Zuschlagskriterien besser bewertet wurde.
- Geschäftsgeheimnisse sollten nicht pauschal als Argument gegen weitere Informationen verwendet werden. Geheimhaltungsinteressen sind zu berücksichtigen, dürfen aber nicht dazu führen, dass Transparenz und effektiver Rechtsschutz praktisch leerlaufen.
- Wenn Bieter konkrete Zweifel an Preisprüfung, Auskömmlichkeit oder Leistungsfähigkeit äußern, sollte der Auftraggeber konkret reagieren. Ein bloßer Hinweis, man habe geprüft und keine Bedenken festgestellt, kann zu wenig sein.
- Die Dokumentation der Wertung bleibt zentral. Gerade bei niedrigen Preisen, Rangabständen oder Zweifeln an der Leistungsfähigkeit muss aus der Vergabeakte erkennbar sein, welche Prüfung erfolgt ist und mit welchem Ergebnis.
- Dokumentation ersetzt keine Information. Was nur in der Vergabeakte steht, stellt die geschuldete Transparenz gegenüber dem Bieter nicht her und ist im Nachprüfungsverfahren auch kein Streitstoff
- Auftraggeber sollten Informationsdefizite früh beseitigen. Wird die Transparenz erst im Nachprüfungsverfahren hergestellt, kann dies das Verfahren unnötig verlängern und die Zuschlagsentscheidung angreifbarer machen.
- Die passende Reaktion auf ein Informationsdefizit ist nicht automatisch die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens. Zunächst muss geklärt werden, welche Informationen fehlen und ob sich daraus überhaupt ein materieller Vergabefehler ergibt.
Tipps für Bieter
- Vorabinformationen nach § 134 GWB sollten unmittelbar nach Eingang geprüft werden. Wegen der kurzen Fristen im Vergaberecht darf die Prüfung nicht aufgeschoben werden.
- Fehlen tragende Informationen, sollte dies konkret und unverzüglich gerügt werden. Bieter sollten genau benennen, welche Angaben sie benötigen, um die Zuschlagsentscheidung nachvollziehen zu können.
- Bei einer reinen Preiswertung sollte geprüft werden, ob der Preis des Zuschlagsbieters mitgeteilt wurde. Fehlt diese Angabe, kann das Informationsschreiben nach der Entscheidung unzureichend sein.
- Bei Mischwertungen sollten Bieter darauf achten, ob die qualitativen Wertungsunterschiede nachvollziehbar erläutert wurden. Ein bloßer Hinweis auf eine bessere Gesamtbewertung reicht regelmäßig nicht aus.
- Informationsdefizite und materielle Vergabefehler sollten sauber getrennt werden. Zunächst geht es um die Frage, ob ausreichende Informationen vorliegen; erst danach kann bewertet werden, ob etwa eine Preisprüfung oder Leistungsfähigkeitsprüfung fehlerhaft war.
- Bieter müssen nicht mehr vortragen, als ihnen nach ihrem Kenntnisstand möglich ist. Wenn der Auftraggeber wesentliche Informationen nicht bereitstellt, sinken auch die Anforderungen an die Konkretisierung der Rüge.
- Pauschale Verweise auf Geschäftsgeheimnisse sollten kritisch hinterfragt werden. Geschäftsgeheimnisse sind geschützt, rechtfertigen aber nicht jede Informationsverweigerung.
- Auf den Hinweis, das eigene Angebot habe angesichts des Rangplatzes ohnehin keine Zuschlagschance, müssen sich Bieter nicht einlassen. Der Anspruch auf Transparenz wird nicht dadurch erfüllt, dass die Nachprüfungsinstanz die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens versichert.